RS Uvs 2011/6/15 KUVS-1216/2/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2011
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
L55002, L55003 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

AVG §8
AVG §63 Abs1
AVG §63 Abs5
NatSchG Krnt 2002 §8 Abs1
NatSchG Krnt 2002 §56 Abs1
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Eine Berufung kann sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist, wobei demnach für die Berufungslegitimation maßgeblich ist, dass der Bescheid an den Rechtsmittelwerber wirksam zugestellt, ausgefolgt oder ihm gegenüber mündlich verkündet worden sein muss und der Bescheid in die Rechtssphäre des Berufungswerbers bestimmend eingreifen, d.h. über seine Rechte absprechen muss. Ausschlaggebend ist allein der tatsächliche Inhalt des Bescheides, wie er sich aus dem Spruch im Zusammenhang mit der Begründung ergibt. Für die Rechtsmittellegitimation im Sinn des § 63 Abs. 1 AVG ist ausschlaggebend, an wen sich der bekämpfte Bescheid seinem Inhalt nach tatsächlich richtet und nicht an wen er richtigerweise gerichtet hätte werden müssen. Im vorliegenden Fall war der angefochtene Bescheid keinesfalls an den nunmehrigen Berufungswerber adressiert, weshalb ihm die Parteistellung fehlt und er nicht berufungslegitimiert war. Berufung war als unzulässig zurückzuweisen.Eine Berufung kann sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist, wobei demnach für die Berufungslegitimation maßgeblich ist, dass der Bescheid an den Rechtsmittelwerber wirksam zugestellt, ausgefolgt oder ihm gegenüber mündlich verkündet worden sein muss und der Bescheid in die Rechtssphäre des Berufungswerbers bestimmend eingreifen, d.h. über seine Rechte absprechen muss. Ausschlaggebend ist allein der tatsächliche Inhalt des Bescheides, wie er sich aus dem Spruch im Zusammenhang mit der Begründung ergibt. Für die Rechtsmittellegitimation im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, AVG ist ausschlaggebend, an wen sich der bekämpfte Bescheid seinem Inhalt nach tatsächlich richtet und nicht an wen er richtigerweise gerichtet hätte werden müssen. Im vorliegenden Fall war der angefochtene Bescheid keinesfalls an den nunmehrigen Berufungswerber adressiert, weshalb ihm die Parteistellung fehlt und er nicht berufungslegitimiert war. Berufung war als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Berufung, Berufungslegitimation, Bescheidadressat, Parteistellung, Rechtsmittellegitimation, Rechtsmittelwerber

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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