RS Uvs 2011/6/9 KUVS-2506/6/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2011
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO §52 lita Z10a
StVO §99 Abs3 lita
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z 10a StVO kann nur vom Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begangen werden, sodass als Tatort für ein solches Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte Fahrstrecke in Betracht kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG bei einer Geschwindigkeitsübertretung bei der Umschreibung der Tatzeit durch die Anführung des Zeitraumes, innerhalb dessen das Delikt am Tatort begangen wurde, entsprochen.Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO kann nur vom Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begangen werden, sodass als Tatort für ein solches Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte Fahrstrecke in Betracht kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bei einer Geschwindigkeitsübertretung bei der Umschreibung der Tatzeit durch die Anführung des Zeitraumes, innerhalb dessen das Delikt am Tatort begangen wurde, entsprochen.

Schlagworte

Höchstgeschwindigkeit, Überschreitung, Geschwindigkeitsübertretung, Tatzeit, Zeitraum, Konkretisierungsgebot

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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