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VerwaltungsverfahrenNorm
FPG §6 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn M S, geb. am, vertreten durch Mag. G E, Rechtsanwalt, Gr, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Deutschlandsberg vom 09.05.2011, GZ.: 2.2. S/47-2009, betreffend Erlassung eines auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes, wie folgt entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufgehoben.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 1991 - AVG; §§ 6 Abs 1 und 9 Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPGParagraph 66, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 1991 - AVG; Paragraphen 6, Absatz eins und 9 Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG
Text
Die erstinstanzliche Behörde erließ mit Bescheid vom 09.05.2011 gegen M S, geb., Staatsangehöriger der Türkei, ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
Unter Punkt 2. seiner dagegen gerichteten Berufung führte Herr M S zum Thema Nichtigkeit des Verfahrens infolge örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg Folgendes aus: Nach § 6 FPG richte sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Hauptwohnsitz. Bei Verfahrenseinleitung sei der Berufungswerber im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg gemeldet gewesen, habe sich aber am 19.04.2011 an der Adresse Gr, L, angemeldet und mit Eingabe vom 21.04.2011 auch beantragt, den gegenständlichen Akt an die nunmehr zuständige Bundespolizeidirektion Graz zur weiteren Entscheidung zu übermitteln. Weil die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung eines fremdenpolizeilichen Bescheides sich nach dem Wohnsitz im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides richte, sei die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg unzuständig gewesen. Die Berufungsbehörde sei in diesem Fall verpflichtet, die Unzuständigkeit aufzugreifen und den Bescheid nach § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben.Unter Punkt 2. seiner dagegen gerichteten Berufung führte Herr M S zum Thema Nichtigkeit des Verfahrens infolge örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg Folgendes aus: Nach Paragraph 6, FPG richte sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Hauptwohnsitz. Bei Verfahrenseinleitung sei der Berufungswerber im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg gemeldet gewesen, habe sich aber am 19.04.2011 an der Adresse Gr, L, angemeldet und mit Eingabe vom 21.04.2011 auch beantragt, den gegenständlichen Akt an die nunmehr zuständige Bundespolizeidirektion Graz zur weiteren Entscheidung zu übermitteln. Weil die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung eines fremdenpolizeilichen Bescheides sich nach dem Wohnsitz im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides richte, sei die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg unzuständig gewesen. Die Berufungsbehörde sei in diesem Fall verpflichtet, die Unzuständigkeit aufzugreifen und den Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht.
Die ersten beiden Absätze des § 6 FPG (Örtliche Zuständigkeit im Inland) lauten wie folgt:Die ersten beiden Absätze des Paragraph 6, FPG (Örtliche Zuständigkeit im Inland) lauten wie folgt:
(1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des § 1 Abs.7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetzes 1991 - MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde.(1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetzes 1991 - MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde.
(2) Hat der Fremde keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zuständigkeit nach § 6 Abs 2 FPG ist, dass der Fremde bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides weder über einen Hauptwohnsitz im Sinn des § 1 Abs 7 MeldeG 1991 noch über einen Wohnsitz im Sinn des § 1 Abs 6 MeldeG 1991 verfügt (VwGH 17.03.2009, 2008/21/0391).Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zuständigkeit nach Paragraph 6, Absatz 2, FPG ist, dass der Fremde bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides weder über einen Hauptwohnsitz im Sinn des Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG 1991 noch über einen Wohnsitz im Sinn des Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG 1991 verfügt (VwGH 17.03.2009, 2008/21/0391).
Wie sich aus dem Zentralen Melderegister ergibt, hat der Berufungswerber, der (mit kurzen Unterbrechungen) seit 06.10.2005 im Inland verschiedene Hauptwohnsitze hatte, seit 19.04.2011 seinen Hauptwohnsitz in Gr, L.
Die erstinstanzliche Behörde vertrat diesbezüglich in der Bescheidbegründung folgende Ansicht: Da dieser (gemeint: der Hauptwohnsitz) zu Verfahrensbeginn des fremdenpolizeilichen Verfahrens wegen der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Bezirk Deutschlandsberg war und erst nunmehr ein neuer Wohnsitz in Graz begründet wurde, war der gegenständliche Bescheid noch von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg zu erlassen.
Diese Auffassung ist mit § 6 Abs 1 und 2 FPG nicht vereinbar, weil es bei der Regelung nach Abs 1 nicht auf den Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz ankommt, sondern den jeweils aktuellen, und in diesem Fall die Regelung des § 6 Abs 2 FPG nicht greift.Diese Auffassung ist mit Paragraph 6, Absatz eins und 2 FPG nicht vereinbar, weil es bei der Regelung nach Absatz eins, nicht auf den Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz ankommt, sondern den jeweils aktuellen, und in diesem Fall die Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, FPG nicht greift.
Da der Berufungswerber seit 19.04.2011 seinen Hauptwohnsitz in Gr hatte und der angefochtene Bescheid am 11.05.2011 erlassen wurde, war die erstinstanzliche Behörde örtlich nicht zuständig.
Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufzuheben.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot; Zuständigkeit; Wohnsitz; Hauptwohnsitz; ZeitpunktZuletzt aktualisiert am
08.02.2012