RS Uvs 2011/5/11 VwSen-720299/2/Gf/Mu

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2011
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Index

24.01.01 Strafgesetzbuch
41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005

Norm

FPG 2005 §86 Abs1
FPG 2005 §66 Abs1
FPG 2005 §60 Abs6
StGB §46 Abs1
  1. StGB § 46 heute
  2. StGB § 46 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StGB § 46 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 46 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StGB § 46 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 46 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  7. StGB § 46 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 46 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine bedingte (vorzeitige) Entlassung aus der Strafhaft setzt eine Günstigkeitsprognose dahin voraus, dass gegenwärtig keine aktuelle Gefahr dahin besteht, dass der Verurteilte demnächst neuerlich eine – sich insbesondere auf sein früheres Fehlverhalten gründende – Straftat begehen könnte. Somit liegt offensichtlich auch keine gegenwärtige Gefahr iSd § 86 Abs1 FPG 2005 vor, soweit sich nicht aus den konkreten Umständen des Falles spezifische Anhaltspunkte für eine gegenteilige Sichtweise ergeben.Eine bedingte (vorzeitige) Entlassung aus der Strafhaft setzt eine Günstigkeitsprognose dahin voraus, dass gegenwärtig keine aktuelle Gefahr dahin besteht, dass der Verurteilte demnächst neuerlich eine – sich insbesondere auf sein früheres Fehlverhalten gründende – Straftat begehen könnte. Somit liegt offensichtlich auch keine gegenwärtige Gefahr iSd Paragraph 86, Abs1 FPG 2005 vor, soweit sich nicht aus den konkreten Umständen des Falles spezifische Anhaltspunkte für eine gegenteilige Sichtweise ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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