Index
40.01.06 ZustellgesetzNorm
ZustellG §8Rechtssatz
Die Zustellung eines Mandatsbescheides wegen Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 7 Abs1 Z1 iVm Abs3 Z1 FSG im Wege öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG ist zulässig, wenn ein Zustellversuch an der Adresse des Hauptwohnsitzes des Bw ebenso erfolglos geblieben ist (Mitteilung der Post vom September 2009, dass der Empfänger bis März 2010 ortsabwesend sei) wie eine Anfrage in den österreichischen Justizvollzugsanstalten nach Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Mutter des Bw mitteilte, dass dieser sich etwa ein halbes Jahr in Palermo/Italien befinde, ihr aber keine Zustelladresse bekannt sei und weiters der Rechtsvertreter des Bw mitteilte, dass sich seine Vollmacht nur auf das Verwaltungsstrafverfahren beziehe, und darüber hinaus der Bw keine Kenntnis von der Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung hatte, sodass auch kein Fall des § 8 ZustellG vorliegt (vgl VwGH 26.2.2002, 2001/11/0305; 28.10.2003, 2003/11/0056, ua).Die Zustellung eines Mandatsbescheides wegen Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 7, Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs3 Z1 FSG im Wege öffentlicher Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustellG ist zulässig, wenn ein Zustellversuch an der Adresse des Hauptwohnsitzes des Bw ebenso erfolglos geblieben ist (Mitteilung der Post vom September 2009, dass der Empfänger bis März 2010 ortsabwesend sei) wie eine Anfrage in den österreichischen Justizvollzugsanstalten nach Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Mutter des Bw mitteilte, dass dieser sich etwa ein halbes Jahr in Palermo/Italien befinde, ihr aber keine Zustelladresse bekannt sei und weiters der Rechtsvertreter des Bw mitteilte, dass sich seine Vollmacht nur auf das Verwaltungsstrafverfahren beziehe, und darüber hinaus der Bw keine Kenntnis von der Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung hatte, sodass auch kein Fall des Paragraph 8, ZustellG vorliegt vergleiche VwGH 26.2.2002, 2001/11/0305; 28.10.2003, 2003/11/0056, ua).
Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Von der Mutter eines Studenten ist am ehesten eine verbindliche Auskunft über eine Zustelladresse zu erwarten. Langwierige Erhebungen über staatliche Stellen in Italien (Vertrag zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten, BGBl 406/1990) sind hingegen unzumutbar, zumal ein solcher Mandatsbescheid den Zweck verfolgt, eine konkrete Person, die eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs1 Z1 iVm Abs3 Z1 FSG gesetzt hat und daher verkehrsunzulässig ist, von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeugen auszuschließen, um andere Verkehrsteilnehmer zu schützen.Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Von der Mutter eines Studenten ist am ehesten eine verbindliche Auskunft über eine Zustelladresse zu erwarten. Langwierige Erhebungen über staatliche Stellen in Italien (Vertrag zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten, Bundesgesetzblatt 406 aus 1990,) sind hingegen unzumutbar, zumal ein solcher Mandatsbescheid den Zweck verfolgt, eine konkrete Person, die eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs3 Z1 FSG gesetzt hat und daher verkehrsunzulässig ist, von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeugen auszuschließen, um andere Verkehrsteilnehmer zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011