RS Uvs 2011/6/22 VwSen-720298/2/Gf/Mu

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005

Rechtssatz

Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist von 10 auf 6 Jahre herabzusetzen, um dem Bf die Möglichkeit auf ein Miterleben des Heranwachsens seiner derzeit 7 1/2-jährigen Tochter im unmittelbaren Familienverband zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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