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40 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z 10a StVO kann nur vom Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begangen werden, sodass als Tatort für ein solches Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte Fahrstrecke in Betracht kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG bei einer Geschwindigkeitsübertretung bei der Umschreibung der Tatzeit durch die Anführung des Zeitraumes, innerhalb dessen das Delikt am Tatort begangen wurde, entsprochen.Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO kann nur vom Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begangen werden, sodass als Tatort für ein solches Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte Fahrstrecke in Betracht kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bei einer Geschwindigkeitsübertretung bei der Umschreibung der Tatzeit durch die Anführung des Zeitraumes, innerhalb dessen das Delikt am Tatort begangen wurde, entsprochen.
Schlagworte
Höchstgeschwindigkeit, Überschreitung, Geschwindigkeitsübertretung, Tatzeit, Zeitraum, KonkretisierungsgebotZuletzt aktualisiert am
13.09.2011