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41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005Norm
FPG §121 Abs3 Z2Rechtssatz
Bei streng grammatikalischer Interpretation der Bestimmungen des § 121 Abs3 Z2 FPG 2005 sowie § 32 Abs2 FPG 2005 wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber für die Verwirklichung des Delikts nach § 121 Abs3 Z2 FPG 2005 zunächst voraussetzt, dass ein Fremder grundsätzlich über sein Reisedokument verfügt, dieses jedoch nicht entsprechend mit sich führt oder verwahrt. Das Possesivpronomen "sein" weist nämlich eindeutig auf den bestehenden Besitz eines Reisedokumentes hin.Bei streng grammatikalischer Interpretation der Bestimmungen des Paragraph 121, Abs3 Z2 FPG 2005 sowie Paragraph 32, Abs2 FPG 2005 wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber für die Verwirklichung des Delikts nach Paragraph 121, Abs3 Z2 FPG 2005 zunächst voraussetzt, dass ein Fremder grundsätzlich über sein Reisedokument verfügt, dieses jedoch nicht entsprechend mit sich führt oder verwahrt. Das Possesivpronomen "sein" weist nämlich eindeutig auf den bestehenden Besitz eines Reisedokumentes hin.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011