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41 Innere AngelegenheitenNorm
SPG 1991 §81 Abs1Rechtssatz
Zum Wesen einer Ordnungsstörung im Sinne des § 81 Abs. 1 SPG gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs. 1 SPG aber in einem Verhalten besteht, das – wie gegenständlich – zweifelsfrei ausschließlich als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in dieser Anstandsverletzung erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher – soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch die bloße Anstandsverletzung zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgeht – ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen hierüber. Im vorliegenden Fall erschöpfte sich die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Tathandlung nach dem Spruch der Erstbehörde dahingehend, dass der Beschuldigte in Anwesenheit eines Polizeibeamten sowie einer weiteren Person wiederholt und lautstark die Worte „Von diesem Scheiß-Jugo bekomme ich jetzt 5.000 Euro“ und an den Polizeibeamten gewandt die Worte „Dafür wirst du jetzt sorgen“, geschrien hat. Damit fiel dieses Verhalten jedoch nicht neben der landespolizeilichen auch unter die bundesgesetzliche Regelung des § 81 Abs. 1 SPG.Zum Wesen einer Ordnungsstörung im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, SPG gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG aber in einem Verhalten besteht, das – wie gegenständlich – zweifelsfrei ausschließlich als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in dieser Anstandsverletzung erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher – soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch die bloße Anstandsverletzung zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgeht – ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen hierüber. Im vorliegenden Fall erschöpfte sich die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Tathandlung nach dem Spruch der Erstbehörde dahingehend, dass der Beschuldigte in Anwesenheit eines Polizeibeamten sowie einer weiteren Person wiederholt und lautstark die Worte „Von diesem Scheiß-Jugo bekomme ich jetzt 5.000 Euro“ und an den Polizeibeamten gewandt die Worte „Dafür wirst du jetzt sorgen“, geschrien hat. Damit fiel dieses Verhalten jedoch nicht neben der landespolizeilichen auch unter die bundesgesetzliche Regelung des Paragraph 81, Absatz eins, SPG.
Schlagworte
Ordnungsstörung, Anstandsverletzung, öffentliche Ordnung, StörungZuletzt aktualisiert am
29.09.2011