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34.01.14 GlücksspielgesetzNorm
AVG §6 Abs1Rechtssatz
Wenn die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens bloß im Wege eines Aktenvermerkes erfolgt, obwohl aufgrund der explizit ein Berufungsrecht umfassenden Parteistellung des Finanzamtes nach § 50 Abs5 GSpG ein Bescheid zu erlassen gewesen wäre, kann diese Unterlassung seitens des Finanzamtes nicht im Wege einer Berufung, sondern nur mittels eines Antrages auf Bescheiderlassung bekämpft werden. Die (ohnehin einen derartigen Antrag enthaltende, aber) von der Erstbehörde unzutreffend als Berufung gewertete "Gegenäußerung" des Finanzamtes gegen die aktenvermerksmäßige Einstellung des Verfahrens war daher gemäß §6 Abs1 AVG an die Erstbehörde zurückzustellen.Wenn die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens bloß im Wege eines Aktenvermerkes erfolgt, obwohl aufgrund der explizit ein Berufungsrecht umfassenden Parteistellung des Finanzamtes nach Paragraph 50, Abs5 GSpG ein Bescheid zu erlassen gewesen wäre, kann diese Unterlassung seitens des Finanzamtes nicht im Wege einer Berufung, sondern nur mittels eines Antrages auf Bescheiderlassung bekämpft werden. Die (ohnehin einen derartigen Antrag enthaltende, aber) von der Erstbehörde unzutreffend als Berufung gewertete "Gegenäußerung" des Finanzamtes gegen die aktenvermerksmäßige Einstellung des Verfahrens war daher gemäß §6 Abs1 AVG an die Erstbehörde zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011