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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Rechtssatz
Wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Schriftsatz unterfertigt, ohne ihn zur Gänze (ohne die Adressierung) zu lesen, kann dies nicht als minderer Grad des Versehens qualifiziert werden (vgl. VwGH 20.01.2000, 98/06/0108).Wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Schriftsatz unterfertigt, ohne ihn zur Gänze (ohne die Adressierung) zu lesen, kann dies nicht als minderer Grad des Versehens qualifiziert werden vergleiche VwGH 20.01.2000, 98/06/0108).
Da bei dem am vorletzten Tag der Frist verfassten Rechtsmittel die richtige Adressierung des Rechtsmittels für die rechtzeitige Einbringung von zentraler Bedeutung war, und das Heraussuchen einer Behörde aus einem Computerverzeichnis bei ähnlichen Behördenbezeichnungen fehleranfällig ist (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0330), wäre der unterfertigende Rechtsanwalt und nicht bloß seine Kanzleiangestellte bei der Kontrolle des Schriftsatzes verpflichtet gewesen, auch zu überprüfen, ob dieser an die richtige Stelle adressiert ist.Da bei dem am vorletzten Tag der Frist verfassten Rechtsmittel die richtige Adressierung des Rechtsmittels für die rechtzeitige Einbringung von zentraler Bedeutung war, und das Heraussuchen einer Behörde aus einem Computerverzeichnis bei ähnlichen Behördenbezeichnungen fehleranfällig ist vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0330), wäre der unterfertigende Rechtsanwalt und nicht bloß seine Kanzleiangestellte bei der Kontrolle des Schriftsatzes verpflichtet gewesen, auch zu überprüfen, ob dieser an die richtige Stelle adressiert ist.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in der vorigen Stand, Fristversäumung, Rechtsnachteil, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, Verhinderung, VerschuldenZuletzt aktualisiert am
30.04.2012