RS Uvs 2011/5/25 KUVS-2158/4/2010

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Veröffentlicht am 25.05.2011
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO §20 Abs2
VO der BH Villach Z93-5/91-6 §1
B-VG Art139 Abs6 letzter Satz
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Berufungswerber hat objektiv den Tatbestand des § 20 Abs. 2 StVO gesetzt. Zu seinem Vorbringen in der Berufung ist festzuhalten, dass § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7. Jänner 1991, Zahl:Der Berufungswerber hat objektiv den Tatbestand des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gesetzt. Zu seinem Vorbringen in der Berufung ist festzuhalten, dass Paragraph eins, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7. Jänner 1991, Zahl:

93-5/91-6, mit welchem auf der L55 Mühlbacher Straße, in der Marktgemeinde Rosegg, das Ortsgebiet von „Frög“ von Km 3,770 bis Km 4,175 festgelegt wurde, nach wie vor in Geltung steht. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. Februar 2011, V 124-127/10-18, zwar ausgesprochen, dass die Wortfolge von „Frög“ im § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7. Jänner 1991, Zahl: 93-5/91-6, als gesetzwidrig aufgehoben wird, jedoch tritt die Aufhebung erst mit Ablauf des 30. September 2011 in Kraft. Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Fall die Verordnung nach wie vor anzuwenden ist. Dadurch, dass der Verfassungsgerichtshof die Verordnungsbestimmung bereits aufgehoben hat, ist diese unanfechtbar geworden (VfSlg 9735/1983). Gemäß Art. 139 Abs. 6 letzter Satz B-VG ist eine Verordnung, die wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden ist, auf alle bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.93-5/91-6, mit welchem auf der L55 Mühlbacher Straße, in der Marktgemeinde Rosegg, das Ortsgebiet von „Frög“ von Km 3,770 bis Km 4,175 festgelegt wurde, nach wie vor in Geltung steht. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. Februar 2011, römisch fünf 124-127/10-18, zwar ausgesprochen, dass die Wortfolge von „Frög“ im Paragraph eins, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7. Jänner 1991, Zahl: 93-5/91-6, als gesetzwidrig aufgehoben wird, jedoch tritt die Aufhebung erst mit Ablauf des 30. September 2011 in Kraft. Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Fall die Verordnung nach wie vor anzuwenden ist. Dadurch, dass der Verfassungsgerichtshof die Verordnungsbestimmung bereits aufgehoben hat, ist diese unanfechtbar geworden (VfSlg 9735 aus 1983,). Gemäß Artikel 139, Absatz 6, letzter Satz B-VG ist eine Verordnung, die wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden ist, auf alle bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

VfGH vom 25.02.2011, V 124-127/10-18VfGH vom 25.02.2011, römisch fünf 124-127/10-18

Schlagworte

Höchstgeschwindigkeit, Überschreitung, Verordnungsbestimmung, Ortsgebiet, aufgehobene Verordnungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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