RS Uvs 2011/6/22 VwSen-720298/2/Gf/Mu

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der "gegenwärtigen Gefahr" iSd § 86 Abs1 FPG 2005 ist erfüllt, wenn der Bf unmittelbar vor der Erlassung des angefochtenen Aufenthaltsverbotsbescheides durch drei Jahre hindurch insgesamt 25 Einbruchsdiebstähle begangen und so seine kriminelle Neigung bis dato kontinuierlich unter Beweis gestellt hat.Das Tatbestandsmerkmal der "gegenwärtigen Gefahr" iSd Paragraph 86, Abs1 FPG 2005 ist erfüllt, wenn der Bf unmittelbar vor der Erlassung des angefochtenen Aufenthaltsverbotsbescheides durch drei Jahre hindurch insgesamt 25 Einbruchsdiebstähle begangen und so seine kriminelle Neigung bis dato kontinuierlich unter Beweis gestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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