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40 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG §23 Abs1Rechtssatz
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Auch wenn ein an sich unzuständiges Arbeitsinspektorat (wie gegenständlich) gemäß § 6 AVG verpflichtet ist, die Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat (hier: das Arbeitsinspektorat Leoben) weiter zu leiten, trägt der Arbeitgeber die nachteiligen Folgen, falls die Weiterleitung unterbleibt.Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Auch wenn ein an sich unzuständiges Arbeitsinspektorat (wie gegenständlich) gemäß Paragraph 6, AVG verpflichtet ist, die Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat (hier: das Arbeitsinspektorat Leoben) weiter zu leiten, trägt der Arbeitgeber die nachteiligen Folgen, falls die Weiterleitung unterbleibt.
Schlagworte
verantwortlicher Beauftragter, Arbeitsinspektorat, schriftliche Mitteilung, Bestellung. ArbeitnehmerschutzZuletzt aktualisiert am
29.09.2011