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40 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO §20 Abs2Rechtssatz
Der Berufungswerber hat objektiv den Tatbestand des § 20 Abs. 2 StVO gesetzt. Zu seinem Vorbringen in der Berufung ist festzuhalten, dass § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7. Jänner 1991, Zahl:Der Berufungswerber hat objektiv den Tatbestand des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gesetzt. Zu seinem Vorbringen in der Berufung ist festzuhalten, dass Paragraph eins, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7. Jänner 1991, Zahl:
93-5/91-6, mit welchem auf der L55 Mühlbacher Straße, in der Marktgemeinde Rosegg, das Ortsgebiet von „Frög“ von Km 3,770 bis Km 4,175 festgelegt wurde, nach wie vor in Geltung steht. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. Februar 2011, V 124-127/10-18, zwar ausgesprochen, dass die Wortfolge von „Frög“ im § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7. Jänner 1991, Zahl: 93-5/91-6, als gesetzwidrig aufgehoben wird, jedoch tritt die Aufhebung erst mit Ablauf des 30. September 2011 in Kraft. Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Fall die Verordnung nach wie vor anzuwenden ist. Dadurch, dass der Verfassungsgerichtshof die Verordnungsbestimmung bereits aufgehoben hat, ist diese unanfechtbar geworden (VfSlg 9735/1983). Gemäß Art. 139 Abs. 6 letzter Satz B-VG ist eine Verordnung, die wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden ist, auf alle bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.93-5/91-6, mit welchem auf der L55 Mühlbacher Straße, in der Marktgemeinde Rosegg, das Ortsgebiet von „Frög“ von Km 3,770 bis Km 4,175 festgelegt wurde, nach wie vor in Geltung steht. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. Februar 2011, römisch fünf 124-127/10-18, zwar ausgesprochen, dass die Wortfolge von „Frög“ im Paragraph eins, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7. Jänner 1991, Zahl: 93-5/91-6, als gesetzwidrig aufgehoben wird, jedoch tritt die Aufhebung erst mit Ablauf des 30. September 2011 in Kraft. Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Fall die Verordnung nach wie vor anzuwenden ist. Dadurch, dass der Verfassungsgerichtshof die Verordnungsbestimmung bereits aufgehoben hat, ist diese unanfechtbar geworden (VfSlg 9735 aus 1983,). Gemäß Artikel 139, Absatz 6, letzter Satz B-VG ist eine Verordnung, die wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden ist, auf alle bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
VfGH vom 25.02.2011, V 124-127/10-18VfGH vom 25.02.2011, römisch fünf 124-127/10-18
Schlagworte
Höchstgeschwindigkeit, Überschreitung, Verordnungsbestimmung, Ortsgebiet, aufgehobene VerordnungsbestimmungZuletzt aktualisiert am
13.09.2011