TE Uvs Bescheid 2011/5/10 Senat-NK-11-0008

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Veröffentlicht am 10.05.2011
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Norm

TSchG §16 Abs5
  1. TSchG § 16 heute
  2. TSchG § 16 gültig ab 01.01.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  3. TSchG § 16 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2029 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  4. TSchG § 16 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  5. TSchG § 16 gültig von 19.08.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  6. TSchG § 16 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007
  7. TSchG § 16 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007

Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, dahingehend Folge gegeben, dass –              der Tatzeitraum zu lauten hat: „1. ***, *** Uhr bis *** Uhr;Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, dahingehend Folge gegeben, dass – der Tatzeitraum zu lauten hat: „1. ***, *** Uhr bis *** Uhr;

2. ***, *** Uhr bis *** Uhr“.

über den Berufungswerber werden je Übertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 50,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 12 Stunden verhängt.

Text

Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, am *** zwischen *** und *** Uhr in ***, ***, nächst dem ***, seinen 11-jährigen Jagdhund an einen Baum in der Nähe des *** angeleint zu haben, obwohl Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden dürfen.

Dabei stützt sich die Erstbehörde auf die dem Abschlussbereich der Polizeiinspektion *** vom ***, ***, angeschlossenen Protokolle bezüglich Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen.

Im Erstverfahren sowie in der Berufung hielt der Berufungswerber fest, dass zum einen nicht von einem „Halten“ ausgegangen werden könne, zum anderen auch die ihm zur Last gelegten Zeiten nicht zutreffend seien. Vielmehr sei das Tier zwischen *** Uhr und *** Uhr und zwischen *** Uhr und *** Uhr „abgelegt“ gewesen.

Die Berufungsbehörde stellt dazu fest:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Wird lediglich seitens des Beschuldigten oder zu seinen Gunsten Berufung erhoben, so darf in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Wird lediglich seitens des Beschuldigten oder zu seinen Gunsten Berufung erhoben, so darf in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Vorweg kann im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass das verfahrensgegenständliche Tier in dem vom Berufungswerber angegebenen Zeitraum mit der Leine an einem Baum angebunden war. Diesen Ausführungen des Berufungswerbers kann auch auf Basis der vorliegenden Zeugenaussagen nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit entgegen getreten werden, sodass solcherart der Tatzeitraum entsprechend einzuschränken war.

In rechtlicher Hinsicht vermeint der Berufungswerber, insoweit nicht gegen § 16 Abs. 5 TSchG verstoßen zu haben, als angesichts der von ihm angegebenen Zeiträume von keiner Haltung ausgegangen werden könne. Dem kann im Ergebnis nicht näher getreten werden. Vorauszuschicken ist dabei, dass dem Gesetz eine dahingehende Legaldefinition, was unter Haltung zu verstehen ist, fremd ist. Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich insoweit jedoch, dass der Gesetzgeber von einem weiten Haltungsbegriff ausgeht. I.d.S. geht es namentlich in § 16 Abs. 5 TSchG auf eine „vorübergehende“ [Anbinde-] Haltung ein und verbietet diese. Dem entsprechend weit wird von Teilen der Lehre (z.B. Binder, Tierschutzgesetz 42)und wohl auch der Rechtsprechung (VwGH 29.4.2008, 2007/05/0125) der Halterbegriff des § 4 Z 1 TSchG verstanden, wenn auch jene Person bereits als Halter bezeichnet wird, die beispielsweise mit einem Hund spazieren geht.In rechtlicher Hinsicht vermeint der Berufungswerber, insoweit nicht gegen Paragraph 16, Absatz 5, TSchG verstoßen zu haben, als angesichts der von ihm angegebenen Zeiträume von keiner Haltung ausgegangen werden könne. Dem kann im Ergebnis nicht näher getreten werden. Vorauszuschicken ist dabei, dass dem Gesetz eine dahingehende Legaldefinition, was unter Haltung zu verstehen ist, fremd ist. Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich insoweit jedoch, dass der Gesetzgeber von einem weiten Haltungsbegriff ausgeht. römisch eins.d.S. geht es namentlich in Paragraph 16, Absatz 5, TSchG auf eine „vorübergehende“ [Anbinde-] Haltung ein und verbietet diese. Dem entsprechend weit wird von Teilen der Lehre (z.B. Binder, Tierschutzgesetz 42)und wohl auch der Rechtsprechung (VwGH 29.4.2008, 2007/05/0125) der Halterbegriff des Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG verstanden, wenn auch jene Person bereits als Halter bezeichnet wird, die beispielsweise mit einem Hund spazieren geht.

Davon ausgehend kann aber auch im Fall des Anbindens über einen Zeitraum von weit mehr als drei bzw. eineinhalb Stunden eine Haltung i.S.d. § 16 TSchG nicht verneint werden (vgl. auch UVS NÖ ***, *** [Dauer 20 Minuten]). Daraus ergibt sich wiederum, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat, sodass der Berufung insoweit dem Grunde nach kein Erfolg beschieden war.Davon ausgehend kann aber auch im Fall des Anbindens über einen Zeitraum von weit mehr als drei bzw. eineinhalb Stunden eine Haltung i.S.d. Paragraph 16, TSchG nicht verneint werden vergleiche auch UVS NÖ ***, *** [Dauer 20 Minuten]). Daraus ergibt sich wiederum, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat, sodass der Berufung insoweit dem Grunde nach kein Erfolg beschieden war.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (Paragraph 19, Absatz 2, VStG).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden können.

Mildernd und erschwerend hingegen das vorsätzliche Verhalten (VwSlg 7766 A/1970) zu werten. Eine Herabsetzung der (Gesamt-) Strafe kam solcherart trotz Einschränlung des Tatzeitraums gleichwohl nicht in Betracht.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Berufungswerber und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers.

Gemäß § 65 VStG waren die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatzeitraums) nicht aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 65, VStG waren die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatzeitraums) nicht aufzuerlegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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