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90.01.01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem System "Proof Speed II" wird die Geschwindigkeit durch Nachfahren im gleichbleibenden Abstand gemessen; es wird ständig die Momentangeschwindigkeit digital angezeigt, ein Speichern des Messergebnisses oder das Berechnen einer Durchschnittsgeschwindigkeit ist nicht möglich. Das Messsystem ist geeicht. Entsprechend der Verwendungsbestimmungen (siehe insb Punkt 6.3.2) ist aufgrund der Unsicherheit dieser Messmethode (und weil keine fotografischen Aufzeichnungen vorliegen) eine Messtoleranz von 10% von der angezeigten Geschwindigkeit abzuziehen. Diese Messtoleranz beinhaltet einerseits die bei Geschwindigkeitsmessgeräten allgemein übliche technische Ungenauigkeit von maximal 5% sowie eine weitere möglich Ungenauigkeit von 5% für eine eventuelle Verringerung des Abstandes während der Nachfahrt.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011