TE Uvs Bescheid 2011/5/27 20.3-19/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2011
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
FPG §32 Abs1
FPG §36 Abs1
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. FPG § 32 heute
  2. FPG § 32 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 32 gültig von 01.05.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. FPG § 32 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 32 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 32 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 36 heute
  2. FPG § 36 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 36 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 36 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 36 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 36 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des O Og, geb. am, vertreten durch K & B, Rechtsanwälte GmbH in G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wegen des am 29.10.2010 gegen 22.00 Uhr erfolgte Betreten des Lokals Om sowie die Durchsuchung des Lokals bzw. das Nachschauhalten dort durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz, in G, Ecke Ks/N, wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

§§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Paragraphen 67, a Absatz eins, Ziffer 2, 67, c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 32 Fremdenpolizeigesetz (FPG)Paragraph 32, Fremdenpolizeigesetz (FPG)

Gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens dem Bund (Bundesministerin für Inneres) in der Höhe von € 674,10 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens dem Bund (Bundesministerin für Inneres) in der Höhe von € 674,10 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

I.1. In der Beschwerde vom 26. November 2010 wird im Wesentlichen behauptet, dass am 29. Oktober 2010, mehrere Polizeibeamte, um ca. 22:00 Uhr, das Lokal Om betraten. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Grund des polizeilichen Einschreitens erkundigt und wurde ihm mitgeteilt, es handle sich um eine fremdenpolizeiliche Kontrolle. Eine derartige war auch am 15. Oktober 2010 im Lokal durchgeführt worden. Bei der nunmehrigen Kontrolle wurden alle im Lokal aufhältigen Gäste einer Identitätskontrolle unterzogen. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der Kontrolle zwei Dienstnummern von Polizisten mitgeteilt. Nach dem Polizeieinsatz haben die meisten Gäste das Lokal verlassen.römisch eins.1. In der Beschwerde vom 26. November 2010 wird im Wesentlichen behauptet, dass am 29. Oktober 2010, mehrere Polizeibeamte, um ca. 22:00 Uhr, das Lokal Om betraten. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Grund des polizeilichen Einschreitens erkundigt und wurde ihm mitgeteilt, es handle sich um eine fremdenpolizeiliche Kontrolle. Eine derartige war auch am 15. Oktober 2010 im Lokal durchgeführt worden. Bei der nunmehrigen Kontrolle wurden alle im Lokal aufhältigen Gäste einer Identitätskontrolle unterzogen. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der Kontrolle zwei Dienstnummern von Polizisten mitgeteilt. Nach dem Polizeieinsatz haben die meisten Gäste das Lokal verlassen.

Die durchgeführte Lokalkontrolle stelle sich als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, zumal der Beschwerdeführer sie nicht gestattet oder gewünscht hatte. Dies gelte auch dann, wenn sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Amtshandlung zur Wehr gesetzt habe. Sollte kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegen, so stützt sich die Beschwerde auf § 88 Abs 2 SPG. Jedenfalls seien auch die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 Z 1 bis Z 4 FPG nicht gegeben gewesen. Durch die polizeiliche Handlung sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich durch Art. 9 StGG und § 2 Abs 2 Hausrechtsgesetz gewährleisteten Hausrecht, sowie durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung der Wohnung verletzt worden. Geschäftsräumlichkeiten würden nach Rechtsprechung des EGMR zum Schutzbereich des Art. 8 EMRK zählen. Der Beschwerdeführer habe schon in der Vergangenheit durch Polizeikontrollen in seinem Restaurant gelitten. Systematische, rechtsgrundlose Kontrollen durch ein großes Aufgebot an Exekutivorganen würden ein Unsicherheitsgefühl unter den Gästen erzeugen, die Besuche im Restaurant des Beschwerdeführers zumindest für einige Zeit, wenn auch nicht für immer, in Zukunft zu vermeiden trachten. Durch den entstehenden Umsatzrückgang würde sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf Eigentumsfreiheit sowie Erwerbsausübungsfreiheit verletzt fühlen.Die durchgeführte Lokalkontrolle stelle sich als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, zumal der Beschwerdeführer sie nicht gestattet oder gewünscht hatte. Dies gelte auch dann, wenn sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Amtshandlung zur Wehr gesetzt habe. Sollte kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegen, so stützt sich die Beschwerde auf Paragraph 88, Absatz 2, SPG. Jedenfalls seien auch die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, FPG nicht gegeben gewesen. Durch die polizeiliche Handlung sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich durch Artikel 9, StGG und Paragraph 2, Absatz 2, Hausrechtsgesetz gewährleisteten Hausrecht, sowie durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung der Wohnung verletzt worden. Geschäftsräumlichkeiten würden nach Rechtsprechung des EGMR zum Schutzbereich des Artikel 8, EMRK zählen. Der Beschwerdeführer habe schon in der Vergangenheit durch Polizeikontrollen in seinem Restaurant gelitten. Systematische, rechtsgrundlose Kontrollen durch ein großes Aufgebot an Exekutivorganen würden ein Unsicherheitsgefühl unter den Gästen erzeugen, die Besuche im Restaurant des Beschwerdeführers zumindest für einige Zeit, wenn auch nicht für immer, in Zukunft zu vermeiden trachten. Durch den entstehenden Umsatzrückgang würde sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf Eigentumsfreiheit sowie Erwerbsausübungsfreiheit verletzt fühlen.

Es wurde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das am 29.10.2010 gegen 22.30 Uhr erfolgte Betreten des Lokals Om sowie die Durchsuchung des Lokals bzw. Nachschauhalten für rechtswidrig erklären. Zudem wurde beantragt die Kosten des Verfahrens der belangten Behörde aufzuerlegen.

2. Die Bundespolizeidirektion Graz erstattete am 12. Jänner 2011 eine Gegenäußerung, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass am 29. Oktober 2010, um ca. 22:00 Uhr, zwei Polizeibeamte in Zivil das Lokal Om betraten. Die Polizeibeamten hätten von 19:00 Uhr bis 05:00 Uhr in diversen Lokalen und öffentlichen Plätzen Jugendschutzkontrollen durchgeführt. Hiebei beabsichtigten sie auch im Lokal des Beschwerdeführers eine derartige Kontrolle durchzuführen, wobei sie im Lokal feststellten, dass sich keine jugendlichen Personen dort aufhielten, sondern mehrere Personen vermeintlich ausländischer Herkunft dort befanden. Nunmehr beschlossen sie die Personen nach dem FPG einer Kontrolle zu unterziehen. Die Kontrolle verlief problemlos und seien dem Beschwerdeführer als Lokalinhaber die Dienstnummern ausgehändigt worden.

Aus der Judikatur der Höchstgerichte, als auch des UVS-Steiermark, gehe hervor, dass das Aufsuchen allgemein zugänglicher Räumlichkeiten, wie Gasträumlichkeiten in Lokalen, oder Verkaufsräumlichkeiten in Geschäften, die Inanspruchnahme einer Befugnisnorm wie zB § 36 FPG nicht notwendig mache. Beim Betreten der Räumlichkeiten liege auch kein Eingriff in das Hausrecht vor. Die Kontrollen selbst erfolgten nach Ausführung des § 32 FPG, wonach Fremde verpflichtet seien den Behörden und ihren Organen in Folge einer Aufforderung hin, die für die Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen. Es könne auch keine Rede davon sein, dass sich die Kontrollen verstärkt auf das Lokal Om beziehen. Es sei auch nach keiner wie immer gearteten Durchsuchung des Lokals im Zuge des Betretens gekommen.Aus der Judikatur der Höchstgerichte, als auch des UVS-Steiermark, gehe hervor, dass das Aufsuchen allgemein zugänglicher Räumlichkeiten, wie Gasträumlichkeiten in Lokalen, oder Verkaufsräumlichkeiten in Geschäften, die Inanspruchnahme einer Befugnisnorm wie zB Paragraph 36, FPG nicht notwendig mache. Beim Betreten der Räumlichkeiten liege auch kein Eingriff in das Hausrecht vor. Die Kontrollen selbst erfolgten nach Ausführung des Paragraph 32, FPG, wonach Fremde verpflichtet seien den Behörden und ihren Organen in Folge einer Aufforderung hin, die für die Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen. Es könne auch keine Rede davon sein, dass sich die Kontrollen verstärkt auf das Lokal Om beziehen. Es sei auch nach keiner wie immer gearteten Durchsuchung des Lokals im Zuge des Betretens gekommen.

Es wurde der Antrag gestellt die Beschwerde als ungerechtfertigt anzusehen und sie kostenpflichtig abzuweisen. Beigegeben wurde ein Bericht über die Schwerpunktstreife Jugendschutz vom 29./30. Oktober 2010.

II.1. Nach Durchführung einer Verhandlung am 16. Februar 2011, wobei die Zeugen Insp. M Gh und Insp. S Ma einvernommen wurden, sowie auf Grund des Akteninhaltes, ist von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:römisch zwei.1. Nach Durchführung einer Verhandlung am 16. Februar 2011, wobei die Zeugen Insp. M Gh und Insp. S Ma einvernommen wurden, sowie auf Grund des Akteninhaltes, ist von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Am 29. Oktober 2010 begann der Termin des Einsatzes betreffend Kontrollen nach dem Jugendschutzgesetz. Die Jugendschutzstreife, Insp. S Ma und Insp. M Gh, war im Stadtgebiet diesbezüglich unterwegs und war auch das Lokal des Beschwerdeführers zur Kontrolle hiefür vorgesehen. Dies deshalb, da Insp. Gh im Zuge einer Kontrolle vom 15. Oktober 2010, am Abend, zwei Jugendliche im Lokal wahrnehmen konnte. Als die beiden Beamten im Lokal waren konnten sie keine Jugendlichen wahrnehmen, wobei ca. sechs bis sieben Personen offensichtlich ausländischer Herkunft sich im Gastraum aufhielten. Daraufhin entschlossen sich die beiden Beamten eine Kontrolle nach dem Fremdenpolizeigesetz durchzuführen. Somit wurde den dort anwesenden Gästen der Dienstausweis gezeigt und ihnen mitgeteilt, dass eine fremdenpolizeiliche Kontrolle durchgeführt werde. Die Kontrolle wurde ausschließlich im Gastzimmer durchgeführt und erstreckte sich nicht über Räumlichkeiten der Küche bzw. nicht öffentlich zugänglichen Räumen. Am Ende der Amtshandlung wurden dem Berufungswerber auf Verlangen die Dienstnummern ausgehändigt. Der Beschwerdeführer hat während der gesamten Amtshandlung niemals verbal geäußert, dass er mit der Kontrolle im Gastraum nicht einverstanden sei. Eine Durchsuchung der Räumlichkeiten bzw. ein Nachschauhalten im Gastraum nach einem bestimmten Gegenstand bzw. Person fand nicht statt.

2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Darstellungen der Zeugen Ing. M Gh und Insp. S Ma in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 16. Februar 2011, sowie dem Akteninhalt. Grosso modo weichen die Darstellungen der Parteien in wesentlichen Punkten nicht voneinander ab. Ob nach der Identitätskontrolle viele Gäste das Lokal verließen, ist für die Beurteilung der Amtshandlung ohne Relevanz. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nie konkret ausgeführt hat, in welcher Art und Weise die behauptete Durchsuchung des Lokals bzw. das Nachschauhalten stattgefunden habe und hat auch niemals geäußert, dass er mit der Kontrolle nicht einverstanden gewesen wäre. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 01. April 2011 gab dieser bekannt, dass in dem Lokal eine Kontrolle im März 2010 stattfand und ist daraus zu schließen, dass sodann nur mehr eine Kontrolle, nämlich am 15. Oktober 2010 (GZ.: UVS 20.3-18/2010-14) bis zur nunmehrigen Amtshandlung durchgeführt wurde.

III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:römisch drei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:

1. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.1. Gemäß Paragraph 67, a Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 30. November 2010 (Postaufgabestempel 26. November 2010) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommene Handlung in dessen Sprengel durchgeführt wurde.Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 30. November 2010 (Postaufgabestempel 26. November 2010) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67, c Absatz eins, AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommene Handlung in dessen Sprengel durchgeführt wurde.

2. Gemäß § 32 Abs 1 FPG sind Fremde verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsgenehmigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger gilt dies nur insoweit, als deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, FPG sind Fremde verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsgenehmigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger gilt dies nur insoweit, als deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden kann.

Gemäß § 36 Abs 1 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstätten sowie Fahrzeuge zu betreten, soweitGemäß Paragraph 36, Absatz eins, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstätten sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit

  1. 1.Ziffer eins
    ein Durchsuchungsauftrag (§ 75) vorliegt und es zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist;ein Durchsuchungsauftrag (Paragraph 75,) vorliegt und es zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist;
  2. 2.Ziffer 2
    auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um Fremde, an denen Schlepperei begangen wird (Geschleppte) oder die gegen Vorschriften verstoßen, mit denen die Prostitution geregelt ist, habhaft zu werden;
  3. 3.Ziffer 3
    auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass darin mindestens fünf Fremde aufhältig sind und sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder
  4. 4.Ziffer 4
    auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dies sei notwendig, um Fremde, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zu betreten.

Gemäß § 36 Abs 2 leg cit gilt in den Fällen des Abs 1 Z 3 und 4 § 13 Abs 3 nur insoweit, als ein behördlicher Auftrag vorliegt oder Gefahr im Verzug das sofortige Einschreiten gebietet.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, leg cit gilt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Paragraph 13, Absatz 3, nur insoweit, als ein behördlicher Auftrag vorliegt oder Gefahr im Verzug das sofortige Einschreiten gebietet.

Sohin war vorerst die Frage zu klären, ob es sich bei dem öffentlich zugänglichen Gastraum des Lokales Om um eine Räumlichkeit im Sinne des § 36 Abs 1 FPG handelt. Dies kann bei einem öffentlichen Gastraum verneint werden, da die in § 36 Abs 1 FPG taxativ aufgezählten Räumlichkeiten im Allgemeinen nur mit Zustimmung des jeweils Berechtigten betreten werden können. Hätte der Gesetzgeber hiermit sämtliche Räumlichkeiten gemeint, wäre eine derartige Aufzählung nicht notwendig gewesen. Die Befugnis die in § 36 Abs 1 FPG aufgezählten Räumlichkeiten zwecks Durchsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu betreten, ist an bestimmte Voraussetzungen (§ 36 Abs 1 Z 1 bis Z 4 FPG) gebunden. Sohin war der § 36 Abs 1 FPG zur Rechtfertigung des Betretens des Lokals nicht heranzuziehen und erfolgten die Identitätskontrollen der dort anwesenden Gäste gemäß § 32 FPG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass eine Durchsuchung des Lokals bzw. das Nachschauhalten nicht stattfand. Die beiden einvernommenen Zeugen gaben an, dass die Identitätskontrolle bei mehreren Personen im Lokal vorgenommen wurde und es auch keine Beanstandungen gab. Andere Räumlichkeiten sind nicht betreten worden.Sohin war vorerst die Frage zu klären, ob es sich bei dem öffentlich zugänglichen Gastraum des Lokales Om um eine Räumlichkeit im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, FPG handelt. Dies kann bei einem öffentlichen Gastraum verneint werden, da die in Paragraph 36, Absatz eins, FPG taxativ aufgezählten Räumlichkeiten im Allgemeinen nur mit Zustimmung des jeweils Berechtigten betreten werden können. Hätte der Gesetzgeber hiermit sämtliche Räumlichkeiten gemeint, wäre eine derartige Aufzählung nicht notwendig gewesen. Die Befugnis die in Paragraph 36, Absatz eins, FPG aufgezählten Räumlichkeiten zwecks Durchsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu betreten, ist an bestimmte Voraussetzungen (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, FPG) gebunden. Sohin war der Paragraph 36, Absatz eins, FPG zur Rechtfertigung des Betretens des Lokals nicht heranzuziehen und erfolgten die Identitätskontrollen der dort anwesenden Gäste gemäß Paragraph 32, FPG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass eine Durchsuchung des Lokals bzw. das Nachschauhalten nicht stattfand. Die beiden einvernommenen Zeugen gaben an, dass die Identitätskontrolle bei mehreren Personen im Lokal vorgenommen wurde und es auch keine Beanstandungen gab. Andere Räumlichkeiten sind nicht betreten worden.

Ausdrücklich wird noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch eine von ihm beauftragte Person den einschreitenden Beamten das Betreten des Lokals verboten hätte. Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als Inhaber des Lokals nach dem Grund der polizeilichen Amtshandlung erkundigte und damit seinen Geschäftsbetrieb erheblich gestört erachtete, lässt noch nicht den Schluss zu, dass er den Polizisten das Betreten des Lokales verboten hätte. Durch die durchgeführte Kontrolle im Lokal wurde der Beschwerdeführer auch nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf Eigentumsfreiheit sowie Erwerbsausübungsfreiheit verletzt, da er selbst angibt, dass die letzten Kontrollen von Seiten der Polizei im März 2010 und 15. Oktober 2010 stattfanden. Auf Grund des durchaus längeren Zeitraumes von über einem halben Jahr (zwei Kontrollen) kann daher nicht davon gesprochen werden, dass gehäufte Polizeieinsätze im Lokal durchgeführt worden wären, woraus sich für den Beschwerdeführer ein Umsatzrückgang ergeben hätte. Auch wird im Gegensatz zu der Behauptung in der Beschwerde nicht von einer Hausdurchsuchung gesprochen, wenn die Gäste im Lokal kontrolliert werden, da hiebei nicht von einer systematischen Besichtigung auszugehen ist. Gerade das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis (VfSlg. 14864/1997) sieht keinen Eingriff in das durch Art. 9 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, wenn eine Suche nicht stattfindet. Im Gegensatz zum konkreten Fall handelt es sich jedoch bei dem vom Beschwerdeführer herangezogene Erkenntnis um das Betreten von Fremdenzimmern und kann eine derartige Räumlichkeit sicherlich nicht mit einem allgemein zugänglichen Gastraum gleichgesetzt werden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Beamten, die das Lokal betraten, dies nicht verboten hat, kann wohl nicht von einem Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit bzw. Verletzung des Schutzbereichs des Art. 8 EMRK gesprochen werden. Allein die Aushändigung der Dienstnummern lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit der Kontrolle im Gastlokal nicht einverstanden war. Dass der Beschwerdeführer verbal das Betreten des Gastraumes bzw. dort Kontrollen durchzuführen verboten hat, wird selbst von ihm nicht vorgebracht. Die Amtshandlung der einschreitenden Polizeibeamten war auch auf die Kontrolle der dort anwenden Gäste gerichtet und wäre ein eventueller Umsatzrückgang eine bloße Begleiterscheinung, welche die Intentionalität des Eingriffs nicht beinhaltet (Eisenberg/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, S 266).Ausdrücklich wird noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch eine von ihm beauftragte Person den einschreitenden Beamten das Betreten des Lokals verboten hätte. Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als Inhaber des Lokals nach dem Grund der polizeilichen Amtshandlung erkundigte und damit seinen Geschäftsbetrieb erheblich gestört erachtete, lässt noch nicht den Schluss zu, dass er den Polizisten das Betreten des Lokales verboten hätte. Durch die durchgeführte Kontrolle im Lokal wurde der Beschwerdeführer auch nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf Eigentumsfreiheit sowie Erwerbsausübungsfreiheit verletzt, da er selbst angibt, dass die letzten Kontrollen von Seiten der Polizei im März 2010 und 15. Oktober 2010 stattfanden. Auf Grund des durchaus längeren Zeitraumes von über einem halben Jahr (zwei Kontrollen) kann daher nicht davon gesprochen werden, dass gehäufte Polizeieinsätze im Lokal durchgeführt worden wären, woraus sich für den Beschwerdeführer ein Umsatzrückgang ergeben hätte. Auch wird im Gegensatz zu der Behauptung in der Beschwerde nicht von einer Hausdurchsuchung gesprochen, wenn die Gäste im Lokal kontrolliert werden, da hiebei nicht von einer systematischen Besichtigung auszugehen ist. Gerade das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis (VfSlg. 14864 aus 1997,) sieht keinen Eingriff in das durch Artikel 9, StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, wenn eine Suche nicht stattfindet. Im Gegensatz zum konkreten Fall handelt es sich jedoch bei dem vom Beschwerdeführer herangezogene Erkenntnis um das Betreten von Fremdenzimmern und kann eine derartige Räumlichkeit sicherlich nicht mit einem allgemein zugänglichen Gastraum gleichgesetzt werden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Beamten, die das Lokal betraten, dies nicht verboten hat, kann wohl nicht von einem Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit bzw. Verletzung des Schutzbereichs des Artikel 8, EMRK gesprochen werden. Allein die Aushändigung der Dienstnummern lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit der Kontrolle im Gastlokal nicht einverstanden war. Dass der Beschwerdeführer verbal das Betreten des Gastraumes bzw. dort Kontrollen durchzuführen verboten hat, wird selbst von ihm nicht vorgebracht. Die Amtshandlung der einschreitenden Polizeibeamten war auch auf die Kontrolle der dort anwenden Gäste gerichtet und wäre ein eventueller Umsatzrückgang eine bloße Begleiterscheinung, welche die Intentionalität des Eingriffs nicht beinhaltet (Eisenberg/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, S 266).

Da somit die Rechte des Beschwerdeführers durch das von ihm nicht untersagte Betreten des Gastraumes und der anschließenden Kontrolle der dort anwesenden Gäste nicht berührt wurden, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008, dem Bund (Bundesministerin für Inneres) ein Betrag von € 674,10 zugesprochen. Der Betrag setzt sich aus € 28,70 an Vorlageaufwand, € 184,40 als Schriftsatzaufwand und € 461,00 als Verhandlungsaufwand zusammen. Hiebei wird bemerkt, dass der Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand nur zur Hälfte dem Rechtsträger zugesprochen wird, da der vorgelegte Akt und der Schriftsatz der belangten Behörde auch für ein anderes Verfahren (GZ.: UVS 20.3-19/2010) vorgelegt wurde. Der Verhandlungsaufwand konnte zur Gänze zugesprochen werden, da eine separate Verhandlung durchgeführt wurde.3. Als Kosten wurden gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, dem Bund (Bundesministerin für Inneres) ein Betrag von € 674,10 zugesprochen. Der Betrag setzt sich aus € 28,70 an Vorlageaufwand, € 184,40 als Schriftsatzaufwand und € 461,00 als Verhandlungsaufwand zusammen. Hiebei wird bemerkt, dass der Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand nur zur Hälfte dem Rechtsträger zugesprochen wird, da der vorgelegte Akt und der Schriftsatz der belangten Behörde auch für ein anderes Verfahren (GZ.: UVS 20.3-19/2010) vorgelegt wurde. Der Verhandlungsaufwand konnte zur Gänze zugesprochen werden, da eine separate Verhandlung durchgeführt wurde.

Schlagworte

Betreten; Räume; Gastraum; Öffentlichkeit; Identitätskontrolle; Rechtsgrundlage; Umsatzrückgang

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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