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40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991Norm
FPG §121 Abs2Rechtssatz
Anders als etwa § 120 Abs1 FPG 2005 findet sich in § 121 Abs2 FPG 2005 keine spezifische Regelung bezüglich des Tatorts. Demnach kommt hier die generelle Anordnung des § 2 VStG zum Tragen, wonach Verwaltungsübertretungen nur dann geahndet werden können, wenn und soweit sie im Inland begangen wurden.Anders als etwa Paragraph 120, Abs1 FPG 2005 findet sich in Paragraph 121, Abs2 FPG 2005 keine spezifische Regelung bezüglich des Tatorts. Demnach kommt hier die generelle Anordnung des Paragraph 2, VStG zum Tragen, wonach Verwaltungsübertretungen nur dann geahndet werden können, wenn und soweit sie im Inland begangen wurden.
Hier hat sich der Fremde daher nur insoweit tatbestandsmäßig verhalten, als er am 1. März 2011 den Amtssprengel der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verlassen hat, um nach Durchquerung der Sprengel anderer Bezirksverwaltungsbehörden zur deutschen Grenze zu gelangen sowie umgekehrt im Zuge seiner Rücküberstellung aus Deutschland am 10. März 2011. Zur Rückstellung aus Deutschland ist jedoch anzumerken, dass diese zwangweise erfolgte, sodass keine vom Willen des Rechtsmittelwerbers getragene "Handlung" und daher schon von vornherein kein zurechenbares strafbares Verhalten vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011