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VerwaltungsverfahrenNorm
LMSVG §39 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs 2 LMSVG gilt dieses Bundesgesetz nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch. Die Maßnahmen zur Mängelbehebung und Risikominderung nach § 39 Abs 1 LMSVG richten sich an "Lebensmittelunternehmer", worunter auch Unternehmer verstanden werden, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereit stellen (§ 3 Z 11 LMSVG und Art 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr 108/2002). Auch aus der Trinkwasserverordnung geht hervor, dass unter einem "Betreiber" einer Wasserversorgungsanlage, welche dem Regime des LMSVG unterliegt, nur ein Lebensmittelunternehmer im Sinne dieses Gesetzes verstanden werden kann. Wenn daher eine Person mit dem Eigentümer einer Fassung von drei Quellen einen Dienstbarkeitsvertrag abschließt, wonach sie als Mitbenützungsberechtigte an der Quellfassung lediglich Wasser für den eigenen Gebrauch entnehmen und auf ihr Grundstück leiten darf, kann diese Person auch dann nicht als Lebensmittelunternehmer angesehen werden, wenn ihr nach dem Dienstbarkeitsvertrag gemeinsam mit den anderen Mitbenützungsberechtigten die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung, Renovierung und Änderung der Wasseranlage sowie eine anteilige Kostentragung obliegt. Zur ursprünglich geplanten Bildung einer Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes war es nicht gekommen. Lebensmittelunternehmer waren somit ausschließlich die Eigentümer des Grundstücks mit den Quellen, weil sie deren Wasser an die Mitbenützungsberechtigten bereitstellten. Der Landeshauptmann durfte daher dem Berufungswerber als Mitbenützungsberechtigten für den eigenen Gebrauch keine Maßnahmen nach § 39 Abs 1 LMSVG an der gefassten Quelle vorschreiben.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, LMSVG gilt dieses Bundesgesetz nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch. Die Maßnahmen zur Mängelbehebung und Risikominderung nach Paragraph 39, Absatz eins, LMSVG richten sich an "Lebensmittelunternehmer", worunter auch Unternehmer verstanden werden, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereit stellen (Paragraph 3, Ziffer 11, LMSVG und Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr 108 aus 2002,). Auch aus der Trinkwasserverordnung geht hervor, dass unter einem "Betreiber" einer Wasserversorgungsanlage, welche dem Regime des LMSVG unterliegt, nur ein Lebensmittelunternehmer im Sinne dieses Gesetzes verstanden werden kann. Wenn daher eine Person mit dem Eigentümer einer Fassung von drei Quellen einen Dienstbarkeitsvertrag abschließt, wonach sie als Mitbenützungsberechtigte an der Quellfassung lediglich Wasser für den eigenen Gebrauch entnehmen und auf ihr Grundstück leiten darf, kann diese Person auch dann nicht als Lebensmittelunternehmer angesehen werden, wenn ihr nach dem Dienstbarkeitsvertrag gemeinsam mit den anderen Mitbenützungsberechtigten die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung, Renovierung und Änderung der Wasseranlage sowie eine anteilige Kostentragung obliegt. Zur ursprünglich geplanten Bildung einer Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes war es nicht gekommen. Lebensmittelunternehmer waren somit ausschließlich die Eigentümer des Grundstücks mit den Quellen, weil sie deren Wasser an die Mitbenützungsberechtigten bereitstellten. Der Landeshauptmann durfte daher dem Berufungswerber als Mitbenützungsberechtigten für den eigenen Gebrauch keine Maßnahmen nach Paragraph 39, Absatz eins, LMSVG an der gefassten Quelle vorschreiben.
Schlagworte
Quelle; Trinkwasser; Maßnahmen; Lebensmittelunternehmer; Servitutsberechtigter; Dienstbarkeitsvertrag; Mitbenützung; WasserbenützungZuletzt aktualisiert am
10.02.2012