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41.04.15 Pyrotechnikgesetz 2010Norm
7. ZPMRK Art4Rechtssatz
Eine Zusammenschau der in § 38 Abs1, in § 38 Abs2 und in § 39 Abs1 PyrTG normierten Delikte zeigt, dass Letzteres zu den beiden Ersteren in einem Verhältnis von lex specialis zu einer lex generalis steht: Werden – wie im gegenständlichen Fall – pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Rahmen einer Sportveranstaltung besessen und/oder verwendet, so kommt nur eine Strafbarkeit nach § 39 Abs2 iVm § 40 Abs1 Z2 PyrTG in Betracht; gleichzeitig ist damit aber eine Pönalisierung nach § 38 Abs1 iVm § 40 Abs1 Z3 PyrTG und/oder nach § 39 Abs1 iVm § 40 Abs1 Z3 PyrTG ausgeschlossen.Eine Zusammenschau der in Paragraph 38, Abs1, in Paragraph 38, Abs2 und in Paragraph 39, Abs1 PyrTG normierten Delikte zeigt, dass Letzteres zu den beiden Ersteren in einem Verhältnis von lex specialis zu einer lex generalis steht: Werden – wie im gegenständlichen Fall – pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Rahmen einer Sportveranstaltung besessen und/oder verwendet, so kommt nur eine Strafbarkeit nach Paragraph 39, Abs2 in Verbindung mit Paragraph 40, Abs1 Z2 PyrTG in Betracht; gleichzeitig ist damit aber eine Pönalisierung nach Paragraph 38, Abs1 in Verbindung mit Paragraph 40, Abs1 Z3 PyrTG und/oder nach Paragraph 39, Abs1 in Verbindung mit Paragraph 40, Abs1 Z3 PyrTG ausgeschlossen.
Zu diesem Ergebnis führt im Übrigen nicht nur diese rechtssystematische Sichtweise, sondern eine solche gebietet sich auch aufgrund der jüngsten, vom EGMR erstmals in seinem Urteil vom 10. Februar 2009, 14939/03 (Fall Zolotukhin), und weiteren Folgeentscheidungen zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung: Unter dem Aspekt des Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbotes des Art4 des 7. ZPMRK ist es nämlich nunmehr unzulässig, eine Person wegen ein und desselben faktischen Verhaltens mehrfach strafrechtlich zu verfolgen und/oder zu bestrafen. Auf frühere Kriterien – wie insbesondere "essential elements" etc – kommt es demnach nicht mehr an: Liegt ein und derselbe Sachverhalt oder liegen – wie es der EGMR ausdrückt – "essentially the same facts" vor, dann ist eine parallele Ahndung von vornherein gehindert (vgl auch VwSen-301042 vom 30. Mai 2011).Zu diesem Ergebnis führt im Übrigen nicht nur diese rechtssystematische Sichtweise, sondern eine solche gebietet sich auch aufgrund der jüngsten, vom EGMR erstmals in seinem Urteil vom 10. Februar 2009, 14939/03 (Fall Zolotukhin), und weiteren Folgeentscheidungen zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung: Unter dem Aspekt des Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbotes des Art4 des 7. ZPMRK ist es nämlich nunmehr unzulässig, eine Person wegen ein und desselben faktischen Verhaltens mehrfach strafrechtlich zu verfolgen und/oder zu bestrafen. Auf frühere Kriterien – wie insbesondere "essential elements" etc – kommt es demnach nicht mehr an: Liegt ein und derselbe Sachverhalt oder liegen – wie es der EGMR ausdrückt – "essentially the same facts" vor, dann ist eine parallele Ahndung von vornherein gehindert vergleiche auch VwSen-301042 vom 30. Mai 2011).
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011