Index
VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Tatbestand einer Übertretung nach § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO ist das unbefugte "Anbringen" von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs. Somit beschränkt sich die Tatzeit auf den Zeitpunkt der unbefugten Anbringung (vgl VwGH 20.4.2004, 2004/02/0061, sowie 28.11.2008, 2008/02/0228, wonach die anschließende Unterlassung der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes nicht mehr zum Zustandsdelikt nach § 31 Abs 1 StVO gehört). Die tatzeitliche Umschreibung, dass ein Fahrverbotszeichen "zumindest vor dem 17.12.2009" angebracht worden sei, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot nach § 44a Z 1 VStG, da dieser Vorhalt jeden möglichen Anbringungszeitpunkt vor dem 17.12.2009 umfasst. Ein solcher offener Zeitraum schränkt den Berufungswerber in seinen Verteidigungsrechten ein und schützt ihn auch nicht davor, wegen derselben Sache ein zweites Mal belangt zu werden.Tatbestand einer Übertretung nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO ist das unbefugte "Anbringen" von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs. Somit beschränkt sich die Tatzeit auf den Zeitpunkt der unbefugten Anbringung vergleiche VwGH 20.4.2004, 2004/02/0061, sowie 28.11.2008, 2008/02/0228, wonach die anschließende Unterlassung der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes nicht mehr zum Zustandsdelikt nach Paragraph 31, Absatz eins, StVO gehört). Die tatzeitliche Umschreibung, dass ein Fahrverbotszeichen "zumindest vor dem 17.12.2009" angebracht worden sei, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, da dieser Vorhalt jeden möglichen Anbringungszeitpunkt vor dem 17.12.2009 umfasst. Ein solcher offener Zeitraum schränkt den Berufungswerber in seinen Verteidigungsrechten ein und schützt ihn auch nicht davor, wegen derselben Sache ein zweites Mal belangt zu werden.
Schlagworte
anbringen; Verkehrszeichen; Tatzeit; Zeitpunkt; Zustandsdelikt; unbestimmtZuletzt aktualisiert am
21.09.2011