RS Uvs 2011/5/12 30.12-23/2010

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Veröffentlicht am 12.05.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

Stmk TanzschulG §23 Abs1
TanzschulG Stmk §23 Abs1
Stmk TanzschulG §3 Abs1
TanzschulG Stmk §3 Abs1
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Bei der Tatumschreibung einer Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 Steiermärkisches Tanzschulgesetz (TanzschulG), wonach der Beschuldigte als Obmann eines Vereins in bestimmten Zeiträumen Tanzunterricht an zwei Adressen in H. angeboten "und dadurch eine Tanzschule ohne Betriebsbewilligung der Landesregierung betrieben habe", ist zunächst die Frage zu beantworten, ob das Anbieten von Tanzunterricht mit dem Betrieb einer Tanzschule gleichgesetzt werden kann. Während nach § 1 Z 1 TanzschulG Tanzschulen Einrichtungen sind, in denen erwerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen erteilt wird und dort das Anbieten von Tanzunterricht nicht erwähnt ist, ergibt sich aus § 3 Abs 7 TanzschulG, dass die Betriebsbewilligung (unter anderem) auch zum Anwerben von Personen zum Zweck der Z 1 und 2 (also der erwerbsmäßigen Unterrichtung in Gesellschaftstänzen und zur Unterweisung in Anstandslehre und Abhaltung von Tanzübungen) berechtigt. Da das unberechtigte Anwerben von Personen im Sinn des § 3 Abs 7 Z 3 TanzschulG nach § 23 Abs 1 Z 3 des genannten Gesetzes zu bestrafen ist, das Betreiben einer Tanzschule ohne Bewilligung aber nach § 23 Abs 1 Z 1, ist das Anwerben von Personen zum Zweck der Erteilung von Tanzunterricht nicht mit dem Betreiben einer Tanzschule gleichzusetzen. Wohl aber kann die Umschreibung, dass der Verantwortliche des Vereins Tanzunterricht angeboten habe, einem Anwerben von Personen gleichgehalten werden. Aus dem Zusammenhang des § 3 Abs 7 Z 3, § 3 Abs 7 Z 1 mit den Ziffern 5 und 6 des § 1 Steiermärkisches Tanzschulgesetz ergibt sich, dass sich das Anbieten auf den erwerbsmäßigen Unterricht in Gesellschaftstänzen (also Standard-, Mode- und lateinamerikanische Tänze) beziehen muss. Dem Erfordernis im Sinn des § 44a Z 1 VStG, dass im Spruch zum Ausdruck gebracht werden muss, wann und wo das Anbieten erfolgt ist, wird der Spruch nicht gerecht, weil beide darin enthaltenen Ortsangaben den Ort bezeichnet haben, an dem der Tanzunterricht stattfinden sollte, nicht aber jenen Ort, an dem er angeboten wurde. Desgleichen wurde im Spruch nicht ausgeführt, auf welche Art und Weise welcher und zu welcher Zeit stattfindender Tanzunterricht angeboten wurde und dass es sich um die Ankündigung eines erwerbsmäßigen Unterrichts in Gesellschaftstänzen gehandelt habe.Bei der Tatumschreibung einer Übertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Steiermärkisches Tanzschulgesetz (TanzschulG), wonach der Beschuldigte als Obmann eines Vereins in bestimmten Zeiträumen Tanzunterricht an zwei Adressen in H. angeboten "und dadurch eine Tanzschule ohne Betriebsbewilligung der Landesregierung betrieben habe", ist zunächst die Frage zu beantworten, ob das Anbieten von Tanzunterricht mit dem Betrieb einer Tanzschule gleichgesetzt werden kann. Während nach Paragraph eins, Ziffer eins, TanzschulG Tanzschulen Einrichtungen sind, in denen erwerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen erteilt wird und dort das Anbieten von Tanzunterricht nicht erwähnt ist, ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 7, TanzschulG, dass die Betriebsbewilligung (unter anderem) auch zum Anwerben von Personen zum Zweck der Ziffer eins und 2 (also der erwerbsmäßigen Unterrichtung in Gesellschaftstänzen und zur Unterweisung in Anstandslehre und Abhaltung von Tanzübungen) berechtigt. Da das unberechtigte Anwerben von Personen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, TanzschulG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, des genannten Gesetzes zu bestrafen ist, das Betreiben einer Tanzschule ohne Bewilligung aber nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, ist das Anwerben von Personen zum Zweck der Erteilung von Tanzunterricht nicht mit dem Betreiben einer Tanzschule gleichzusetzen. Wohl aber kann die Umschreibung, dass der Verantwortliche des Vereins Tanzunterricht angeboten habe, einem Anwerben von Personen gleichgehalten werden. Aus dem Zusammenhang des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, mit den Ziffern 5 und 6 des Paragraph eins, Steiermärkisches Tanzschulgesetz ergibt sich, dass sich das Anbieten auf den erwerbsmäßigen Unterricht in Gesellschaftstänzen (also Standard-, Mode- und lateinamerikanische Tänze) beziehen muss. Dem Erfordernis im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, dass im Spruch zum Ausdruck gebracht werden muss, wann und wo das Anbieten erfolgt ist, wird der Spruch nicht gerecht, weil beide darin enthaltenen Ortsangaben den Ort bezeichnet haben, an dem der Tanzunterricht stattfinden sollte, nicht aber jenen Ort, an dem er angeboten wurde. Desgleichen wurde im Spruch nicht ausgeführt, auf welche Art und Weise welcher und zu welcher Zeit stattfindender Tanzunterricht angeboten wurde und dass es sich um die Ankündigung eines erwerbsmäßigen Unterrichts in Gesellschaftstänzen gehandelt habe.

Schlagworte

Tanzschule; betreiben; anbieten; Tanzunterricht; Gesellschaftstänze; Tatort; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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