RS Uvs 2011/6/22 433.16-1/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2011
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

LMSVG §39 Abs1
LMSVG §3 Z11
TWV §5
Verordnung (EG) Nr 178/2002 Art3 Z3
EG-VO 178/2002 Art3 Z3
  1. LMSVG § 39 heute
  2. LMSVG § 39 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 39 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  5. LMSVG § 39 gültig von 30.11.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  6. LMSVG § 39 gültig von 03.08.2006 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  7. LMSVG § 39 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006
  1. LMSVG § 3 heute
  2. LMSVG § 3 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023
  4. LMSVG § 3 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  5. LMSVG § 3 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  6. LMSVG § 3 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  7. LMSVG § 3 gültig von 30.11.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  8. LMSVG § 3 gültig von 18.06.2009 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. LMSVG § 3 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  10. LMSVG § 3 gültig von 03.08.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  11. LMSVG § 3 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006
  1. TWV § 5 heute
  2. TWV § 5 gültig ab 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2024
  3. TWV § 5 gültig von 01.01.2018 bis 15.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2017
  4. TWV § 5 gültig von 01.07.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2015
  5. TWV § 5 gültig von 01.08.2015 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2015
  6. TWV § 5 gültig von 07.07.2006 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 254/2006
  7. TWV § 5 gültig von 01.09.2001 bis 06.07.2006

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 2 LMSVG gilt dieses Bundesgesetz nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch. Die Maßnahmen zur Mängelbehebung und Risikominderung nach § 39 Abs 1 LMSVG richten sich an "Lebensmittelunternehmer", worunter auch Unternehmer verstanden werden, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereit stellen (§ 3 Z 11 LMSVG und Art 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr 108/2002). Auch aus der Trinkwasserverordnung geht hervor, dass unter einem "Betreiber" einer Wasserversorgungsanlage, welche dem Regime des LMSVG unterliegt, nur ein Lebensmittelunternehmer im Sinne dieses Gesetzes verstanden werden kann. Wenn daher eine Person mit dem Eigentümer einer Fassung von drei Quellen einen Dienstbarkeitsvertrag abschließt, wonach sie als Mitbenützungsberechtigte an der Quellfassung lediglich Wasser für den eigenen Gebrauch entnehmen und auf ihr Grundstück leiten darf, kann diese Person auch dann nicht als Lebensmittelunternehmer angesehen werden, wenn ihr nach dem Dienstbarkeitsvertrag gemeinsam mit den anderen Mitbenützungsberechtigten die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung, Renovierung und Änderung der Wasseranlage sowie eine anteilige Kostentragung obliegt. Zur ursprünglich geplanten Bildung einer Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes war es nicht gekommen. Lebensmittelunternehmer waren somit ausschließlich die Eigentümer des Grundstücks mit den Quellen, weil sie deren Wasser an die Mitbenützungsberechtigten bereitstellten. Der Landeshauptmann durfte daher dem Berufungswerber als Mitbenützungsberechtigten für den eigenen Gebrauch keine Maßnahmen nach § 39 Abs 1 LMSVG an der gefassten Quelle vorschreiben.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, LMSVG gilt dieses Bundesgesetz nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch. Die Maßnahmen zur Mängelbehebung und Risikominderung nach Paragraph 39, Absatz eins, LMSVG richten sich an "Lebensmittelunternehmer", worunter auch Unternehmer verstanden werden, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereit stellen (Paragraph 3, Ziffer 11, LMSVG und Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr 108 aus 2002,). Auch aus der Trinkwasserverordnung geht hervor, dass unter einem "Betreiber" einer Wasserversorgungsanlage, welche dem Regime des LMSVG unterliegt, nur ein Lebensmittelunternehmer im Sinne dieses Gesetzes verstanden werden kann. Wenn daher eine Person mit dem Eigentümer einer Fassung von drei Quellen einen Dienstbarkeitsvertrag abschließt, wonach sie als Mitbenützungsberechtigte an der Quellfassung lediglich Wasser für den eigenen Gebrauch entnehmen und auf ihr Grundstück leiten darf, kann diese Person auch dann nicht als Lebensmittelunternehmer angesehen werden, wenn ihr nach dem Dienstbarkeitsvertrag gemeinsam mit den anderen Mitbenützungsberechtigten die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung, Renovierung und Änderung der Wasseranlage sowie eine anteilige Kostentragung obliegt. Zur ursprünglich geplanten Bildung einer Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes war es nicht gekommen. Lebensmittelunternehmer waren somit ausschließlich die Eigentümer des Grundstücks mit den Quellen, weil sie deren Wasser an die Mitbenützungsberechtigten bereitstellten. Der Landeshauptmann durfte daher dem Berufungswerber als Mitbenützungsberechtigten für den eigenen Gebrauch keine Maßnahmen nach Paragraph 39, Absatz eins, LMSVG an der gefassten Quelle vorschreiben.

Schlagworte

Quelle; Trinkwasser; Maßnahmen; Lebensmittelunternehmer; Servitutsberechtigter; Dienstbarkeitsvertrag; Mitbenützung; Wasserbenützung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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