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VerwaltungsverfahrenNorm
FPG §6 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs 1 FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden erster Instanz im Inland nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des § 1 Abs. 7 MeldeG 1991, BGBL Nr 9/1992, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde. Hat der Fremde keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die Zuständigkeit gemäß Abs 2 nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz. Somit ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zuständigkeit gemäß § 6 Abs 2 FPG, dass der Fremde bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides weder über einen Hauptwohnsitz im Sinn des § 1 Abs 7 MeldeG 1991 noch über einen Wohnsitz im Sinn des § 1 Abs 6 MeldeG 1991 verfügt (VwGH 17.03.2009, 2008/21/0391). Da der Berufungswerber, wie sich aus dem Zentralen Melderegister ergab, seinen Hauptwohnsitz vor Erlassung des erstbehördlichen Aufenthaltsverbots-Bescheides vom 9.5.2011 nach G. verlegt hatte und es auf den Umstand, dass sein Hauptwohnsitz zu Beginn des fremdenpolizeilichen Verfahrens im Bezirk D. gelegen war, nicht ankam, war die Bezirkshauptmannschaft D. in dieser Sache örtlich nicht zuständig.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden erster Instanz im Inland nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG 1991, BGBL Nr 9 aus 1992,, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde. Hat der Fremde keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die Zuständigkeit gemäß Absatz 2, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz. Somit ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, FPG, dass der Fremde bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides weder über einen Hauptwohnsitz im Sinn des Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG 1991 noch über einen Wohnsitz im Sinn des Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG 1991 verfügt (VwGH 17.03.2009, 2008/21/0391). Da der Berufungswerber, wie sich aus dem Zentralen Melderegister ergab, seinen Hauptwohnsitz vor Erlassung des erstbehördlichen Aufenthaltsverbots-Bescheides vom 9.5.2011 nach G. verlegt hatte und es auf den Umstand, dass sein Hauptwohnsitz zu Beginn des fremdenpolizeilichen Verfahrens im Bezirk D. gelegen war, nicht ankam, war die Bezirkshauptmannschaft D. in dieser Sache örtlich nicht zuständig.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot; Zuständigkeit; Wohnsitz; Hauptwohnsitz; ZeitpunktZuletzt aktualisiert am
08.02.2012