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41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005Norm
FPG §86 Abs1Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal der "gegenwärtigen Gefahr" iSd § 86 Abs1 FPG 2005 ist erfüllt, wenn der Bf unmittelbar vor der Erlassung des angefochtenen Aufenthaltsverbotsbescheides durch drei Jahre hindurch insgesamt 25 Einbruchsdiebstähle begangen und so seine kriminelle Neigung bis dato kontinuierlich unter Beweis gestellt hat.Das Tatbestandsmerkmal der "gegenwärtigen Gefahr" iSd Paragraph 86, Abs1 FPG 2005 ist erfüllt, wenn der Bf unmittelbar vor der Erlassung des angefochtenen Aufenthaltsverbotsbescheides durch drei Jahre hindurch insgesamt 25 Einbruchsdiebstähle begangen und so seine kriminelle Neigung bis dato kontinuierlich unter Beweis gestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011