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10.01.01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
B-VG Art129a Abs1 Z2Rechtssatz
Der Bf ist in seinem Recht auf ein faires Verfahren iSd Art 6 Abs1 EMRK und auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art 13 EMRK im Hinblick darauf verletzt, weil über seine Beschwerde – für die § 73 Abs1 AVG eine Höchsterledigungsfrist von 6 Monaten vorsieht – tatsächlich erst nach knapp 2 1/2 Jahren entschieden wird, obwohl (wie das Erkenntnis des VfGH 16.12.2010, G 259/09 ua, zeigt) weder eine komplexe Sach- oder Rechtsfrage, sondern lediglich eine formell-organisatorische Problemstellung zu klären war.Der Bf ist in seinem Recht auf ein faires Verfahren iSd Artikel 6, Abs1 EMRK und auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Artikel 13, EMRK im Hinblick darauf verletzt, weil über seine Beschwerde – für die Paragraph 73, Abs1 AVG eine Höchsterledigungsfrist von 6 Monaten vorsieht – tatsächlich erst nach knapp 2 1/2 Jahren entschieden wird, obwohl (wie das Erkenntnis des VfGH 16.12.2010, G 259/09 ua, zeigt) weder eine komplexe Sach- oder Rechtsfrage, sondern lediglich eine formell-organisatorische Problemstellung zu klären war.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011