TE Uvs Bescheid 2011/6/1 30.9-3, 4/2011

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Veröffentlicht am 01.06.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

StVO §76 Abs1
StVO §76 Abs2
SPG §81 Abs1
  1. SPG § 81 heute
  2. SPG § 81 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 81 gültig von 15.08.2018 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
  4. SPG § 81 gültig von 01.08.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  5. SPG § 81 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  6. SPG § 81 gültig von 31.12.2005 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005
  7. SPG § 81 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  8. SPG § 81 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  9. SPG § 81 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  10. SPG § 81 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn P G, geb. am, vertreten durch die Rechtsanwälte F-K-Pr, R, Gr, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 16.11.2010, Zl.: 2/S-46952/09, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.11.2010, Zl.: 2/S-46952/09, wurden dem Berufungswerber Übertretungen des § 81 Abs 1 SPG sowie der §§ 76 Abs 1 und Abs 2 StVO angelastet. Demnach habe er sich besonders rücksichtslos verhalten und die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt dadurch gestört, dass er zwischen 20.16 Uhr und 20.34 Uhr im Bereich der Liebenauer Hauptstraße 2-6 die gesamte Fahrbahn blockiert habe und an einem Sitzstreik teilgenommen habe, sodass der Verkehr zum Erliegen gekommen sei. Er habe dabei nicht als Fußgänger den vorhandenen Gehsteig benutzt, sondern sei mit einer Personengruppe auf der Fahrbahn gesessen und habe andere Straßenbenützer an der Benützung der Fahrbahn gehindert.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.11.2010, Zl.: 2/S-46952/09, wurden dem Berufungswerber Übertretungen des Paragraph 81, Absatz eins, SPG sowie der Paragraphen 76, Absatz eins und Absatz 2, StVO angelastet. Demnach habe er sich besonders rücksichtslos verhalten und die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt dadurch gestört, dass er zwischen 20.16 Uhr und 20.34 Uhr im Bereich der Liebenauer Hauptstraße 2-6 die gesamte Fahrbahn blockiert habe und an einem Sitzstreik teilgenommen habe, sodass der Verkehr zum Erliegen gekommen sei. Er habe dabei nicht als Fußgänger den vorhandenen Gehsteig benutzt, sondern sei mit einer Personengruppe auf der Fahrbahn gesessen und habe andere Straßenbenützer an der Benützung der Fahrbahn gehindert.

Es wurden die näher angeführten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen durch die belangte Behörde verhängt.

Das durch den Berufungswerber erhobene Berufungsvorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass entgegen den Behauptungen im angefochtenen Straferkenntnis der Berufungswerber sich auf dem Gehsteig befunden habe und gewartet habe, abgeholt zu werden. Als sich die Polizeipatrouille genähert habe, haben sich jene Personen, welche auf der Fahrbahn gesessen seien, erhoben und in der Menschenmenge verteilt. Bei der Personalienaufnahme des Beschuldigten sei ihm auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass seine Daten benötigt würden, da es sich um eine Vorsichtsmaßnahme handle, um auch Zeugen zu benennen. Es sei ihm auch mitgeteilt worden, dass das Geschehen durch Sicherheitskameras aufgezeichnet worden sei. Der Berufungswerber habe die vorgeworfene Tat nicht verwirklicht. Er sei auf dem Gehsteig gewesen.

Es werde somit beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Unter Ladung der Verfahrensparteien sowie der erforderlichen Zeugen (des Meldungslegers sowie der Beamtin, die die Daten beim Berufungswerber aufnahm), wurde eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. Anlässlich dieser konnte nachstehender Sachverhalt festgestellt werden:

Der Berufungswerber, der das gegenständliche Fußballspiel Sturm gegen LASK am 12.09.2009 im Liebenauer Stadion nicht besuchte, wartete im Bereich des Lokals Hooters, Liebenauer Hauptstraße 2-6, auf einen Freund. Er war dorthin von seiner Mutter mit dem Auto gebracht worden. Zum gleichen Zeitpunkt befanden sich dort zunächst 200 bis 300 Personen, die von dem erwähnten Fußballspiel kamen und offensichtlich versuchten, sich Zugang zu den Spielerkabinen zu verschaffen. Die Polizei versuchte, die Sturm-Fans nach Richtung Norden abzudrängen, eben um ein Zusammentreffen mit den LASK-Fans zu verhindern, und sind einige Personen schon auf der Straße gesessen, sind dann wieder aufgestanden, haben sich dann wieder sitzstreikartig hingesetzt und ging dies so über den angeführten Zeitraum zwischen 20.16 Uhr und 20.34 Uhr weiter. Es waren auch noch weitere szenekundige Beamte vor Ort. Diese haben dann mit einem kleineren Teil der Gruppe Kontakt aufgenommen und wollten diese überreden, den Tumult aufzulösen. Ein Großteil ging dann auch weg, ein Teil, wie in der Anzeige näher angeführt, blieb allerdings übrig. Diese Personen saßen zum Teil bzw. standen auch und befanden sich auf der Fahrbahn bzw. auch zum Teil auf dem Gehsteig. Die kleinere Gruppe - in dieser befand sich offensichtlich auch der Berufungswerber, der auf dem Gehsteig wartete - wurde dann eingekreist und wurden unter anderem von anderen Kollegen auch die Daten aufgenommen. Es fand zwar eine Dokumentation in Form einer Filmaufnahme statt, doch war die Position des Doku-Mannes offensichtlich schlecht, wodurch praktisch über die Köpfe der Delinquenten und auch der einschreitenden Polizeibeamten hinweg gefilmt wurde.

Die Beamtin Insp. S, die sich als Ordnungsdienst im Liebenauer Stadion aufhielt, wurde zur Unterstützung bezüglich der Datenaufnahme gerufen. Sie konnte hinsichtlich der Übertretungen nichts sagen, da diese schon stattgefunden hatten und hat sie vom Berufungswerber die persönlichen Daten aufgenommen. Dies war auf der Liebenauer Hauptstraße vor dem Hooters, und zwar auf dem Gehsteig, nachdem einige Personen, wie bereits dargelegt, zuvor eingekesselt wurden.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Aussage der eingehend einvernommenen Polizeibeamten; dies war der Meldungsleger bzw. die Beamtin, die beim Berufungswerber die persönlichen Daten aufnahm. Bei ihnen als im Verkehrsüberwachungsdienst stehenden, geschulten Beamten kann ohne Weiteres angenommen werden, dass sie Vorgänge, wie die gegenständlichen, mit der entsprechenden Sicherheit wahrnehmen können. Ihrer Aussage war jedoch zu entnehmen, dass offensichtlich im Zuge eines Tumultes nach einem Fußballspiel im Liebenauer Stadion eine größere Anzahl von Personen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und auch des Sicherheitspolizeigesetzes begingen. Unter diesen Personen soll sich auch der Berufungswerber befunden haben. Beide Beamten konnten allerdings mit der in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht darlegen bzw. allfällig dokumentieren, dass sich der Berufungswerber tatsächlich, sei es nun sitzend oder stehend, auf der Fahrbahn im Bereich der Liebenauer Hauptstraße 2-6 aufgehalten hat und auch als Teil einer größeren bzw. später kleineren Gruppe sitzstreikartig die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt störte und auch andere Straßenbenützer an der Benützung der Fahrbahn hinderte. Sowohl aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt als auch aus dem durchgeführten Berufungsverfahren ergab sich lediglich, dass sich der Berufungswerber zugegebenermaßen zum angeführten Tatzeitpunkt im Bereich der Liebenauer Hauptstraße 2-6, offensichtlich wartend auf eine andere Person, aufhielt, als er möglicherweise mit anderen Personen in eine tumultartige Situation geriet, die eine größere Anzahl von Fußballfans, denen er nicht angehörte, nach einem Bundesligaspiel auslöste.

Entgegen den Annahmen durch die Erstbehörde konnten aber Tathandlungen, wie sie dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen sind und wie sie der Berufungswerber verantworten sollte, aus dem durch die Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht eruiert werden. Lediglich festgestellt wurde, dass er sich nach dem Einkreisen von mehreren Personen durch die Polizei inmitten dieses Personenkreises befand und er quasi pauschal mit allen anderen Personen zur Verantwortung gezogen wurde. Soweit die belangte Behörde den Berufungswerber schon deswegen verantwortlich macht, weil er sich in einer Gruppe befunden habe, die wohl mit Sicherheit Übertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz und der Straßenverkehrsordnung ob ihres Verhaltens zu verantworten hat, kommt es in solchen Fällen auf das Mitwirken an der Aktion der Gruppe und damit auf die solcher Art qualifizierte Teilnahme an einem verpönten Gesamtfehlverhalten einer Personenmehrheit, nicht aber entscheidend auf das von den einzelnen Teilnehmern jeweils gesetzte Verhalten an (VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074). Diesbezügliche Feststellungen konnten aber weder aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, noch aus dem durch die Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahren eruiert werden. Darüber hinaus lagen weitere Dokumentationsmittel, wie Fotos oder Filme, nicht vor.

Zusammengefasst ergab sich nun, dass ein Verhalten des Berufungswerbers als Rädelsführer einer Gruppe oder aber ein Mitwirken in dieser Gruppe an strafbaren Handlungen nicht erweisbar war; ein ledigliches sich Aufhalten in der Gruppe per se ist jedoch auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage für zu unsubstanziell anzusehen. Für die Annahme eines strafbaren Verhaltens nach dem SPG bzw. der StVO wäre eine nähere Darlegung des angelasteten Verhaltens erforderlich gewesen.

Aus den genannten Gründen war somit in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.

Schlagworte

Fußgänger; Gruppe; Teilnehmer; Fahrbahn; Sitzstreik; Mitwirkung; Strafbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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