RS Vwgh 2004/9/7 2003/05/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0219

Rechtssatz

Eine Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 setzt mehrere Vorhaben voraus und ist unter den dort genannten Voraussetzungen als sog. Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Vorschriften über das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 finden Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch auf die der Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterliegenden Vorhaben Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050218.X06

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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