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19.05.06 Konvention zum Schutze der Menschenrechte undNorm
ASVG §111Rechtssatz
Soweit im Rahmen einer Entscheidung des UVS nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH eine insbesondere durch das Verfahren vor dem VwGH entstandene – überlange – Verfahrensdauer zur Vermeidung einer Verletzung des Art 6 EMRK zu berücksichtigen ist, muss eine ursprünglich durch die Erstbehörde festgesetzte halbierte Mindeststrafe aufgrund eines neu hinzutretenden Milderungsgrundes herabgesetzt werden.Soweit im Rahmen einer Entscheidung des UVS nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH eine insbesondere durch das Verfahren vor dem VwGH entstandene – überlange – Verfahrensdauer zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 6, EMRK zu berücksichtigen ist, muss eine ursprünglich durch die Erstbehörde festgesetzte halbierte Mindeststrafe aufgrund eines neu hinzutretenden Milderungsgrundes herabgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011