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10.10.10 BVG über den Schutz der persönlichen FreiheitNorm
EMRK Art5 Abs4Rechtssatz
Dass die Schubhaftbehörde während des Wochenendes bloß eine Rufbereitschaft eingerichtet hat, rechtfertigt es nicht, den Fremden bis zum Wiederbeginn der Amtsstunden am Montag in Schubhaft zu belassen, wenn der Schubhaftbehörde die Entscheidung des UVS, mit der die Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig festgestellt wurde, bereits am Freitag – wenngleich erst nach dem Ende der Amtsstunden – zugestellt wurde (vgl VfGH 2.5.2011, B 1220/10).Dass die Schubhaftbehörde während des Wochenendes bloß eine Rufbereitschaft eingerichtet hat, rechtfertigt es nicht, den Fremden bis zum Wiederbeginn der Amtsstunden am Montag in Schubhaft zu belassen, wenn der Schubhaftbehörde die Entscheidung des UVS, mit der die Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig festgestellt wurde, bereits am Freitag – wenngleich erst nach dem Ende der Amtsstunden – zugestellt wurde vergleiche VfGH 2.5.2011, B 1220/10).
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011