TE Uvs Bescheid 2011/5/12 30.12-23/2010

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Veröffentlicht am 12.05.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

Stmk TanzschulG §23 Abs1
TanzschulG Stmk §23 Abs1
Stmk TanzschulG §3 Abs1
TanzschulG Stmk §3 Abs1
VStG §44a Z1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn H-T N, vertreten durch Dr. E B, Rechtsanwalt, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Hartberg vom 07.05.2010, GZ.: BHHB-15.1-16353/2009, betreffend eine Übertretung des Steiermärkischen Tanzschulgesetzes, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

Text

Laut dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat der Beschuldigte in seiner Funktion als Obmann folgende, als 1. bezeichnete Übertretung zu verantworten:

Sie haben als Verantwortlicher des Vereins M Hb - D Ts-Zentrum in W, Wg, seit Mitte September 2009 bis Ende Februar 2010 Tanzunterricht auf dem Standort Hb, K, G-Hauptschule und seit 27.02.2010 bis zumindest Ende März 2010 Tanzunterricht auf dem Standort Hb, R, angeboten und dadurch eine Tanzschule ohne Betriebsbewilligung der Landesregierung betrieben.

Wegen Verletzung des § 23 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2000 verhängte die erstinstanzliche Behörde eine Geldstrafe (bei deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) und führte zur Begründung Folgendes aus: Die Übertretung sei durch die Anzeige der Wirtschaftskammer Steiermark vom 29.10.2009 und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen. Es werde folgender Sachverhalt festgehalten: Herr Dm P sei Obmann des Vereins M Hb - D Ts-Zentrum in W, Wg. Bei der Wirtschaftskammer Steiermark sei Beschwerde geführt worden, dass der Verein seit Mitte September in Hb, K, G-Hauptschule, das Gewerbe Betrieb einer Tanzschule entfalte, ohne über die entsprechende Gewerbeberechtigung zu verfügen. Der Verein habe auf seiner Homepage unter anderem Tanzunterricht für Anfänger in Standardtänzen, Hip-Hop, Discotänzen, etc. angekündigt. Im Zug des Ermittlungsverfahrens habe sich herausgestellt, dass kein Verstoß gegen die Gewerbeordnung, sondern das Steiermärkische Tanzschulgesetz vorliege. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 08.04.2010 hin habe der Beschuldigte vorgebracht, dass der Verein niemals eine Tanzschule betrieben oder Tanzunterricht erteilt habe, sondern im Sinn seiner Statuten Trainingseinheiten abgehalten habe, zu deren Teilnahme die Vereinsmitgliedschaft vorausgesetzt werde. Diese Trainingseinheiten seien nicht mit dem Betrieb einer Tanzschule zu vergleichen. Der Verein biete Tanzunterricht an, der unter anderem auch im Internet beworben werde. Somit übe der Verein den Betrieb einer Tanzschule aus, obwohl er keine Bewilligung der Landesregierung besitze. Die Verantwortung des Beschuldigten gehe ins Leere, da Anfängerkurse für Standardtänze, wie Boogie, Wiener Walzer, Foxtrott und Polka angeboten worden seien und schon allein die Ankündigung eines Tanzkurses im Internet als Betrieb einer Tanzschule anzusehen sei. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Nachdem sie unter der Überschrift Rechtliche Bestimmungen den Inhalt des § 3 Abs 1, § 23 Abs 1 Z 1 und § 23 Abs 2 Stmk. Tanzschulgesetz wiedergegeben und ausgeführt hatte, dass die Behörde es als erwiesen ansehe, dass der Beschuldigte die im Spruch beschriebene Übertretung zu verantworten habe, begründete die Behörde im Weiteren die Strafbemessung.Wegen Verletzung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2000 verhängte die erstinstanzliche Behörde eine Geldstrafe (bei deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) und führte zur Begründung Folgendes aus: Die Übertretung sei durch die Anzeige der Wirtschaftskammer Steiermark vom 29.10.2009 und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen. Es werde folgender Sachverhalt festgehalten: Herr Dm P sei Obmann des Vereins M Hb - D Ts-Zentrum in W, Wg. Bei der Wirtschaftskammer Steiermark sei Beschwerde geführt worden, dass der Verein seit Mitte September in Hb, K, G-Hauptschule, das Gewerbe Betrieb einer Tanzschule entfalte, ohne über die entsprechende Gewerbeberechtigung zu verfügen. Der Verein habe auf seiner Homepage unter anderem Tanzunterricht für Anfänger in Standardtänzen, Hip-Hop, Discotänzen, etc. angekündigt. Im Zug des Ermittlungsverfahrens habe sich herausgestellt, dass kein Verstoß gegen die Gewerbeordnung, sondern das Steiermärkische Tanzschulgesetz vorliege. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 08.04.2010 hin habe der Beschuldigte vorgebracht, dass der Verein niemals eine Tanzschule betrieben oder Tanzunterricht erteilt habe, sondern im Sinn seiner Statuten Trainingseinheiten abgehalten habe, zu deren Teilnahme die Vereinsmitgliedschaft vorausgesetzt werde. Diese Trainingseinheiten seien nicht mit dem Betrieb einer Tanzschule zu vergleichen. Der Verein biete Tanzunterricht an, der unter anderem auch im Internet beworben werde. Somit übe der Verein den Betrieb einer Tanzschule aus, obwohl er keine Bewilligung der Landesregierung besitze. Die Verantwortung des Beschuldigten gehe ins Leere, da Anfängerkurse für Standardtänze, wie Boogie, Wiener Walzer, Foxtrott und Polka angeboten worden seien und schon allein die Ankündigung eines Tanzkurses im Internet als Betrieb einer Tanzschule anzusehen sei. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Nachdem sie unter der Überschrift Rechtliche Bestimmungen den Inhalt des Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 23, Absatz 2, Stmk. Tanzschulgesetz wiedergegeben und ausgeführt hatte, dass die Behörde es als erwiesen ansehe, dass der Beschuldigte die im Spruch beschriebene Übertretung zu verantworten habe, begründete die Behörde im Weiteren die Strafbemessung.

Dagegen berief der Beschuldigte mit näherer Begründung und beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt auf Grund des Inhalts des erstinstanzlichen Aktes zu folgender Beurteilung:

Die im Berufungsfall relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Tanzschulgesetzes, LGBl Nr. 17/2000 idF LGBl Nr. 81/2010, lauten wie folgt:Die im Berufungsfall relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Tanzschulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, lauten wie folgt:

§ 1 (Begriffsbestimmungen):Paragraph eins, (Begriffsbestimmungen):

1. Tanzschule: Einrichtungen, in denen erwerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen erteilt wird;

...

5. erwerbsmäßiger Unterricht: Unterricht, für den

  1. a)Litera a
    ein vereinbartes Entgelt entrichtet oder
  2. b)Litera b
    eine andere freiwillige Geld oder Sachleistung erbracht wird;
                  6.              Gesellschaftstänze: Tänze, die der gesellschaftlichen Unterhaltung dienen, wie Standard und Modetänze sowie lateinamerikanische Tänze.

§ 2 (Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes):Paragraph 2, (Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes):

Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht:

  1. 1.Ziffer eins
    künstlerische Tänze und
  2. 2.Ziffer 2
    die Pflege von Volkstänzen.
Im Zweifelsfall entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Verbandes der Tanzlehrer Steiermarks darüber, ob ein Tanz unter die Kategorie Volkstanz oder künstlerischer Tanz oder Gesellschaftstanz fällt.

§ 3 (Voraussetzungen für den Betrieb einer Tanzschule Betriebsbewilligung):Paragraph 3, (Voraussetzungen für den Betrieb einer Tanzschule Betriebsbewilligung):

(1) Eine Tanzschule darf nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen.

...

(7) Die Betriebsbewilligung berechtigt

  1. 1.Ziffer eins
    erwerbsmäßig in Gesellschaftstänzen zu unterrichten,
  2. 2.Ziffer 2
    zur Unterweisung in Anstandslehre und Abhaltung von Tanzübungen (Perfektionen),
  3. 3.Ziffer 3
    Personen zum Zweck der Z. 1 und 2 anzuwerben,Personen zum Zweck der Ziffer eins und 2 anzuwerben,
...
§ 23 (Strafbestimmung):Paragraph 23, (Strafbestimmung):

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. eine Tanzschule ohne oder entgegen der erteilten Bewilligungen gemäß §§ 3 und 5 betreibt,1. eine Tanzschule ohne oder entgegen der erteilten Bewilligungen gemäß Paragraphen 3 und 5 betreibt,

...

3. unberechtigt Personen gemäß § 3 Abs. 7 Z. 2 anwirbt,3. unberechtigt Personen gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, anwirbt,

...

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu € 2.200,-- oder Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu € 2.200,-- oder Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese ist im Spruch mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Dazu gehört auch die Angabe der Tatzeit und des Tatortes (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), Rz 924).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese ist im Spruch mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Dazu gehört auch die Angabe der Tatzeit und des Tatortes (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), Rz 924).

Wenn der Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck bringt, der Beschuldigte habe als Obmann eines Vereins in bestimmten Zeiträumen Tanzunterricht an zwei Adressen in Hb angeboten und dadurch eine Tanzschule betrieben, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob das Anbieten von Tanzunterricht mit dem Betrieb einer Tanzschule gleichgesetzt werden kann. Während nach § 1 Z 1 Steiermärkisches Tanzschulgesetz Tanzschulen Einrichtungen sind, in denen erwerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen erteilt wird und dort das Anbieten von Tanzunterricht nicht erwähnt ist, ergibt sich aus § 3 Abs 7 Steiermärkisches Tanzschulgesetz, dass die Betriebsbewilligung (unter anderem) auch zum Anwerben von Personen zum Zweck der Z 1 und 2 (also der erwerbsmäßigen Unterrichtung in Gesellschaftstänzen und zur Unterweisung in Anstandslehre und Abhaltung von Tanzübungen) berechtigt. Da das unberechtigte Anwerben von Personen im Sinn des § 3 Abs 7 Z 3 Steiermärkisches Tanzschulgesetz nach § 23 Abs 1 Z 3 des genannten Gesetzes zu bestrafen ist, das Betreiben einer Tanzschule ohne Bewilligung aber nach § 23 Abs 1 Z 1, ist anzunehmen, dass das Anwerben von Personen zum Zweck der Erteilung von Tanzunterricht nicht mit dem Betreiben einer Tanzschule gleichzusetzen ist. Wohl aber kann die Umschreibung, dass der Verantwortliche des Vereins M Hb - D Ts-Zentrum Tanzunterricht angeboten habe, einem Anwerben von Personen gleichgehalten werden.Wenn der Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck bringt, der Beschuldigte habe als Obmann eines Vereins in bestimmten Zeiträumen Tanzunterricht an zwei Adressen in Hb angeboten und dadurch eine Tanzschule betrieben, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob das Anbieten von Tanzunterricht mit dem Betrieb einer Tanzschule gleichgesetzt werden kann. Während nach Paragraph eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Tanzschulgesetz Tanzschulen Einrichtungen sind, in denen erwerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen erteilt wird und dort das Anbieten von Tanzunterricht nicht erwähnt ist, ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 7, Steiermärkisches Tanzschulgesetz, dass die Betriebsbewilligung (unter anderem) auch zum Anwerben von Personen zum Zweck der Ziffer eins und 2 (also der erwerbsmäßigen Unterrichtung in Gesellschaftstänzen und zur Unterweisung in Anstandslehre und Abhaltung von Tanzübungen) berechtigt. Da das unberechtigte Anwerben von Personen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, Steiermärkisches Tanzschulgesetz nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, des genannten Gesetzes zu bestrafen ist, das Betreiben einer Tanzschule ohne Bewilligung aber nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, ist anzunehmen, dass das Anwerben von Personen zum Zweck der Erteilung von Tanzunterricht nicht mit dem Betreiben einer Tanzschule gleichzusetzen ist. Wohl aber kann die Umschreibung, dass der Verantwortliche des Vereins M Hb - D Ts-Zentrum Tanzunterricht angeboten habe, einem Anwerben von Personen gleichgehalten werden.

Zur Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, um dem Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu genügen, der Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen in Form von Ankündigungen die Anführung des Wortlauts dieser Ankündigungen im Spruch des Straferkenntnisses voraussetzt, da tatbestandsbegründend sei, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt (17.03.1987, 85/04/0210). Aus dem Zusammenhang des § 3 Abs 7 Z 3, § 3 Abs 7 Z 1 und der Ziffern 5 und 6 des § 1 Steiermärkisches Tanzschulgesetz ergibt sich, dass sich das Anbieten auf den erwerbsmäßigen Unterricht in Gesellschaftstänzen (also Standard-, Mode- und lateinamerikanische Tänze) beziehen muss, und es ist ein Sprucherfordernis nach § 44a Z 1 VStG, dass zum Ausdruck gebracht werden muss, wann und wo das Anbieten erfolgt ist. Die örtliche Angabe R bzw. K in Hb bezieht sich jeweils auf den Ort, an dem der angebotene Tanzunterricht stattfinden sollte, ist aber nicht der Ort des Anbietens. Desgleichen enthält der Spruch keine Ausführungen dazu, auf welche Art und Weise welcher und zu welcher Zeit stattfindender Tanzunterricht angeboten wurde und dass es sich um die Ankündigung eines erwerbsmäßigen Unterrichts in Gesellschaftstänzen gehandelt habe. Die erstinstanzliche Behörde, die auf Grund der beiden wegen Übertretung der Gewerbeordnung erstatteten Anzeigen der Wirtschaftskammer vom 29.10.2009 und 19.01.2010 den gegenständlichen Sachverhalt zunächst als Übertretung der Gewerbeordnung verfolgt hat, hat in der Bescheidbegründung, wie erwähnt, die §§ 3 Abs 1 und 23 Steiermärkisches Tanzschulgesetz bloß zitiert, sich aber mit deren Inhalt überhaupt nicht auseinander gesetzt. Auch wenn es - erstmals - in der Begründung des Straferkenntnisses heißt, der Verein biete Tanzunterricht an und bewerbe dies unter anderem auch im Internet unter der Web-Adresse, fehlt, wie oben dargestellt, eine innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten ergangene vollständige und konsistente Sachverhaltsumschreibung.Zur Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, um dem Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu genügen, der Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen in Form von Ankündigungen die Anführung des Wortlauts dieser Ankündigungen im Spruch des Straferkenntnisses voraussetzt, da tatbestandsbegründend sei, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt (17.03.1987, 85/04/0210). Aus dem Zusammenhang des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins und der Ziffern 5 und 6 des Paragraph eins, Steiermärkisches Tanzschulgesetz ergibt sich, dass sich das Anbieten auf den erwerbsmäßigen Unterricht in Gesellschaftstänzen (also Standard-, Mode- und lateinamerikanische Tänze) beziehen muss, und es ist ein Sprucherfordernis nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, dass zum Ausdruck gebracht werden muss, wann und wo das Anbieten erfolgt ist. Die örtliche Angabe R bzw. K in Hb bezieht sich jeweils auf den Ort, an dem der angebotene Tanzunterricht stattfinden sollte, ist aber nicht der Ort des Anbietens. Desgleichen enthält der Spruch keine Ausführungen dazu, auf welche Art und Weise welcher und zu welcher Zeit stattfindender Tanzunterricht angeboten wurde und dass es sich um die Ankündigung eines erwerbsmäßigen Unterrichts in Gesellschaftstänzen gehandelt habe. Die erstinstanzliche Behörde, die auf Grund der beiden wegen Übertretung der Gewerbeordnung erstatteten Anzeigen der Wirtschaftskammer vom 29.10.2009 und 19.01.2010 den gegenständlichen Sachverhalt zunächst als Übertretung der Gewerbeordnung verfolgt hat, hat in der Bescheidbegründung, wie erwähnt, die Paragraphen 3, Absatz eins und 23 Steiermärkisches Tanzschulgesetz bloß zitiert, sich aber mit deren Inhalt überhaupt nicht auseinander gesetzt. Auch wenn es - erstmals - in der Begründung des Straferkenntnisses heißt, der Verein biete Tanzunterricht an und bewerbe dies unter anderem auch im Internet unter der Web-Adresse, fehlt, wie oben dargestellt, eine innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten ergangene vollständige und konsistente Sachverhaltsumschreibung.

Da der Spruch somit nicht § 44a Z 1 VStG entspricht, ist der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.Da der Spruch somit nicht Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht, ist der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Tanzschule; betreiben; anbieten; Tanzunterricht; Gesellschaftstänze; Tatort; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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