RS Uvs 2011/6/1 KUVS-2425-2428/4/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2011
beobachten
merken

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG §23 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs3

Rechtssatz

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Auch wenn ein an sich unzuständiges Arbeitsinspektorat (wie gegenständlich) gemäß § 6 AVG verpflichtet ist, die Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat (hier: das Arbeitsinspektorat Leoben) weiter zu leiten, trägt der Arbeitgeber die nachteiligen Folgen, falls die Weiterleitung unterbleibt.Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Auch wenn ein an sich unzuständiges Arbeitsinspektorat (wie gegenständlich) gemäß Paragraph 6, AVG verpflichtet ist, die Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat (hier: das Arbeitsinspektorat Leoben) weiter zu leiten, trägt der Arbeitgeber die nachteiligen Folgen, falls die Weiterleitung unterbleibt.

Schlagworte

verantwortlicher Beauftragter, Arbeitsinspektorat, schriftliche Mitteilung, Bestellung. Arbeitnehmerschutz

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten