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10.01.01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
B-VG Art94Beachte
gleichlautende Entscheidungen zu VwSen-301038/2/Gf/Mu, VwSen-301039/2/Gf/Mu und VwSen-301040/2/Gf/Mu vom 15. Juni 2011Rechtssatz
Verfassungskonform im Hinblick auf Art94 B-VG interpretiert, normiert § 52 Abs2 GSpG, dass zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht mit Gewissheit feststeht, ob eine gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 168 StGB vorliegt, eine Beschlagnahme zu dem Zweck, zumindest die subsidiäre verwaltungsbehördliche Strafbarkeit nach § 52 Abs1 Z1 GSpG präventiv zu sichern bzw weitere Übertretungen dieser Bestimmung hintanzuhalten, zulässig ist.Verfassungskonform im Hinblick auf Art94 B-VG interpretiert, normiert Paragraph 52, Abs2 GSpG, dass zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht mit Gewissheit feststeht, ob eine gerichtliche Strafbarkeit gemäß Paragraph 168, StGB vorliegt, eine Beschlagnahme zu dem Zweck, zumindest die subsidiäre verwaltungsbehördliche Strafbarkeit nach Paragraph 52, Abs1 Z1 GSpG präventiv zu sichern bzw weitere Übertretungen dieser Bestimmung hintanzuhalten, zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011