Index
24.01.01 StrafgesetzbuchNorm
FPG 2005 §86 Abs1Rechtssatz
Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EU-Bürger erweist sich als unzulässig, wenn dieses lediglich mit generalpräventiven Argumenten im Zusammenhang mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet werden kann, weil sich allein daraus nicht ableiten lässt, dass bzw warum der Fremde eine noch immer gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011