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41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005Norm
FPG §86 Abs1Rechtssatz
Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist von 10 auf 6 Jahre herabzusetzen, um dem Bf die Möglichkeit auf ein Miterleben des Heranwachsens seiner derzeit 7 1/2-jährigen Tochter im unmittelbaren Familienverband zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011