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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
FSG §7 Abs1Rechtssatz
Der Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 3 Führerscheingesetz, wonach beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen ist, steht die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Gegenständlich liegen solche Umstände vor, weil der Berufungswerber nicht einmal 1 ½ Jahre nach dem ersten Alkoholdelikt ein weiteres Alkoholdelikt begangen hat und die frühere Entziehung der Lenkberechtigung und die angeordneten Begleitmaßnahmen (Nachschulung, VPU sowie amtsärztliches Gutachten) den Berufungswerber von der Begehung eines neuerlichen Alkoholdeliktes nicht abgehalten haben.Der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, Führerscheingesetz, wonach beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen ist, steht die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Gegenständlich liegen solche Umstände vor, weil der Berufungswerber nicht einmal 1 ½ Jahre nach dem ersten Alkoholdelikt ein weiteres Alkoholdelikt begangen hat und die frühere Entziehung der Lenkberechtigung und die angeordneten Begleitmaßnahmen (Nachschulung, VPU sowie amtsärztliches Gutachten) den Berufungswerber von der Begehung eines neuerlichen Alkoholdeliktes nicht abgehalten haben.
Schlagworte
Führerschein, Entziehung der Lenkberechtigung, Entziehungsdauer, Alkohol, Alkoholdelikt, Mindestentziehungsdauer, Inbetriebnahme eines KraftfahrzeugesZuletzt aktualisiert am
24.01.2012