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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Rechtssatz
Gemäß § 36 Abs 1 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur dann ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstätten sowie Fahrzeuge zu betreten, wenn die Voraussetzungen nach Z 1 bis 4 (wie etwa ein Durchsuchungsauftrag oder ein gerechtfertigter Verdacht eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet) vorliegen. Sohin war vorerst die Frage zu klären, ob der öffentlich zugänglichen Gastraum des Lokales "O" eine Räumlichkeit im Sinne des § 36 Abs 1 FPG war. Dies kann bei einem öffentlichen Gastraum verneint werden, da die in § 36 Abs 1 FPG taxativ aufgezählten Räumlichkeiten im Allgemeinen nur mit Zustimmung des jeweils Berechtigten betreten werden können. Hätte der Gesetzgeber hiermit sämtliche Räumlichkeiten gemeint, wäre eine derartige Aufzählung nicht notwendig gewesen. Sohin erfolgten die Identitätskontrollen der dort anwesenden ausländischen Gäste gemäß § 32 FPG, dessen Vollzug nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 36 Abs 1 FPG abhängt. Nach § 32 Abs 1 FPG sind Fremde verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin etwa die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen. Eine über diese Identitätskontrollen hinausgehende Durchsuchung des Lokals oder eine Nachschau nach einer bestimmten Person, wie in der Beschwerde behauptet, fand nicht statt, andere Räumlichkeiten (privater Natur im Sinne des § 36 Abs 1 FPG) wurden nicht betreten. Da die Amtshandlung auf die Kontrolle der anwesenden Gäste gerichtet war, wäre ein eventueller Umsatzrückgang des Lokalbetreibers und Beschwerdeführers eine bloße Begleiterscheinung, welche nicht von der Intention des Eingriffs umfasst war. Die Maßnahmenbeschwerde war somit abzuweisen.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur dann ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstätten sowie Fahrzeuge zu betreten, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer eins bis 4 (wie etwa ein Durchsuchungsauftrag oder ein gerechtfertigter Verdacht eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet) vorliegen. Sohin war vorerst die Frage zu klären, ob der öffentlich zugänglichen Gastraum des Lokales "O" eine Räumlichkeit im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, FPG war. Dies kann bei einem öffentlichen Gastraum verneint werden, da die in Paragraph 36, Absatz eins, FPG taxativ aufgezählten Räumlichkeiten im Allgemeinen nur mit Zustimmung des jeweils Berechtigten betreten werden können. Hätte der Gesetzgeber hiermit sämtliche Räumlichkeiten gemeint, wäre eine derartige Aufzählung nicht notwendig gewesen. Sohin erfolgten die Identitätskontrollen der dort anwesenden ausländischen Gäste gemäß Paragraph 32, FPG, dessen Vollzug nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 36, Absatz eins, FPG abhängt. Nach Paragraph 32, Absatz eins, FPG sind Fremde verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin etwa die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen. Eine über diese Identitätskontrollen hinausgehende Durchsuchung des Lokals oder eine Nachschau nach einer bestimmten Person, wie in der Beschwerde behauptet, fand nicht statt, andere Räumlichkeiten (privater Natur im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, FPG) wurden nicht betreten. Da die Amtshandlung auf die Kontrolle der anwesenden Gäste gerichtet war, wäre ein eventueller Umsatzrückgang des Lokalbetreibers und Beschwerdeführers eine bloße Begleiterscheinung, welche nicht von der Intention des Eingriffs umfasst war. Die Maßnahmenbeschwerde war somit abzuweisen.
Schlagworte
Betreten; Räume; Gastraum; Öffentlichkeit; Identitätskontrolle; Rechtsgrundlage; UmsatzrückgangZuletzt aktualisiert am
08.02.2012