Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35Rechtssatz
Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur nimmt jemand mutwillig die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (z.B. VwGH 27.5.1999, 97/02/0345). Es muss dabei nicht nur die Absicht die Behörde zu behelligen und das Bewusstsein der Zwecklosigkeit bei der Eingabe gegeben sein, sondern es muss auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, das heißt für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein (z.B. VwGH 18.4.1997, 95/19/1706 u. a.).
Eine Mutwilligkeit der Eingaben des Berufungswerbers im Sinne des § 35 AVG liegt auf der Hand, wenn er die eindeutige Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft über die gewerbebehördliche Zulässigkeit des von ihm wiederholt angezeigten Sachverhaltes und die Androhung einer Mutwillenstrafe ignoriert und die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten zahlreichen(63!) weiteren gleichgelagerten Eingaben an die Erstbehörde gerichtet hat.Eine Mutwilligkeit der Eingaben des Berufungswerbers im Sinne des Paragraph 35, AVG liegt auf der Hand, wenn er die eindeutige Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft über die gewerbebehördliche Zulässigkeit des von ihm wiederholt angezeigten Sachverhaltes und die Androhung einer Mutwillenstrafe ignoriert und die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten zahlreichen(63!) weiteren gleichgelagerten Eingaben an die Erstbehörde gerichtet hat.
Schlagworte
Mutwillensstrafen, Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit von AnbringenZuletzt aktualisiert am
30.04.2012