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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Im gegenständlichen Ausschreibungstext ist festgehalten, dass die Eignung durch die Vorlage von Unterlagen hinsichtlich der Bezugsquelle Mischgut nachzuweisen ist und dass die Bestimmungen der RVS 08.16.01 einzuhalten sind; eine von der RVS 08.16.01 abweichende Regelung wurde in der Ausschreibung nicht getroffen. Daraus ergibt sich, dass ein Angebot nur dann der Ausschreibung entspricht, wenn der Bieter fristgerecht nachweist, dass die Transportweite des Mischgutes von der Mischanlage bis zur Einbaustelle max. 80 km beträgt. Da in vorliegendem Fall die präsumtive Zuschlagsempfängerin im durchgeführten Vergabeverfahren keinen geeigneten Eignungsnachweis hinsichtlich der Bezugsquelle des Mischgutes zur Erfüllung der zwingend einzuhaltenden RVS 08.16.01 erbracht hat liegt ein ausschreibungswidriges Angebot vor und wäre daher dieses Angebot auszuscheiden gewesen.
Schlagworte
Ausschreibung, Abweichung, Angebotsausscheidung, Transportweite, Mischgut, Mischanlage, AsphaltierungenZuletzt aktualisiert am
16.11.2012