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10.01.01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
B-VG Art129a Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Festnahme durch Sicherheitsorgane aus eigener Macht zum Zweck der Identitätsfeststellung und niederschriftlichen Einvernahme ist unverhältnismäßig iSd § 5 StPO, wenn der Bf zum Festnahmezeitpunkt sein im Hinblick auf § 269 Abs1 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) deliktisches Verhalten bereits eingestellt hatte und am Ort der Betretung nicht einmal versucht wurde, seine Identität durch andere Mittel – zB Aufforderung zur Ausweisleistung – festzustellen.Eine Festnahme durch Sicherheitsorgane aus eigener Macht zum Zweck der Identitätsfeststellung und niederschriftlichen Einvernahme ist unverhältnismäßig iSd Paragraph 5, StPO, wenn der Bf zum Festnahmezeitpunkt sein im Hinblick auf Paragraph 269, Abs1 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) deliktisches Verhalten bereits eingestellt hatte und am Ort der Betretung nicht einmal versucht wurde, seine Identität durch andere Mittel – zB Aufforderung zur Ausweisleistung – festzustellen.
Aus denselben Gründen konnte die Festnahme auch nicht auf § 35 Z1 und 2 VStG iVm §81 Abs1 SPG (Ordnungsstörung) gestützt werden.Aus denselben Gründen konnte die Festnahme auch nicht auf Paragraph 35, Z1 und 2 VStG in Verbindung mit §81 Abs1 SPG (Ordnungsstörung) gestützt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011