RS Uvs 2011/6/1 30.9-3, 4/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

StVO §76 Abs1
StVO §76 Abs2
SPG §81 Abs1
  1. SPG § 81 heute
  2. SPG § 81 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 81 gültig von 15.08.2018 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
  4. SPG § 81 gültig von 01.08.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  5. SPG § 81 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  6. SPG § 81 gültig von 31.12.2005 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005
  7. SPG § 81 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  8. SPG § 81 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  9. SPG § 81 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  10. SPG § 81 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Werden vorgehaltene Übertretungen der StVO und des § 81 Abs 1 SPG, nämlich als Fußgänger nicht den Gehsteig benützt und durch einen Sitzstreik die Fahrbahn blockiert zu haben, durch eine Gruppe von Personen begangen, kommt es hinsichtlich der Strafbarkeit der einzelnen Teilnehmer auf das "Mitwirken" an der "Aktion" der Gruppe und auf die solcher Art qualifizierte Teilnahme an einem verpönten Gesamtfehlverhalten einer Personenmehrheit an. Das von den einzelnen Teilnehmern jeweils (konkret) gesetzte Verhalten ist dann für ihre Strafbarkeit nicht mehr entscheidend (VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074). Der Berufungswerber hatte auch ein Mitwirken an der Aktion des Sitzstreiks auf der Fahrbahn bestritten, da er lediglich am angrenzenden Gehsteig auf eine Abholung gewartet habe und dabei in eine tumultartige Situation geraten sei, in der eine größere Anzahl von Fußballfans, denen er angeblich nicht angehörte, den Straßenverkehr blockiert hätte. Auch die Beamten konnten nur feststellen, dass sich der Berufungswerber inmitten eines Personenkreises befand, dessen Teilnehmer nicht auseinandergingen und sich zum Teil auf dem Gehsteig und zum Teil auf der Fahrbahn befunden hatten, wobei die Befragung des Berufungswerber bezüglich seiner Daten auf dem Gehsteig stattgefunden hatte. Es wurde nicht dokumentiert, dass sich auch der Berufungswerber vor der Einkreisung durch die Beamten sitzend oder stehend auf der Fahrbahn aufgehalten hatte und dadurch als Teil einer größeren bzw später kleineren Gruppe sitzstreikartig die öffentliche Ordnung gestört und andere Straßenbenützer an der Benützung der Fahrbahn behindert hätte. (Ebenso wenig war eine an den Berufungswerber gerichtete und von ihm missachtete Aufforderung, die Örtlichkeit vor der Einkreisung zu verlassen, aktenkundig). Somit war das gegen ihn durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 81 Abs 1 SPG und den §§ 76 Abs 1 und Abs 2 StVO im Zweifel einzustellen.Werden vorgehaltene Übertretungen der StVO und des Paragraph 81, Absatz eins, SPG, nämlich als Fußgänger nicht den Gehsteig benützt und durch einen Sitzstreik die Fahrbahn blockiert zu haben, durch eine Gruppe von Personen begangen, kommt es hinsichtlich der Strafbarkeit der einzelnen Teilnehmer auf das "Mitwirken" an der "Aktion" der Gruppe und auf die solcher Art qualifizierte Teilnahme an einem verpönten Gesamtfehlverhalten einer Personenmehrheit an. Das von den einzelnen Teilnehmern jeweils (konkret) gesetzte Verhalten ist dann für ihre Strafbarkeit nicht mehr entscheidend (VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074). Der Berufungswerber hatte auch ein Mitwirken an der Aktion des Sitzstreiks auf der Fahrbahn bestritten, da er lediglich am angrenzenden Gehsteig auf eine Abholung gewartet habe und dabei in eine tumultartige Situation geraten sei, in der eine größere Anzahl von Fußballfans, denen er angeblich nicht angehörte, den Straßenverkehr blockiert hätte. Auch die Beamten konnten nur feststellen, dass sich der Berufungswerber inmitten eines Personenkreises befand, dessen Teilnehmer nicht auseinandergingen und sich zum Teil auf dem Gehsteig und zum Teil auf der Fahrbahn befunden hatten, wobei die Befragung des Berufungswerber bezüglich seiner Daten auf dem Gehsteig stattgefunden hatte. Es wurde nicht dokumentiert, dass sich auch der Berufungswerber vor der Einkreisung durch die Beamten sitzend oder stehend auf der Fahrbahn aufgehalten hatte und dadurch als Teil einer größeren bzw später kleineren Gruppe sitzstreikartig die öffentliche Ordnung gestört und andere Straßenbenützer an der Benützung der Fahrbahn behindert hätte. (Ebenso wenig war eine an den Berufungswerber gerichtete und von ihm missachtete Aufforderung, die Örtlichkeit vor der Einkreisung zu verlassen, aktenkundig). Somit war das gegen ihn durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG und den Paragraphen 76, Absatz eins und Absatz 2, StVO im Zweifel einzustellen.

Schlagworte

Fußgänger; Gruppe; Teilnehmer; Fahrbahn; Sitzstreik; Mitwirkung; Strafbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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