Norm
AVG §56Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Böhler über die Berufungen 1. des E H, D, und 2. des M L, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 24.11.2010, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der BerufungGemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung
Text
3 Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber M L und E H rechtzeitig Berufung erhoben.
3.1. Begründend führt der Berufungswerber M L aus, der angefochtene Bescheid werde wie folgt angefochten:
Zu Spruchpunkt 1. würde die Abweisung des Mehrbegehrens angefochten, nämlich der Antrag auf Feststellung, dass der Antragsteller nicht nur derzeit, sondern auch bis zum Ablauf des Jagdpachtverhältnisses Jagdleiter der Genossenschaftsjagd L sei.
Zu Spruchpunkt 2. würde die Zurückweisung der Anträge auf Feststellung angefochten, dass der Berufungswerber aufgrund Unterfertigung des Jagdpachtvertrages durch sämtliche Jagdgesellschafter mit den zur Ausübung der Funktion des Jagdleiters der Genossenschaftsjagd L notwendigen Vollmachten ausgestattet sei und die Aufforderung zur Bestellung eines neuen Jagdleiters für die Genossenschaftsjagd L ersatzlos zurückgenommen werde.
Zu Spruchpunkt 3. würde die Abweisung des Antrages bekämpft, dass festzustellen sei, dass das Jagdschutzorgan G H abberufen und seiner Funktion enthoben sei.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Vorarlberger Jagdgesetzes in Korrespondenz mit den Ausführungen im Jagdpachtvertrag, dort insbesondere der Bestimmung zum Jagdleiter durch die Jagdgesellschafter, stehe fest, dass der Berufungswerber zum Jagdleiter der Genossenschaftsjagd L vom Beginn des Jagdpachtverhältnisses an bis zu dessen Ablauf bestellt worden sei, sodass der Antrag vollumfänglich berechtigt sei.
Entgegen den rechtsirrigen Ausführungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D sei obiger Umstand festzustellen und zwar nicht in dem Umfang, dass der Berufungswerber nur derzeit Jagdleiter sei, sondern in dem Umfang, dass er bis zum Ablauf der Jagdpachtperiode bestellt sei. Selbstverständlich stünden dem die möglichen Endigungsgründe der Funktion des Berufungswerbers als Jagdleiter (wie Tod, Verlust der Voraussetzungen zur Ausübung der Funktion des Jagdleiters etc) nicht entgegen.
Die Zurückweisung der Anträge des Berufungswerbers in den Punkten 2. und 4. (Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides) sei rechtswidrig.
Es sei nicht rechtskonform, dass eine Behörde einem Normunterworfenen mitteile, dass er nicht über die notwendigen Vollmachten zur Ausübung der Funktion des Jagdleiters verfüge und den hierauf eingebrachten Feststellungsantrag mit der Begründung abweise, dass ohnehin klar sei, dass der Berufungswerber über die notwendigen Vollmachten zur Ausübung der Funktion des Jagdleiters verfüge.
Ebenfalls mit Rechtswidrigkeit behafte den angefochtenen Bescheid der Umstand, dass die Bezirkshauptmannschaft D den Berufungswerber schriftlich aufgefordert hätte, einen neuen Jagdleiter zu bestimmen und einen Antrag auf Zurücknahme der Aufforderung zur Bestellung des neuen Jagdleiters, eingebracht durch den Berufungswerber, mit der Begründung abweise, dass dieser ohnehin Jagdleiter sei.
Letztlich sei auch die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erfolgt.
Im Schriftverkehr und in der Bescheidbegründung führe die Bezirkshauptmannschaft D aus, dass der Berufungswerber ein Enthebungsverfahren betreffend das Jagdschutzorgan G H angestrengt habe.
Allein aus dieser Diktion ergebe sich, dass die Behörde das Verhalten und die Eingaben des Berufungswerbers als Enthebung des Jagdschutzorganes werte, die selbstverständlich der Zustimmung der Behörde bedürfe.
Im angefochtenen Bescheid selbst sowie im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.04.2010 werde ganz klar ausgeführt, dass es Aufgabe des Jagdleiters sei, einen entsprechenden Jagdschutzdienst einzurichten. Insbesondere im Schreiben vom 22.04.2010 führe die Bezirkshauptmannschaft D aus, dass davon die Bestellung und Abberufung von Jagdschutzorganen umfasst sei.
Wenn schon davon auszugehen sei, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (24.11.2010) Jagdleiter der Genossenschaftsjagd L gewesen sei, so sei auch die Enthebung bzw Abberufung des Jagdschutzorganes G H zu Recht erfolgt und von der Behörde zu genehmigen. Diesbezüglich werde auf die Bestimmungen des § 51 Jagdgesetz verwiesen. Auch aus der Bestimmung des § 51 Abs 6 Jagdgesetz sei klar ersichtlich, dass es bei Vorliegen einer Jagdgesellschaft in den Aufgabenbereich des Jagdleiters falle, Jagdschutzorgane zu bestellen und abzuberufen.Wenn schon davon auszugehen sei, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (24.11.2010) Jagdleiter der Genossenschaftsjagd L gewesen sei, so sei auch die Enthebung bzw Abberufung des Jagdschutzorganes G H zu Recht erfolgt und von der Behörde zu genehmigen. Diesbezüglich werde auf die Bestimmungen des Paragraph 51, Jagdgesetz verwiesen. Auch aus der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 6, Jagdgesetz sei klar ersichtlich, dass es bei Vorliegen einer Jagdgesellschaft in den Aufgabenbereich des Jagdleiters falle, Jagdschutzorgane zu bestellen und abzuberufen.
Demgemäß sei auch das vom Berufungswerber neue bestellte Jagdschutzorgan infolge Vorliegens der Voraussetzungen zu genehmigen gewesen. Es handle sich diesbezüglich bei der anzuwendenden Bestimmung des Vorarlberger Jagdgesetzes um eine Muss-Bestimmung und werde darauf hingewiesen, dass es einem Jagdnutzungsberechtigten, bei Vorliegen einer Jagdgesellschaft dem Jagdleiter selbstverständlich freistehe, auch mehrere Jagdschutzorgane für sein Jagdgebiet zu bestellen. Richtig sei, dass die Nichtgenehmigung des namhaft gemachten Jagdschutzorganes nicht antragsgegenständlich gewesen sei. Dennoch sei auf die Rechtswidrigkeit der Nichtgenehmigung hinzuweisen und die erstinstanzliche Behörde anzuweisen, das namhaft gemachte Jagdschutzorgan unverzüglich zu genehmigen.
3.2. Begründend führte der Berufungswerber E H aus, dass die Jagdgesellschaft L eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 1175ff ABGB sei und aus den beiden Jagdpächtern M L und dem Berufungswerber, den weiteren Gesellschaftern W H, F K, K K, H P, L S und M W sowie dem Jagdschutzorgan und Gesellschafter G H bestehen würde.3.2. Begründend führte der Berufungswerber E H aus, dass die Jagdgesellschaft L eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der Paragraphen 1175 f, f, ABGB sei und aus den beiden Jagdpächtern M L und dem Berufungswerber, den weiteren Gesellschaftern W H, F K, K K, H P, L S und M W sowie dem Jagdschutzorgan und Gesellschafter G H bestehen würde.
Der Zweck der Gesellschaft liege in der gemeinsamen jagdlichen Nutzung der Genossenschaftsjagd L. Die einzelnen Rechte und Pflichten der Mitglieder der Jagdgesellschaft L seien in der konstituierenden Sitzung vom 09.03.2007 besprochen und anschließend beschlossen worden. Im Rahmen dieser Sitzung seien die angeführten Jagdteilhaber als Mitglieder der Jagdgesellschaft L bestätigt und Herr W H zum Kassier der Jagdgesellschaft L gewählt worden.
Herr M L verfüge nicht über die gesetzlich erforderlichen Vollmachten zur Ausübung der Funktion des Jagdleiters in der Jagdgenossenschaft L.
Richtig sei, dass in Punkt 10. des Jagdpachtvertrages vom 06.03.2007 vereinbart worden sei, dass Herr M L zur Ausübung der Funktion des Jagdleiters vorgesehen sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass eine gesetzesmäßige Bestellung des Jagdleiters im Sinne des § 17 Abs 3 vierter Satz Jagdgesetz normiere, dass der Jagdleiter der Behörde gegenüber für eine dem Jagdgesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebiets verantwortlich sei und von den anderen Gesellschaftern mit den hiefür notwendigen Vollmachten ausgestattet sein müsse.Richtig sei, dass in Punkt 10. des Jagdpachtvertrages vom 06.03.2007 vereinbart worden sei, dass Herr M L zur Ausübung der Funktion des Jagdleiters vorgesehen sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass eine gesetzesmäßige Bestellung des Jagdleiters im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz Jagdgesetz normiere, dass der Jagdleiter der Behörde gegenüber für eine dem Jagdgesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebiets verantwortlich sei und von den anderen Gesellschaftern mit den hiefür notwendigen Vollmachten ausgestattet sein müsse.
Weil die Abberufung eines Jagdleiters während einer laufenden Jagdpachtperiode nicht vorgesehen sei und ein Jagdleiter die Jagdnutzung der anderen Mitglieder einer Jagdgesellschaft beschränken bzw durch Weigerung der Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen deren Jagdausübung sogar faktisch verhindern könne, sei an § 17 Abs 3 Jagdgesetz besondere Anforderungen zu stellen. Demzufolge habe ein Jagdleiter durch die Vorlage entsprechender Nachweise darzulegen, dass die übrigen Mitglieder einer Jagdgesellschaft ihm entsprechende Vollmachten ausgestellt hätten. Die bloße Berufung auf mündlich erteilte Vollmachten genüge jedenfalls nicht.Weil die Abberufung eines Jagdleiters während einer laufenden Jagdpachtperiode nicht vorgesehen sei und ein Jagdleiter die Jagdnutzung der anderen Mitglieder einer Jagdgesellschaft beschränken bzw durch Weigerung der Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen deren Jagdausübung sogar faktisch verhindern könne, sei an Paragraph 17, Absatz 3, Jagdgesetz besondere Anforderungen zu stellen. Demzufolge habe ein Jagdleiter durch die Vorlage entsprechender Nachweise darzulegen, dass die übrigen Mitglieder einer Jagdgesellschaft ihm entsprechende Vollmachten ausgestellt hätten. Die bloße Berufung auf mündlich erteilte Vollmachten genüge jedenfalls nicht.
Herr M L verfüge nicht über die erforderlichen schriftlichen Vollmachten sämtlicher Mitglieder der Jagdgesellschaft L und sei demzufolge nicht Jagdleiter der Genossenschaftsjagd L.
Herr M L sei als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd L völlig ungeeignet.
Der Verbleib als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd sei dem Berufungswerber sowie den weiteren Mitgliedern der Jagdgesellschaft L unzumutbar.
Herr M L sei sich offensichtlich nicht bewusst, welche grundlegenden Rechte und Pflichten ihn aus dem Jagdpachtvertrag vom 06.03.2007 treffen würden. Herr M L verfüge nicht einmal über die grundlegendsten Kenntnisse des Jagdgesetzes.
Herr L habe einem Landwirt, dessen Dinkelsaat von Krähen teilweise beeinträchtigt worden sei, auf dessen Beschwerde hin mitgeteilt, dass Krähen nicht bejagt werden dürften.
Vorweg sei festzuhalten, dass gemäß § 4 Abs 1 lit b Jagdgesetz und § 1 lit b der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom 30.04.2010 Krähen sehr wohl gejagt werden dürften.Vorweg sei festzuhalten, dass gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, Jagdgesetz und Paragraph eins, Litera b, der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom 30.04.2010 Krähen sehr wohl gejagt werden dürften.
Weil Krähen für die Landwirtschaft enorme Schäden verursachen würden, sei im Jagdpachtvertrag vom 06.03.2007 unter Punkt 9. vereinbart worden, dass die Tierarten Rabenkrähen und Elstern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen besonders effektiv und intensiv zu bejagen seien, um deren Population im Interesse der Landwirtschaft möglichst gering zu halten. Komme der Jagdpächter dieser Verpflichtung zur verstärkten Bejagung dieser Tierarten nicht nach, so sei dies ein wichtiger Grund gemäß § 22 Jagdgesetz zur vorzeitigen Auflösung des Jagdpachtvertrages durch den Jagdverfügungsberechtigten (Jagdgenossenschaft L).Weil Krähen für die Landwirtschaft enorme Schäden verursachen würden, sei im Jagdpachtvertrag vom 06.03.2007 unter Punkt 9. vereinbart worden, dass die Tierarten Rabenkrähen und Elstern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen besonders effektiv und intensiv zu bejagen seien, um deren Population im Interesse der Landwirtschaft möglichst gering zu halten. Komme der Jagdpächter dieser Verpflichtung zur verstärkten Bejagung dieser Tierarten nicht nach, so sei dies ein wichtiger Grund gemäß Paragraph 22, Jagdgesetz zur vorzeitigen Auflösung des Jagdpachtvertrages durch den Jagdverfügungsberechtigten (Jagdgenossenschaft L).
Herr M L habe seit Beginn der gemeinsamen jagdlichen Nutzung der Genossenschaftsjagd L vor drei Jahren nach Kenntnis des Berufungswerbers bisher keine einzige Krähe geschossen.
Anhand der getätigten Abschüsse von Herrn M L in den letzten drei Jahren (ein Schalenwildabschuss, kein Raubwildabschuss, kein Krähenabschuss) würde ersichtlich, dass es ihm nicht um die jagdliche Nutzung der Genossenschaftsjagd L gehe, sein Interesse liege vielmehr in der Innehabung des Postens des Jagdleiters.
Herr M L gebe den anderen Mitgliedern der Jagdgesellschaft immer wieder zu verstehen, dass er Jagdleiter sei, nur er etwas zu sagen habe und jeder, dem dies nicht passen würde, aus der Jagdgesellschaft L ausgeschlossen würde. Nach Ansicht von Herrn L hätten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft D für ihn keine Bedeutung.
Herr M L reagiere regelmäßig höchst emotional. Nach einer verbalen Auseinandersetzung habe er vor einigen Monaten im gemeinsamen Jagdhaus einen Stuhl zertrümmert. Jägern, die mit geladenen Waffen in oder am Rande von Wohngebieten unterwegs seien, würden derart emotionale Ausbrüche nicht gut anstehen.
Herr M L habe sich in den Jagdjahren 2008/2009 und 2009/2010 praktisch nicht mehr um die Belange der Jagdgesellschaft L gekümmert. Er sei unterjährig nicht einmal über die getätigten Abschüssen informiert gewesen. An Sitzungen der Gesellschaft habe er teilweise auch unentschuldigt nicht teilgenommen.Herr M L habe sich in den Jagdjahren 2008 aus 2009, und 2009 aus 2010, praktisch nicht mehr um die Belange der Jagdgesellschaft L gekümmert. Er sei unterjährig nicht einmal über die getätigten Abschüssen informiert gewesen. An Sitzungen der Gesellschaft habe er teilweise auch unentschuldigt nicht teilgenommen.
Überdies seien im Zeitraum Oktober 2008 bis zum Frühjahr 2009 von M L keine Belege mehr zu erhalten gewesen, sodass eine ordnungsgemäße Geschäftsgebarung der Jagdgesellschaft nicht mehr gegeben gewesen sei. Nachdem Herr W H als Kassier der Jagdgesellschaft L beabsichtigt hätte, von diesem Amt zurückzutreten, hätte Herr M L prompt reagiert und ohne mit den restlichen Mitgliedern der Jagdgesellschaft L Rücksprache zu halten, den Ausschluss von Herrn W H aus der Jagdgesellschaft L ausgesprochen. Im Rahmen der Jagdsitzung vom 13.05.2009 sei über den Ausschluss von Herrn W H abgestimmt worden. Die Abstimmung hätte mit 8:1 Stimmen für den Verbleib des Kassiers W H geendet.
Herr L habe mit dem Berufungswerber und den weiteren Mitgliedern der Jagdgesellschaft im Rahmen der konstituierenden Sitzung vom 09.03.2007 vereinbart, dass diesen jeweils ein Jagderlaubnisschein ausgestellt würde. Diese Personen hätten die vereinbarten Beträge auf das gemeinsame Jagdkonto einzahlen sollen (was auch regelmäßig erfolgt sei). Völlig grundlos sei Herr L seiner Verpflichtung, die Jagderlaubnisscheine für das Jagdjahr 2010/2011 auszustellen, nicht nachgekommen. Stattdessen habe Herr L ohne Zustimmung des Berufungswerbers mindestens zwei fremden Personen Jagderlaubnisscheine ausgestellt. Herr L habe entweder selbst oder gemeinsam mit diesen Personen mehr als zwei Drittel des Mindestabschusses im Jagdjahr 2010 erfüllt; dies auch entgegen den bestehenden Abreden mit dem Berufungswerber.Herr L habe mit dem Berufungswerber und den weiteren Mitgliedern der Jagdgesellschaft im Rahmen der konstituierenden Sitzung vom 09.03.2007 vereinbart, dass diesen jeweils ein Jagderlaubnisschein ausgestellt würde. Diese Personen hätten die vereinbarten Beträge auf das gemeinsame Jagdkonto einzahlen sollen (was auch regelmäßig erfolgt sei). Völlig grundlos sei Herr L seiner Verpflichtung, die Jagderlaubnisscheine für das Jagdjahr 2010 aus 2011, auszustellen, nicht nachgekommen. Stattdessen habe Herr L ohne Zustimmung des Berufungswerbers mindestens zwei fremden Personen Jagderlaubnisscheine ausgestellt. Herr L habe entweder selbst oder gemeinsam mit diesen Personen mehr als zwei Drittel des Mindestabschusses im Jagdjahr 2010 erfüllt; dies auch entgegen den bestehenden Abreden mit dem Berufungswerber.
Der Berufungswerber habe am 26.03.2010 die Jagdpacht für 2010/2011 in Höhe von 8.480 Euro für das damals bevorstehende Jagdjahr an den Pächter überwiesen. Vertragswidrig habe Herr L bei der Marktgemeinde L interveniert, dass dieser Betrag wieder auf das Jagdkonto zurück überwiesen werde.Der Berufungswerber habe am 26.03.2010 die Jagdpacht für 2010 aus 2011, in Höhe von 8.480 Euro für das damals bevorstehende Jagdjahr an den Pächter überwiesen. Vertragswidrig habe Herr L bei der Marktgemeinde L interveniert, dass dieser Betrag wieder auf das Jagdkonto zurück überwiesen werde.
Durch die vertragswidrige Weigerung von Herrn M L, die Jagderlaubniskarten an die Mitglieder der Jagdgesellschaft L auszustellen und den dadurch verursachten Einnahmeausfall, habe Herr L dem Berufungswerber einen beträchtlichen Schaden zugefügt.
Überdies habe Herr M L Jagdgäste (deren Namen bei Bedarf bekannt gegeben werden könnten) auf der Genossenschaftsjagd L an Jagden teilnehmen lassen, ohne zu überprüfen, ob diese über gültige Vorarlberger Jagdkarten verfügen würden, wie dies § 24 Jagdgesetz vorsehe. Gemäß § 68 Abs 1 lit b Jagdgesetz sei das Jagen ohne Jagdkarte verboten und mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.Überdies habe Herr M L Jagdgäste (deren Namen bei Bedarf bekannt gegeben werden könnten) auf der Genossenschaftsjagd L an Jagden teilnehmen lassen, ohne zu überprüfen, ob diese über gültige Vorarlberger Jagdkarten verfügen würden, wie dies Paragraph 24, Jagdgesetz vorsehe. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, Jagdgesetz sei das Jagen ohne Jagdkarte verboten und mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
Herr M L verbreite zudem Tatsachen (ua durch Verteilung eines Briefes vom 05.11.2010 an einen unbestimmten Personenkreis) die den Kredit und das Fortkommen des Berufungswerbers gefährden würden und dessen Unwahrheit Herr L kennen habe müssen.
Die Bezirkshauptmannschaft D führe in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass ein Feststellungsbescheid deswegen zu erlassen gewesen sei, weil § 17 Abs 3 Jagdgesetz die Bestellung eines Jagdleiters zwingend vorsehe und die Jagdleiterbestellung somit öffentlich-rechtlichen Charakter habe. Inhaltlich sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller gemäß Jagdpachtvertrag vom 06.03.2007 zum Jagdleiter bestellt worden sei. Mangels einer besonderen Regelung unter den Mitgliedern der Jagdgesellschaft sei davon auszugehen, dass ihm auch die erforderlichen Vollmachten eingeräumt worden seien.Die Bezirkshauptmannschaft D führe in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass ein Feststellungsbescheid deswegen zu erlassen gewesen sei, weil Paragraph 17, Absatz 3, Jagdgesetz die Bestellung eines Jagdleiters zwingend vorsehe und die Jagdleiterbestellung somit öffentlich-rechtlichen Charakter habe. Inhaltlich sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller gemäß Jagdpachtvertrag vom 06.03.2007 zum Jagdleiter bestellt worden sei. Mangels einer besonderen Regelung unter den Mitgliedern der Jagdgesellschaft sei davon auszugehen, dass ihm auch die erforderlichen Vollmachten eingeräumt worden seien.
Der Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft D sei zunächst zu entgegnen, das ein öffentliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliegen müsse und die Erlassung eines solchen nicht allein schon deshalb geboten sei, wenn eine gesetzliche Regelung ein Gebot normiere.
Ginge man davon aus, Herr L sei weiterhin rechtmäßig zum Jagdleiter der Genossenschaftsjagd bestellt – was allerdings bestritten bleibe – wären die Mitglieder der Jagdgesellschaft L ihrer Pflicht zur Bestellung ja nachgekommen. Ein Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides würde in diesem Fall nicht bestehen.
Ausgehend vom Grundsatz der Subsidiarität liege die Erlassung eines Feststellungsbescheides immer nur dann im öffentlichen Interesse, wenn dies der Rechtsverwirklichung dienen solle, etwa wenn der Umfang einer bestehenden Pflicht fallbezogen präzisiert werden solle oder wenn in komplexen Verfahren die Frage der Parteistellung bestimmter Personen vorab geklärt werden soll, damit das Verfahren insoweit unbelastet durchgeführt werden könne.
Selbst wenn man der Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft D folgen würde, wonach Herr M L rechtmäßig zum Jagdleiter der Genossenschaftsjagd L bestellt worden sei, würden diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, sodass von der Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls abzusehen gewesen wäre.
Wie bereits oben ausgeführt worden sei, setze § 17 Abs 3 Jagdgesetz zwingend voraus, dass ein Jagdleiter von den anderen Gesellschaftern mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet sein müsse. Herr M L verfüge jedoch nicht über die entsprechenden Vollmachten sämtlicher Mitglieder der Jagdgesellschaft L.Wie bereits oben ausgeführt worden sei, setze Paragraph 17, Absatz 3, Jagdgesetz zwingend voraus, dass ein Jagdleiter von den anderen Gesellschaftern mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet sein müsse. Herr M L verfüge jedoch nicht über die entsprechenden Vollmachten sämtlicher Mitglieder der Jagdgesellschaft L.
Die von der Bezirkshauptmannschaft D getroffene Feststellung, dass M L Jagdleiter der Genossenschaftsjagd L sei, sei unzulässig.
§ 51 Abs 2 erster Satz Jagdgesetz normiere, dass der Jagdnutzungsberechtigte zur Besorgung des Jagschutzdienstes Jagdschutzorgane in solcher Anzahl und mit einem solchen Beschäftigungsausmaß zu bestellen habe, dass ihr Einsatz bei Bedarf gesichert sei.Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz Jagdgesetz normiere, dass der Jagdnutzungsberechtigte zur Besorgung des Jagschutzdienstes Jagdschutzorgane in solcher Anzahl und mit einem solchen Beschäftigungsausmaß zu bestellen habe, dass ihr Einsatz bei Bedarf gesichert sei.
Gemäß § 51 Abs 3 dritter und vierter Satz Jagdgesetz dürfe ein Jagdschutzorgan gegen seinen Willen nur mit Zustimmung der Behörde enthoben werden. Die Zustimmung sei erst nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten zu erteilen, wenn die vorzeitige Enthebung nicht aus Gründen erfolge, die dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Jagdschutzdienst entgegenstehen würden.Gemäß Paragraph 51, Absatz 3, dritter und vierter Satz Jagdgesetz dürfe ein Jagdschutzorgan gegen seinen Willen nur mit Zustimmung der Behörde enthoben werden. Die Zustimmung sei erst nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten zu erteilen, wenn die vorzeitige Enthebung nicht aus Gründen erfolge, die dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Jagdschutzdienst entgegenstehen würden.
Die Bezirkshauptmannschaft D übersehe, dass die Bestellung und Abberufung von Jagdschutzorganen gemäß § 51 Abs 1 bis 6 Jagdgesetz Aufgabe des Jagdnutzungsberechtigten und nicht die des Jagdleiters sei. Dem Wortlaut des § 17 Abs 3 Jagdgesetz zufolge sei der Jagdleiter der Behörde gegenüber lediglich für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich. Die Aufgabe zur Bestellung und Abberufung von Jagdschutzorganen obliege ihm jedenfalls nicht.Die Bezirkshauptmannschaft D übersehe, dass die Bestellung und Abberufung von Jagdschutzorganen gemäß Paragraph 51, Absatz eins bis 6 Jagdgesetz Aufgabe des Jagdnutzungsberechtigten und nicht die des Jagdleiters sei. Dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 3, Jagdgesetz zufolge sei der Jagdleiter der Behörde gegenüber lediglich für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich. Die Aufgabe zur Bestellung und Abberufung von Jagdschutzorganen obliege ihm jedenfalls nicht.
Hinsichtlich der Bestellung von Herrn G H zum Jagdschutzorgan sei anzumerken, dass das Schreiben vom 23.03.2007, womit die Bestellung von G H zum Jagdschutzorgan in der Genossenschaftsjagd bekannt gemacht worden wäre, im Namen der Jagdgesellschaft L, vertreten durch Herrn M L, erfolgt sei. Diese Bestellung sei somit gemäß § 51 Abs 2 Jagdgesetz im Namen der jagdnutzungsberechtigten Jagdgesellschaft L erfolgt, sodass an der Rechtswirksamkeit der Bestellung kein Zweifel bestünde.Hinsichtlich der Bestellung von Herrn G H zum Jagdschutzorgan sei anzumerken, dass das Schreiben vom 23.03.2007, womit die Bestellung von G H zum Jagdschutzorgan in der Genossenschaftsjagd bekannt gemacht worden wäre, im Namen der Jagdgesellschaft L, vertreten durch Herrn M L, erfolgt sei. Diese Bestellung sei somit gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Jagdgesetz im Namen der jagdnutzungsberechtigten Jagdgesellschaft L erfolgt, sodass an der Rechtswirksamkeit der Bestellung kein Zweifel bestünde.
Im Gegensatz dazu sei das Schreiben vom 12.04.2010, womit Herr M L das Jagdschutzorgan G H vorzeitig von seiner Funktion entheben habe wollen, im Namen von Herrn M L persönlich erfolgt. Diesem Schreiben sei deswegen keine rechtliche Wirkung zugekommen, weil Herr M L nicht befugt sei, eigenmächtig einen Antrag auf vorzeitige Enthebung eines Jagdschutzorganes zu stellen.
Überdies hätte zunächst noch der Jagdverfügungsberechtigte (Jagdgenossenschaft L) angehört werden müssen, bevor die Bezirkshauptmannschaft D selbst ihre Zustimmung auf Enthebung zu entscheiden gehabt hätte.
Die Bezirkshauptmannschaft D führe daher zu Unrecht an, dass die begehrte Feststellung zwar zulässig, aber unbegründet sei. Vielmehr hätte die Bezirkshauptmannschaft D den Antrag auf Enthebung des Jagdschutzorganes G H wegen fehlender Antragslegitimation als unzulässig zurückweisen müssen.
Weiters werde beantragt, die Vorarlberger Landesregierung möge die Empfehlung an die Jagdgenossenschaft L aussprechen, den Jagdpachtvertrag vom 06.03.2007 außerordentlich zu kündigen.
4. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Ergänzend wird Folgendes festgestellt:
Der Jagdleiter M L war von Anfang an mit den erforderlichen Vollmachten nach § 17 Abs 3 4. Satz JagdG ausgestattet.Der Jagdleiter M L war von Anfang an mit den erforderlichen Vollmachten nach Paragraph 17, Absatz 3, 4. Satz JagdG ausgestattet.
5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Dass der Jagdleiter nicht mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Im Jagdpachtvertrag ist angeführt, dass M L als Jagdleiter bestimmt wurde, der Vertrag wurde auch vom zweiten Jagdpächter E H unterfertigt. Es war davon auszugehen, dass dadurch der Jagdleiter mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet wurde.
6.1. Gemäß § 17 Abs 3 dritter und vierter Satz Jagdgesetz hat die Jagdgesellschaft aus dem Kreis ihrer Mitglieder bzw der Jagdverwalter, wenn es sich um Mitglieder nach Abs 2 lit b handelt, einen Jagdleiter zu bestimmen. Der Jagdleiter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich und muss von den anderen Gesellschaftern mit den hiefür erforderlichen Vollmachten ausgestattet sein.6.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, dritter und vierter Satz Jagdgesetz hat die Jagdgesellschaft aus dem Kreis ihrer Mitglieder bzw der Jagdverwalter, wenn es sich um Mitglieder nach Absatz 2, Litera b, handelt, einen Jagdleiter zu bestimmen. Der Jagdleiter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich und muss von den anderen Gesellschaftern mit den hiefür erforderlichen Vollmachten ausgestattet sein.
Nach § 51 Abs 1 Jagdgesetz hat der Jagdnutzungsberechtigte oder Jagdverfügungsberechtigte in seinem Jagdgebiet nach Maßnahme der Abs 2 bis 6 einen ständigen Jagdschutzdienst mit der Aufgabe einzurichten,Nach Paragraph 51, Absatz eins, Jagdgesetz hat der Jagdnutzungsberechtigte oder Jagdverfügungsberechtigte in seinem Jagdgebiet nach Maßnahme der Absatz 2 bis 6 einen ständigen Jagdschutzdienst mit der Aufgabe einzurichten,
Nach § 51 Abs 3 Jagdgesetz bedarf die Bestellung zum Jagdschutzorgan der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 52 Jagdgesetz erfüllt sind und der Jagdverfügungsberechtigte der Bestellung zustimmt. Die Behörde hat die Zustimmung zu ersetzen, wenn sie aus unsachlichen Gründen verweigert wird. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 52 Jagdgesetz nicht vorliegen oder das Jagdschutzorgan seinen Verpflichtungen (§§ 53 Abs 1 und 2 und 65 Abs 2 lit a Jagdgesetz) mehrfach nicht nachkommt.Nach Paragraph 51, Absatz 3, Jagdgesetz bedarf die Bestellung zum Jagdschutzorgan der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 52, Jagdgesetz erfüllt sind und der Jagdverfügungsberechtigte der Bestellung zustimmt. Die Behörde hat die Zustimmung zu ersetzen, wenn sie aus unsachlichen Gründen verweigert wird. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 52, Jagdgesetz nicht vorliegen oder das Jagdschutzorgan seinen Verpflichtungen (Paragraphen 53, Absatz eins und 2 und 65 Absatz 2, Litera a, Jagdgesetz) mehrfach nicht nachkommt.
Nach § 51 Abs 4 Jagdgesetz ist das Jagdschutzorgan für die Dauer des Jagdpachtverhältnisses zu bestellen. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte die Jagd selbst nutzt, ist es für mindestens sechs Jahre, höchstens aber für die Dauer der Jagdnutzung in Dienst zu stellen. Das Jagdschutzorgan darf gegen seinen Willen nur mit Zustimmung der Behörde vorzeitig seiner Funktion enthoben werden. Die Zustimmung ist nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten zu erteilen, wenn die vorzeitige Enthebung nicht aus Gründen erfolgt, die dem öffentlichen Interesse aus seinem wirksamen Jagdschutzdienst entgegenstehen.Nach Paragraph 51, Absatz 4, Jagdgesetz ist das Jagdschutzorgan für die Dauer des Jagdpachtverhältnisses zu bestellen. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte die Jagd selbst nutzt, ist es für mindestens sechs Jahre, höchstens aber für die Dauer der Jagdnutzung in Dienst zu stellen. Das Jagdschutzorgan darf gegen seinen Willen nur mit Zustimmung der Behörde vorzeitig seiner Funktion enthoben werden. Die Zustimmung ist nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten zu erteilen, wenn die vorzeitige Enthebung nicht aus Gründen erfolgt, die dem öffentlichen Interesse aus seinem wirksamen Jagdschutzdienst entgegenstehen.
6.2. Feststellungsbescheide sind nach herrschender Judikatur und Meinung zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Feststellungsbescheide sind zudem lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf.
Wie die Bezirkshauptmannschaft richtig ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit von Punkt 1. des Feststellungsbegehrens von M L deswegen gegeben, weil die Gewissheit über die Person des Jagdleiters sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Jagdleiters selbst gelegen ist.
Mit dem entsprechenden Feststellungsbegehren ist jedoch schon Punkt 2. des Antrages von M L (dass der Jagdleiter mit den notwendigen Vollmachten ausgestattet ist) abgehandelt, da eine Feststellung gemäß Punkt 1. des Feststellungsbegehrens nur möglich ist, wenn der Jagdleiter mit den notwendigen Vollmachten ausgestattet ist.
Ebenso ist mit der Feststellung, dass der Berufungswerber M L Jagdleiter ist, klar, dass er mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet ist. Daher erübrigt sich auch ein Abspruch über den Antrag von M L (Punkt 4.), die Aufforderung zur Bestellung eines neuen Jagdleiters ersatzlos zurückzunehmen.
Zu Punkt 3. des Antrages von M L ist im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass ein rechtliches Interesse an der Gewissheit über die Stellung als Jagdschutzorgan bestehe.
Zufolge der obzitierten Bestimmung des § 51 Abs 4 Jagdgesetz darf das Jagdschutzorgan gegen seinen Willen nur mit Zustimmung der Behörde vorzeitig seiner Funktion enthoben werden. Der Berufungswerber könnte durch die Beantragung einer solchen Zustimmung zur Abberufung zu demselben Ergebnis wie im Feststellungsbegehren kommen, nämlich dass das Jagdschutzorgan G H abberufen und seiner Funktion enthoben ist. Laut der Begründung des angefochtenen Bescheides hat der Berufungswerber L eine solche Zustimmung zur Abberufung bisher bei der Bezirkshauptmannschaft D nicht beantragt. Die strittige Rechtsfrage kann somit im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens gelöst werden, für einen Feststellungsantrag bleibt somit kein Platz. Somit war der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abzuändern, als das Begehren auf bescheidmäßige Feststellung, dass das Jagdschutzorgan G H abberufen und seiner Funktion enthoben sei, als unzulässig zurückzuweisen war.Zufolge der obzitierten Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 4, Jagdgesetz darf das Jagdschutzorgan gegen seinen Willen nur mit Zustimmung der Behörde vorzeitig seiner Funktion enthoben werden. Der Berufungswerber könnte durch die Beantragung einer solchen Zustimmung zur Abberufung zu demselben Ergebnis wie im Feststellungsbegehren kommen, nämlich dass das Jagdschutzorgan G H abberufen und seiner Funktion enthoben ist. Laut der Begründung des angefochtenen Bescheides hat der Berufungswerber L eine solche Zustimmung zur Abberufung bisher bei der Bezirkshauptmannschaft D nicht beantragt. Die strittige Rechtsfrage kann somit im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens gelöst werden, für einen Feststellungsantrag bleibt somit kein Platz. Somit war der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abzuändern, als das Begehren auf bescheidmäßige Feststellung, dass das Jagdschutzorgan G H abberufen und seiner Funktion enthoben sei, als unzulässig zurückzuweisen war.
5.3. Aus dem Jagdpachtvertrag ergibt sich, dass der Berufungswerber M L zum Jagdleiter der Genossenschafsjagd L bestellt wurde.
Der Berufungswerber H führt aus, dass ein Jagdleiter über eine schriftliche Vollmacht verfügen müsse, mündlich erteilte Vollmachten würden nicht genügen.
Dem ist zu entgegnen, dass dem § 17 Abs 3 Jagdgesetz nicht zu entnehmen ist, dass eine Vollmacht einem Jagdleiter schriftlich erteilt werden müsste. Gemäß § 1005 ABGB können Bevollmächtigungsverträge mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Da dem Jagdgesetz keine näheren Bestimmungen über die Erteilung einer Vollmacht gemäß § 17 Jagdgesetz zu entnehmen sind, kann der Gesetzgeber damit nur eine Vollmacht im Sinne des ABGB gemeint haben, die jedoch, wie soeben erwähnt, auch mündlich erteilt werden kann. Der Einwand des Berufungswerbers H, dass der Jagdleiter M L über keine schriftliche Vollmacht verfügt hat und daher nicht gültig bestellt wäre, ist somit nicht zutreffend.Dem ist zu entgegnen, dass dem Paragraph 17, Absatz 3, Jagdgesetz nicht zu entnehmen ist, dass eine Vollmacht einem Jagdleiter schriftlich erteilt werden müsste. Gemäß Paragraph 1005, ABGB können Bevollmächtigungsverträge mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Da dem Jagdgesetz keine näheren Bestimmungen über die Erteilung einer Vollmacht gemäß Paragraph 17, Jagdgesetz zu entnehmen sind, kann der Gesetzgeber damit nur eine Vollmacht im Sinne des ABGB gemeint haben, die jedoch, wie soeben erwähnt, auch mündlich erteilt werden kann. Der Einwand des Berufungswerbers H, dass der Jagdleiter M L über keine schriftliche Vollmacht verfügt hat und daher nicht gültig bestellt wäre, ist somit nicht zutreffend.
Der Berufungswerber L führt aus, dass festzustellen gewesen wäre, dass der Berufungswerber L bis zum Ablauf des Jagdpachtverhältnisses Jagdleiter sei. Der Berufungswerber führt aber diesbezüglich auch selber aus, dass einer solchen Feststellung die näher bezeichneten möglichen Endigungsgründe der Funktion des Berufungswerbers als Jagdleiter nicht entgegenstehen würden. Schon daraus ist klar, dass eine Feststellung, dass der Berufungswerber bis zum Ablauf des Jagdpachtverhältnisses Jagdleiter ist, gar nicht möglich ist. Freilich trifft es zu, dass der Berufungswerber L durch den Jagdpachtvertrag bis zu dessen Ablauf als Jagdleiter bestellt wurde. Neben den vom Berufungswerber L selber angeführten Gründen ist aber auch eine Abberufung nach den Regelungen des ABGB (Abberufung durch Gesellschaftermehrheit oder Ersatz durch eine gerichtliche Entscheidung) möglich. Die erstinstanzliche Behörde hat die Rechtslage nach dem ABGB ausführlich geschildert; auf die diesbezügliche Begründung wird verwiesen. Im Jagdgesetz selber gibt es keine Regelung über die Abberufung des Jagdverwalters. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass diesbezüglich die Bestimmungen des ABGB über die Abberufung eines Verwalters zur Anwendung gelangen.
Eine Feststellung, dass der Berufungswerber L bis zum Ablauf des Pachtvertrages Jagdleiter ist, konnte somit nicht getroffen werden. Die Abweisung des entsprechenden Mehrantrages zu Punkt 1. von M L durch die Bezirkshauptmannschaft D erfolgte somit zu Recht.
Zum Vorbringen des Berufungswerbers H in seiner Stellungnahme vom 20.01.2011, wonach die Bestellung des Jagdleiters L durch ihn widerrufen worden wäre, dieser Widerruf der Bezirkshauptmannschaft D zugegangen wäre und somit der Berufungswerber nicht mehr Jagdleiter sei, ist folgendes anzumerken: Eine Bestellung des Jagdleiters kann nicht von einem der beiden Gesellschafter alleine widerrufen werden, dazu ist entweder Stimmenmehrheit der Gesellschafter (im vorliegenden Fall bei lediglich zwei Gesellschaftern als Jagdpächter somit Einstimmigkeit) oder eine gerichtliche Entscheidung notwendig (siehe § 836 ABGB). Ob eine derartige einseitige und unwirksame Erklärung bei der Behörde einlangt oder nicht, ist für die Eigenschaft des Berufungswerbers L als Jagdleiter unbeachtlich.Zum Vorbringen des Berufungswerbers H in seiner Stellungnahme vom 20.01.2011, wonach die Bestellung des Jagdleiters L durch ihn widerrufen worden wäre, dieser Widerruf der Bezirkshauptmannschaft D zugegangen wäre und somit der Berufungswerber nicht mehr Jagdleiter sei, ist folgendes anzumerken: Eine Bestellung des Jagdleiters kann nicht von einem der beiden Gesellschafter alleine widerrufen werden, dazu ist entweder Stimmenmehrheit der Gesellschafter (im vorliegenden Fall bei lediglich zwei Gesellschaftern als Jagdpächter somit Einstimmigkeit) oder eine gerichtliche Entscheidung notwendig (siehe Paragraph 836, ABGB). Ob eine derartige einseitige und unwirksame Erklärung bei der Behörde einlangt oder nicht, ist für die Eigenschaft des Berufungswerbers L als Jagdleiter unbeachtlich.
Auf die Ausführungen des Berufungswerbers H, der Berufungswerber L sei als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd L völlig ungeeignet, war nicht einzugehen, da das Gesetz für die Behörde nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit vorsieht, einen Jagdleiter von der Jagdnutzung auszuschließen. Dies kann nur gemäß § 17 Abs 4 Jagdgesetz geschehen, da ein Jagdleiter zwingend ein Jagdnutzer sein muss. Die Voraussetzungen dafür (Nichterfüllen des Abschussplanes, mehrmalige Bestrafung in den letzten fünf Jahren wegen Übertretungen gemäß § 68 Abs 1 lit e bis m Jagdgesetz oder dem Nichtnachkommen einer Aufforderung, einen Jagdverwalter oder Jagdschutzorgan zu bestellen) liegen nach dem Akteninhalt nicht vor und wurde derartiges auch vom Berufungswerber H nicht behauptet.Auf die Ausführungen des Berufungswerbers H, der Berufungswerber L sei als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd L völlig ungeeignet, war nicht einzugehen, da das Gesetz für die Behörde nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit vorsieht, einen Jagdleiter von der Jagdnutzung auszuschließen. Dies kann nur gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Jagdgesetz geschehen, da ein Jagdleiter zwingend ein Jagdnutzer sein muss. Die Voraussetzungen dafür (Nichterfüllen des Abschussplanes, mehrmalige Bestrafung in den letzten fünf Jahren wegen Übertretungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Litera e bis m Jagdgesetz oder dem Nichtnachkommen einer Aufforderung, einen Jagdverwalter oder Jagdschutzorgan zu bestellen) liegen nach dem Akteninhalt nicht vor und wurde derartiges auch vom Berufungswerber H nicht behauptet.
Wenn der Berufungswerber L vermeint, die erstinstanzliche Behörde wäre auf die Rechtswidrigkeit der Nichtgenehmigung hinzuweisen und anzuweisen, das namhaft gemacht Jagdschutzorgan unverzüglich zu genehmigen, ist dem zu entgegnen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat keine Oberbehörde der Bezirkshauptmannschaft ist.
Zum Berufungsbegehren des Berufungswerbers H, es möge die Empfehlung an die Jagdgenossenschaft L ausgesprochen werden, den Jagdpachtvertrag vom 06.03.2007 außerordentlich zu kündigen, ist anzuführen, dass dem Unabhängigen Verwaltungssenat keine derartige Kompetenz zukommt.
Schlagworte
Feststellungsbescheid, Enthebung JagdschutzorganZuletzt aktualisiert am
12.09.2017