RS Uvs 2011/5/12 VwSen-531118/4/Re/Ba

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Veröffentlicht am 12.05.2011
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Index

10.07.03 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Norm

VwGG §63 Abs1

Beachte

gleichlautende Entscheidung zu VwSen-531119/2/Re/Ba vom 12. Mai 2011

Rechtssatz

Ein lediglich als Anregung formuliertes Vorbringen von Nachbarn im Verfahren nach § 77 bzw § 81 GewO 1994, dass überlegt werden solle, zur Errichtung einer besseren Lärmschutzmaßnahme eine geschlossene Mauer zu führen und in die Mauer keine Entlüftungsöffnungen einzubringen, kann alleine nicht als Einwendung im Sinne des § 42 Abs1 AVG in Zusammenhalt mit § 356 GewO 1994 angesehen werden, wonach die Verletzung eines subjektiven Rechts konkret geltend zu machen ist, um die Parteistellung aufrecht zu erhalten.Ein lediglich als Anregung formuliertes Vorbringen von Nachbarn im Verfahren nach Paragraph 77, bzw Paragraph 81, GewO 1994, dass überlegt werden solle, zur Errichtung einer besseren Lärmschutzmaßnahme eine geschlossene Mauer zu führen und in die Mauer keine Entlüftungsöffnungen einzubringen, kann alleine nicht als Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Abs1 AVG in Zusammenhalt mit Paragraph 356, GewO 1994 angesehen werden, wonach die Verletzung eines subjektiven Rechts konkret geltend zu machen ist, um die Parteistellung aufrecht zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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