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VerwaltungsstrafverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung des Herrn E M, vertreten durch H P & Pa, Rechtsanwälte in D, O S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 14.06.2010, GZ: BHDL-15.1-1780/2010, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
Text
Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Berufungswerber nachstehende Übertretung angelastet:
Ort: St. Martin im Sulmtal (Gemeindegebiet), Otternitz , auf den Grundstücken Nr. 537 und 41, KG, EZ
Ihre Funktion: Beschuldigter
1. Übertretung
Sie haben zumindest vor dem 17.12.2009, am angeführten Ort, unbefugt Straßenverkehrszeichen Fahrverbot angebracht, obwohl Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden dürfen.
Die Straßenverkehrszeichen mit der Aufschrift Privatweg wurden unbefugt angebracht und zumindest bis zum 09.03.2010 nicht entfernt. Darunter befindet sich die Zusatztafel ausgenommen Haus Nr. 37 und Wirtschaftsfuhren.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 31 Abs 1 StVO verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 2 lit. e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,00 (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 31, Absatz eins, StVO verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,00 (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
In seiner fristgerecht erhobenen Berufung brachte E M in Anlehnung an die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 16.06.2010, GZ: UVS 30.9-37/2010-2, unter anderem vor, der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 44a Z 1 VStG, weil der Spruch des Straferkenntnisses zur Tatzeit nur angebe, dass der Berufungswerber vor dem 17.12.2009 die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben soll. Aus dieser Tatzeitumschreibung könne nicht annähernd der ungefähre Zeitpunkt des Anbringens des beanstandeten Straßenverkehrszeichens erschlossen werden.In seiner fristgerecht erhobenen Berufung brachte E M in Anlehnung an die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 16.06.2010, GZ: UVS 30.9-37/2010-2, unter anderem vor, der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, weil der Spruch des Straferkenntnisses zur Tatzeit nur angebe, dass der Berufungswerber vor dem 17.12.2009 die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben soll. Aus dieser Tatzeitumschreibung könne nicht annähernd der ungefähre Zeitpunkt des Anbringens des beanstandeten Straßenverkehrszeichens erschlossen werden.
Der Berufungswerber beantragte die Behebung des bekämpften Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Am 19.08.2010 erließ die belangte Behörde nach weiteren Ermittlungsschritten eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG i.V.m. § 24 VStG.Am 19.08.2010 erließ die belangte Behörde nach weiteren Ermittlungsschritten eine Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG.
Mit dem rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag des Berufungswerbers trat die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs 3 AVG mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft. Daher hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Berufung zu erledigen.Mit dem rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag des Berufungswerbers trat die Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft. Daher hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Berufung zu erledigen.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Unabhängige Verwaltungssenat ist bei seiner Entscheidung anhand der Aktenlage von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Das Verwaltungsstrafverfahren, das auf Basis des Aktenvermerkes vom 09.03.2010 gegen den Berufungswerber wegen des widerrechtlichen Aufstellens von Fahrverbotstafeln von der belangten Behörde eingeleitet worden ist, basiert auf einer Anzeige des F Stb vom 17.12.2009.
Am 11.03.2010 setzte die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung die erste Verfolgungshandlung gegen den Berufungswerber im Sinne des § 31 Abs 1 und 2 VStG. Die Umschreibung der Tathandlung deckt sich mit jener im Spruch des nunmehr bekämpften Strafbescheides.Am 11.03.2010 setzte die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung die erste Verfolgungshandlung gegen den Berufungswerber im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG. Die Umschreibung der Tathandlung deckt sich mit jener im Spruch des nunmehr bekämpften Strafbescheides.
Mit dem Schreiben vom 16.03.2010 erging an E M die behördliche Aufforderung, die unbefugt angebrachten Straßenverkehrszeichen Fahrverbotstafel auf dem Grundstück .41 sowie 537 der KG EZ binnen 14 Tagen ab Erhalt des Scheibens zu entfernen.
Bis zur Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses vom 14.06.2010 folgten keine weiteren Ermittlungsschritte und Verfolgungshandlungen der belangten Behörde, die den Zeitpunkt der Aufstellung der beanstandeten Straßenverkehrszeichen durch den Berufungswerber zum Inhalt hatten.
Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich.
Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG wird somit dann Rechnung getragen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch mal zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.10.1985, Slg. NF 11894/A). Entscheidend dafür, welche Tathandlung die Behörde der Verwaltungsvorschrift unterstellt hat, ist daher die Bezeichnung im Spruch des Erkenntnisses. Die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung ist das vom Tatbestand erfasste, äußere menschliche Verhalten. Dieses Verhalten kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen.Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG wird somit dann Rechnung getragen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch mal zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.10.1985, Slg. NF 11894/A). Entscheidend dafür, welche Tathandlung die Behörde der Verwaltungsvorschrift unterstellt hat, ist daher die Bezeichnung im Spruch des Erkenntnisses. Die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung ist das vom Tatbestand erfasste, äußere menschliche Verhalten. Dieses Verhalten kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen.
Wie bereits in der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 16.06.2010, GZ: UVS 30.9-37/2010-2, in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt worden ist, ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Tatbestand einer Übertretung nach § 31 Abs 1 StVO i.V.m. § 99 Abs 2 lit. e StVO - soweit hier maßgeblich - das unbefugte Anbringen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (vgl. VwGH vom 20.04.2004, Zl. 2004/02/0061 sowie 28.11.2008, Zl. 2008/02/0228).Wie bereits in der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 16.06.2010, GZ: UVS 30.9-37/2010-2, in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt worden ist, ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Tatbestand einer Übertretung nach Paragraph 31, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO - soweit hier maßgeblich - das unbefugte Anbringen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs vergleiche VwGH vom 20.04.2004, Zl. 2004/02/0061 sowie 28.11.2008, Zl. 2008/02/0228).
Der Vorhalt an den Berufungswerber, er habe vor dem 17.12.2009 (somit vor der Anzeige des F Stb) an der im Strafbescheid näher beschriebenen Örtlichkeit unbefugt ein Straßenverkehrszeichen Fahrverbot mit der Zusatztafel ausgenommen Haus Nr. 37 und Wirtschaftsfuhren angebracht, entspricht nicht - und hier ist auch auf die zutreffenden Ausführungen in der Berufung zu verweisen -dem Konkretisierungsgebot des § 44a Abs 1 VStG. Die erfolgte Tatzeitumschreibung zumindest vor dem 17.12.2009 umfasst jeden möglichen Anbringungszeitpunkt vor dem 17.12.2009. Ein solcher durch nichts abgesteckter Zeitrahmen schränkt den Berufungswerber in seinen Verteidigungsrechten ein und schützt ihn auch nicht davor, wegen derselben Sache ein weiteres Mal belangt zu werden.Der Vorhalt an den Berufungswerber, er habe vor dem 17.12.2009 (somit vor der Anzeige des F Stb) an der im Strafbescheid näher beschriebenen Örtlichkeit unbefugt ein Straßenverkehrszeichen Fahrverbot mit der Zusatztafel ausgenommen Haus Nr. 37 und Wirtschaftsfuhren angebracht, entspricht nicht - und hier ist auch auf die zutreffenden Ausführungen in der Berufung zu verweisen -dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Absatz eins, VStG. Die erfolgte Tatzeitumschreibung zumindest vor dem 17.12.2009 umfasst jeden möglichen Anbringungszeitpunkt vor dem 17.12.2009. Ein solcher durch nichts abgesteckter Zeitrahmen schränkt den Berufungswerber in seinen Verteidigungsrechten ein und schützt ihn auch nicht davor, wegen derselben Sache ein weiteres Mal belangt zu werden.
Es war daher der bekämpfte Bescheid, ohne auf weiteres Berufungsvorbringen näher eingehen zu müssen, zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Es war daher der bekämpfte Bescheid, ohne auf weiteres Berufungsvorbringen näher eingehen zu müssen, zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.
Da bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.Da bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verkehrszeichen; Tatzeit; Zeitpunkt; Zustandsdelikt; unbestimmt; anbringenZuletzt aktualisiert am
21.09.2011