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24.01.01 StrafgesetzbuchNorm
FPG 2005 §86 Abs1Rechtssatz
Eine bedingte (vorzeitige) Entlassung aus der Strafhaft setzt eine Günstigkeitsprognose dahin voraus, dass gegenwärtig keine aktuelle Gefahr dahin besteht, dass der Verurteilte demnächst neuerlich eine – sich insbesondere auf sein früheres Fehlverhalten gründende – Straftat begehen könnte. Somit liegt offensichtlich auch keine gegenwärtige Gefahr iSd § 86 Abs1 FPG 2005 vor, soweit sich nicht aus den konkreten Umständen des Falles spezifische Anhaltspunkte für eine gegenteilige Sichtweise ergeben.Eine bedingte (vorzeitige) Entlassung aus der Strafhaft setzt eine Günstigkeitsprognose dahin voraus, dass gegenwärtig keine aktuelle Gefahr dahin besteht, dass der Verurteilte demnächst neuerlich eine – sich insbesondere auf sein früheres Fehlverhalten gründende – Straftat begehen könnte. Somit liegt offensichtlich auch keine gegenwärtige Gefahr iSd Paragraph 86, Abs1 FPG 2005 vor, soweit sich nicht aus den konkreten Umständen des Falles spezifische Anhaltspunkte für eine gegenteilige Sichtweise ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011