RS Uvs 2011/5/17 VwSen-165538/9/Zo/Jo

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Veröffentlicht am 17.05.2011
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Index

90.01.01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

StVO 1960 §20 Abs2
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Rechtssatz

Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem System "Proof Speed II" wird die Geschwindigkeit durch Nachfahren im gleichbleibenden Abstand gemessen; es wird ständig die Momentangeschwindigkeit digital angezeigt, ein Speichern des Messergebnisses oder das Berechnen einer Durchschnittsgeschwindigkeit ist nicht möglich. Das Messsystem ist geeicht. Entsprechend der Verwendungsbestimmungen (siehe insb Punkt 6.3.2) ist aufgrund der Unsicherheit dieser Messmethode (und weil keine fotografischen Aufzeichnungen vorliegen) eine Messtoleranz von 10% von der angezeigten Geschwindigkeit abzuziehen. Diese Messtoleranz beinhaltet einerseits die bei Geschwindigkeitsmessgeräten allgemein übliche technische Ungenauigkeit von maximal 5% sowie eine weitere möglich Ungenauigkeit von 5% für eine eventuelle Verringerung des Abstandes während der Nachfahrt.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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