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90.01.01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Die Einvernahme der Beifahrerin des Berufungswerbers zum Beweis dafür, dass eine bestimmte am Bordcomputer eingestellte Geschwindigkeit nicht überschritten wurde bzw ein am Bordcomputer für diesen Fall aktiviertes Warnsignal nicht ertönt ist, ist nicht erforderlich, weil diese Funktion am Bordcomputer jederzeit deaktiviert werden kann und die Beifahrerin auch nicht verpflichtet ist, auf derartige Signale zu achten.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011