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40 VerwaltungsverfahrenNorm
BStMG 2002 §10 Abs1Rechtssatz
Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass er die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß „durch Anbringen bzw. Mitführen einer entwerteten Zweimonatsvignette“ entrichtet hat. Damit wurde der ursprüngliche, Tatvorwurf, dass der Beschuldigte die zeitabhängige Maut „durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug“ nicht entrichtet habe, in einem wesentlichen Punkt nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist geändert. Es handelt sich hierbei um keine bloße Berichtigung, sondern um eine Auswechslung eines wesentlichen Tatbestandsmerkmals. Da eine diesbezügliche Verfolgungshandlung nicht innerhalb von sechs Monaten gesetzt worden ist, war dies unzulässig und das Straferkenntnis daher zu beheben.
Schlagworte
zeitabhängige Maut, Anbringen Mautvignette, Mitführen Mautvignette, Verjährungsfrist, VerfolgungshandlungZuletzt aktualisiert am
27.07.2011