Index
VerwaltungsverfahrenNorm
LMSVG §39 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Wigbert Hütter, Dr. Karl Heinz Liebenwein und Dr. Gerhard Wittmann über die Berufungen von
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird den Berufungen Folge gegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird den Berufungen Folge gegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.
Text
Mit dem obangeführten Bescheid ordnete die belangte Behörde gegenüber beiden Berufungswerbern für deren Wasserversorgungsanlage in der Hst in D zwei im einzelnen näher beschriebene Maßnahmen zur Mängelbehebung bzw. Risikominderung an, wofür eine Frist bis 31.10.2010 gesetzt wurde.
Gegen die auf § 39 Abs 1 Z 12 und 13 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F., gestützten Anordnungen wurde fristgerecht Berufung erhoben und zu Folge dieses Rechtsmittels seitens der belangten Behörde zunächst eine Berufungsvorentscheidung getroffen, in der die zur Herstellung bzw. Sanierung der Wasserversorgungsanlage zu treffenden Maßnahmen näher ausgeführt wurden. Die Berufungswerber P und Ing. S, stellten in offener Frist Vorlageanträge im Sinne des § 64 a Abs 2 AVG, wodurch die erwähnten Berufungsvorentscheidungen außer Kraft getreten sind (§ 64 a Abs 3 AVG).Gegen die auf Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F., gestützten Anordnungen wurde fristgerecht Berufung erhoben und zu Folge dieses Rechtsmittels seitens der belangten Behörde zunächst eine Berufungsvorentscheidung getroffen, in der die zur Herstellung bzw. Sanierung der Wasserversorgungsanlage zu treffenden Maßnahmen näher ausgeführt wurden. Die Berufungswerber P und Ing. S, stellten in offener Frist Vorlageanträge im Sinne des Paragraph 64, a Absatz 2, AVG, wodurch die erwähnten Berufungsvorentscheidungen außer Kraft getreten sind (Paragraph 64, a Absatz 3, AVG).
In verfahrensrelevanter Hinsicht ist zu den bekämpften Bescheiden vom 07.10.2010 festzuhalten:
Die belangte Behörde begründete die in diesen Bescheiden getroffene Anordnung von Maßnahmen im Sinne des § 39 Abs 1 Z 12 und 13 LMSVG im wesentlichen damit, dass die Berufungswerber von der auf dem Anwesen der Familie Ki, Grundstück Nr., KG Hi, gefassten Quelle, ihr Trinkwasser beziehen würden und im Rahmen lebensmittelpolizeilicher Kontrollen, zuletzt am 30.11.2010, festgestellt worden sei, dass diese Wasserversorgungsanlage (Quellsammelschacht, hangseitiger Vorschacht und Sammelbehälter), von der zu den Objekten der Berufungswerber Wasser geleitet werde, nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und deshalb zur Hintanhaltung einer negativen Beeinflussung des Trinkwassers die im einzelnen vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen bzw. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen innerhalb der gesetzten Frist zu treffen wären.Die belangte Behörde begründete die in diesen Bescheiden getroffene Anordnung von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 LMSVG im wesentlichen damit, dass die Berufungswerber von der auf dem Anwesen der Familie Ki, Grundstück Nr., KG Hi, gefassten Quelle, ihr Trinkwasser beziehen würden und im Rahmen lebensmittelpolizeilicher Kontrollen, zuletzt am 30.11.2010, festgestellt worden sei, dass diese Wasserversorgungsanlage (Quellsammelschacht, hangseitiger Vorschacht und Sammelbehälter), von der zu den Objekten der Berufungswerber Wasser geleitet werde, nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und deshalb zur Hintanhaltung einer negativen Beeinflussung des Trinkwassers die im einzelnen vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen bzw. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen innerhalb der gesetzten Frist zu treffen wären.
Der Berufungswerber Ing. S führte in seiner Berufung im Wesentlichen aus, dass eine schriftliche Zustimmung aller Nutzungsberechtigten zur Durchführung notwendiger Grabungsarbeiten nicht vorliege, sodass es ihm im Hinblick auf die vertragliche Dienstbarkeitsvereinbarung nicht möglich sei, etwaige Maßnahmen zu setzen. Im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen käme hinsichtlich der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage eine etwaige Maßnahme nur für den Bereich der Wasserleitung in Betracht, der über die dem Berufungswerber eigentümliche Liegenschaft verlaufe. In diesem Zusammenhang sei aber festzuhalten, dass die Wasserversorgungsanlage, nämlich die Quellsammelstube, der kleine Vorschacht und der Sammelbehälter von der Behörde in einem nicht dem Stand der Technik entsprechenden Zustand festgestellt worden sei. Eine Untersuchung der Trinkwasserprobe habe ergeben, dass das Wasser verunreinigt und daher nicht genusstauglich sei. Weiters hielt der Berufungswerber in diesem Zusammenhang fest, dass im Bereich der Quellsammelstube seitens der Ehegatten Ki eine Schafhaltung betrieben und offenbar Exkremente bzw. deren Reste in das Quellwasser gelangen könnten, da zur Vermeidung einer Verunreinigung des Wassers durch die Tierhaltung nichts vorgesehen wurde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ehegatten Ki durch Unterlassung entsprechender Sicherungsmaßnahmen oder sonstiger Maßnahmen ursächlich für die Genussuntauglichkeit des Trinkwassers der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage wären. In Folge Kausalität hätten diese daher Abhilfe zu schaffen und die notwendigen Maßnahmen zu setzen, um wieder die Genusstauglichkeit des Trinkwassers herzustellen. Dies ergebe sich nicht zuletzt auch aus der unter Punkt 4.) des Dienstbarkeitsvertrages getroffenen Vereinbarung. Zudem sei die von der Behörde eingeräumte Frist bis 30.10.2010 in Anbetracht dessen, dass der Bescheid erst am 12.10.2010 zugestellt worden sei, nicht angemessen. Zudem sei zu bedenken, dass das Objekt des Berufungswerbers Ende April 2010 derart abgebrannt sei, dass eine Nutzung des Objektes seither für den Berufungswerber nicht möglich sei. Es ergebe sich daher insgesamt, dass der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit leide.
In dem zur Berufungsvorentscheidung vom 21.12.2010 eingebrachten Vorlageantrag führte der Berufungswerber Ing. S aus, dass gemäß § 39 Abs 1 LMSVG nur unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominimierung anzuordnen wären. Diese Maßnahmen wären dem Unternehmer aufzutragen, der auch die Kosten der Maßnahmen zu tragen habe. Wer Unternehmer im Sinne des LMSVG sei, richte sich nach Art 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Demnach wären alle Unternehmen Lebensmittelunternehmen, gleichgültig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet wären oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, wenn eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausgeführt werde. Gemäß Art 3 Z 2 wären Lebensmittelunternehmer natürliche und juristische Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Aus dieser Definition ergebe sich jedoch, dass der Berufungswerber nicht Unternehmer sei und ihm daher Maßnahmen im Sinne des § 39 LMSVG nicht aufzutragen wären. Die Behörde habe nicht geprüft, ob der Berufungswerber Unternehmer sei. Des Weiteren führte er nochmals aus, dass sein Wohnhaus Ende April 2010 völlig abgebrannt sei und das Objekt nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Liegenschaft stehe lediglich noch in seinem Eigentum, eine Nutzung des Wassers für den menschlichen Gebrauch komme mangels Nutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken daher nicht mehr in Betracht. Verwiesen wurde des Weiteren nochmals darauf, dass sich der Hauptteil der Leitung, insbesondere die Quellfassung, auf der Liegenschaft der Ehegatten Ki befinde. Nicht geklärt worden wäre auch, weshalb die Genussuntauglichkeit des Trinkwassers mit der Schafzucht der Ehegatten Ki in keinem Zusammenhang stehen solle. Schließlich liege seitens des Berufungswerbers nicht einmal ein Wasser für menschlichen Gebrauch vor, sodass auf seiner Seite auch aus diesem Grunde Bestimmungen des LMSVG nicht zur Anwendung gelangen könnten. Auch sei die dem Berufungswerber eingeräumte Frist unverhältnismäßig kurz und zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber keine Wasserversorgungsanlage im Sinne einer Gemeinschaftsversorgung betreibe. Im Übrigen werde das Vorbringen in der Berufung vollinhaltlich aufrecht erhalten, weshalb in diesem Sinne der Antrag gestellt werde, die Berufung, sowie den Vorlageantrag zur Berufungsentscheidung an die Berufungsbehörde vorzulegen.In dem zur Berufungsvorentscheidung vom 21.12.2010 eingebrachten Vorlageantrag führte der Berufungswerber Ing. S aus, dass gemäß Paragraph 39, Absatz eins, LMSVG nur unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominimierung anzuordnen wären. Diese Maßnahmen wären dem Unternehmer aufzutragen, der auch die Kosten der Maßnahmen zu tragen habe. Wer Unternehmer im Sinne des LMSVG sei, richte sich nach Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,. Demnach wären alle Unternehmen Lebensmittelunternehmen, gleichgültig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet wären oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, wenn eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausgeführt werde. Gemäß Artikel 3, Ziffer 2, wären Lebensmittelunternehmer natürliche und juristische Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Aus dieser Definition ergebe sich jedoch, dass der Berufungswerber nicht Unternehmer sei und ihm daher Maßnahmen im Sinne des Paragraph 39, LMSVG nicht aufzutragen wären. Die Behörde habe nicht geprüft, ob der Berufungswerber Unternehmer sei. Des Weiteren führte er nochmals aus, dass sein Wohnhaus Ende April 2010 völlig abgebrannt sei und das Objekt nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Liegenschaft stehe lediglich noch in seinem Eigentum, eine Nutzung des Wassers für den menschlichen Gebrauch komme mangels Nutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken daher nicht mehr in Betracht. Verwiesen wurde des Weiteren nochmals darauf, dass sich der Hauptteil der Leitung, insbesondere die Quellfassung, auf der Liegenschaft der Ehegatten Ki befinde. Nicht geklärt worden wäre auch, weshalb die Genussuntauglichkeit des Trinkwassers mit der Schafzucht der Ehegatten Ki in keinem Zusammenhang stehen solle. Schließlich liege seitens des Berufungswerbers nicht einmal ein Wasser für menschlichen Gebrauch vor, sodass auf seiner Seite auch aus diesem Grunde Bestimmungen des LMSVG nicht zur Anwendung gelangen könnten. Auch sei die dem Berufungswerber eingeräumte Frist unverhältnismäßig kurz und zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber keine Wasserversorgungsanlage im Sinne einer Gemeinschaftsversorgung betreibe. Im Übrigen werde das Vorbringen in der Berufung vollinhaltlich aufrecht erhalten, weshalb in diesem Sinne der Antrag gestellt werde, die Berufung, sowie den Vorlageantrag zur Berufungsentscheidung an die Berufungsbehörde vorzulegen.
Seitens des Berufungswerbers E P wurde zunächst in der Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2010 ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörde den angefochtenen Bescheid allein an ihn gerichtet hätte, so als wäre er der verantwortliche Inhaber der Versorgungsanlage. Der Errichtung und dem Betrieb der Versorgungsanlage und der Ableitung des Wassers liege ein Dienstbarkeitsvertrag vom 02.10.1997 zu Grunde. Nach diesem Dienstbarkeitsvertrag könnten Grabungen auf den dienenden Grundstücken nur nach Einholung einer schriftlichen Zustimmung aller Nutzungsberechtigten der zusammengefassten Quellen vorgenommen werden. Daher dürfe der Berufungswerber eigenständig keine Maßnahmen setzen und sei dies bekannt gewesen. Aus der Regelung des Wasserbezugsrechtes aus den Quellen auf dem Ki zugehörigen Grundstück, KG Hi und dem Gewährleistungsverzicht der Dienstbarkeitsberechtigten ergebe sich deutlich, dass allen die Zurverfügungstellung des Wassers durch Herrn R Ki (aus der ihm eigentümlich gehörigen Quelle, wobei nicht die gesamte Schüttung zur Verfügung gestellt worden war) bewusst gewesen sei. Der Berufungswerber führte des Weiteren aus, dass es unrichtig sei, dass die Fachabteilung 8A und das Lebensmittelaufsichtsorgan erst auf Grund der Kontrollen vom 13.01. und 20.01.2010 von der mangelnden Trinkwasserqualität Kenntnis erlangt hätten. Das Problem der mangelenden Trinkwasserqualität sei sowohl der Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landesbehörde schon lange früher bekannt gewesen. Zum Beweise hiefür mögen im Einzelnen näher angeführten Akte der Fachabteilung 13A sowie des Bauaktes Ki der Stadtgemeinde Deutschlandsberg über den Bau einer Stallanlage mit Nebenobjekten beigeschafft werden. Ebenso möge zum Beweis des amtlichen Einschreitens und des amtlichen Wissens der Akt des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung FA 8A, GZ: FA8A-75d35/2008-2, beigeschafft werden. Aus diesem Akt gehe hervor, dass die Behörde bereits am 05.09.2007 verständlicherweise von einer Gemeinschaftsanlage ausgegangen sei, für die keine Einzelverantwortung des Berufungswerbers gegeben sein könne. Der Berufungswerber sei keinesfalls als Verantwortlicher für die Anlage und die Versorgung der Angeschlossenen heranzuziehen. Grundsätzlich wären die Quelleigentümer für die Wasserversorgung verantwortlich, da sie durch die Wasserabgabe das verfahrensgegenständliche Lebensmittel Wasser in Verkehr bringen würden und selbst als Hofvermarkter von Eigenprodukten aus ihrer Schafhaltung im weiteren Bereich der Fleischbearbeitung und des Fleischverkaufens verpflichtet wären, für die Versorgung dieses Betriebes mit reinem Trinkwasser vorzusorgen. Zum Beweise hiefür werde die Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg an die Stadtgemeinde Deutschlandsberg vom 01.07.2008 vorgelegt und beantragt den gegenständlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg beizuschaffen. Nach Ansicht des Berufungswerbers treffe das Ehepaar Ki die vorrangige Verantwortung für die erforderliche Obsorge hinsichtlich der Wasserabgabe und Zuleitung zu den Abnehmern. Auch würden die wesentlichen Anlagenteile, wie Fassung der Quellen, Sammelschächte und Verteilerschächte auf deren Grundeigentum liegen. Auch daraus leite sich die erstrangige Verantwortung der Grundeigentümer ab. Der Berufungswerber sei allein nur hinsichtlich der Zuleitung vom letzten Verteilerschacht auf der Liegenschaft Ki direkt vor deren Wohnhaus zu seinem Haus verantwortlich. Er selbst bringe das Trinkwasser nicht in Verkehr. Auf Grund vorstehender Ausführen zeige sich daher, dass der angefochtene Bescheid grundlegend mangelhaft sei. So sei nicht dargelegt, weshalb Herr P als Bescheidadressat ausgewählt wurde, obgleich er keinesfalls verantwortlich für das Inverkehrbringen sein könne. Er sei nicht Primäreigentümer des Quellwassers und auch nicht Verteiler des Wassers über die Wasserversorgungsanlage und nicht Betreiber dieser Anlage. Die Servitutsberechtigten hätten jeweils nur Erhaltungsrechte aber keine Erhaltungspflichten. Nur für den Bereich des Wasserbezuges der Grundeigentümer Ki bestehe eine besondere Verpflichtung der Wahrung der Wasserqualität und sei darauf in der Auftragserteilung Bedacht zu nehmen. Keinesfalls könne der Bescheid in der vorliegenden Fassung gegen den Berufungswerber P erlassen werden. Insbesondere mangle es dem Auftrag zu Punkt 2.) an der Möglichkeit der Durchsetzung und könne der Spruch nicht zwangsweise vollzogen werden, da keine öffentlich rechtliche Wasserversorgungsanlage mit Versorgungspflicht gegeben sei. Der Berufungswerber könne daher, selbst bei einer allfälligen Verpflichtungsmöglichkeit nicht verpflichtet werden, das Objekt Hst und die weiteren versorgten Objekte an das öffentliche Wasserversorgungssystem anzuschließen. Hier scheine eine willkürliche Verfügung getroffen zu sein, da dieser Auftrag fern der örtlich und sachlich nachvollziehbaren Gegebenheiten zu liegen scheine. Seitens der Behörde liege auch nicht einmal ansatzweise der Versuch einer Begründung vor. Auf Grund dieser Gegebenheiten sei der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben.
Im Vorlageantrag zur Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom 16.12.2010 brachte Herr E P ergänzend vor, dass auf sein Berufungsvorbringen nicht eingegangen worden sei. Die bestehenden Quellfassungen und die Ableitungsanlage hätten keine wasserrechtliche Genehmigung. Die erkennende Behörde könne aus ihrer Kompetenz keinesfalls festlegen, wie eine wasserrechtlich nicht beurteilte Quellfassung und Ableitungsanlage zu sanieren sei. Eine derartige Kompetenz könne ihr nur hinsichtlich einer wasserrechtlich genehmigten Anlage zustehen und zwar zur Herstellung eines ursprünglichen Konsenszustandes. Zu unterscheiden sei auch zwischen dem Bereich der Quelle und der Leitungsanlage. Die Dienstbarkeitsberechtigten wären nur berechtigt jene Wassermenge zu entnehmen, die über einen Halb-Zoll-Wasseranschluss ihrer jeweiligen Liegenschaft zugeführt werden könnten. Es sei daher der Berufungswerber P keineswegs eine Person, die Wasser aus der Quelle auf Gst. Nr. in Verkehr bringe. Richtigerweise könne dies nur seitens der Quelleigentümer erfolgen. Aus dem Dienstbarkeitsvertrag ergebe sich klar, dass die berechtigten Liegenschaftseigentümer jeweils nur das Recht hätten, das ihnen zustehende Wasser über die Leitungsanlage von dem Quellbereich über die Grundstücke Ki abzuleiten. Die Liegenschaftseigentümer würden Wasser aus den Quellen abgeben. Die Quellen und deren Schüttung seien nach dem Dienstbarkeitsvertrag Eigentum des Ehepaares Ki. Diese würden die begrenzte Ableitung gegen Einräumung von Leitungsrechten, die im Gesamthandeigentum der Leitungsgemeinschaft liege gestatten. Auch wenn keine juristische Person vorliege, so wären nicht die einzelnen bürgerlich rechtlich Verantwortlichen haftbar, sondern die Besitzgemeinschaft; dies sei unbeachtet geblieben. Die Erlassung von Einzelbescheiden sei daher rechtlich nicht zulässig. Der Berufungswerber P sei am Ende des zu seiner Liegenschaft führenden Leitungsstranges. Er sei daher deutlich nur Bezieher und nicht Versorger. Da sich eine Verbesserung des bekannten Verunreinigungszustandes des bezogenen Wassers nicht herstellen habe lassen, habe sich der Berufungswerber in seinem Haus am Eingang der Wasserleitung eine UV-Anlage zur Gewährleistung der Trinkwasserqualität in seinem Verbrauchsbereich einbauen lassen. Die Untersuchung des Wassers habe laut Prüfbericht vom 11.03.2009 keinen Grund zu einer Beanstandung ergeben, dies sowohl hinsichtlich der chemischen als auch der bakteriologischen Analysewerte. Die Beprobung sei am 17.12.2010 wiederholt worden und hätten die Untersuchungen weiterhin keinen Grund zu einer Beanstandung ergeben.
Es ergebe sich insgesamt aus den Vorgängen somit, dass der Berufungswerber P keineswegs als Person zu beurteilen sei, die das Lebensmittel Wasser in Verkehr bringe und Herr P daher keineswegs im Sinne des angefochtenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidung zu belangen sei. Außerdem habe er für seinen Bezugsbereich des beanstandeten Wassers dafür gesorgt, dass die Wasserqualität nicht zu beanstanden sei und den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Für sonstige Bereiche bestehe seitens des Berufungswerbers P daher keine Versorgungspflicht, weshalb die in der Berufung gestellten Anträge aufrecht erhalten würden.
Ungeachtet des eigentlichen Berufungsvorbringens war den Berufungen gegen die eingangs zitierten Bescheide des Landeshauptmannes für Steiermark vom 07.10.2010 stattzugeben und diese ersatzlos zu beheben.
Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen:
Gemäß § 1 Abs 1 LMSVG regelt dieses Bundesgesetz die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LMSVG regelt dieses Bundesgesetz die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.
Gemäß § 1 Abs 2 LMSVG gilt dieses Bundesgesetz nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, LMSVG gilt dieses Bundesgesetz nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.
§ 3 Z 11 LMSVG definiert den Begriff Unternehmer im Sinne des erwähnten Gesetzes wie folgt:Paragraph 3, Ziffer 11, LMSVG definiert den Begriff Unternehmer im Sinne des erwähnten Gesetzes wie folgt:
Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,. Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereit stellen.
Im Sinne des Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittelunternehmer die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechtes in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.Im Sinne des Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, sind Lebensmittelunternehmer die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechtes in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.
Gemäß § 39 Abs 1 LMSVG hat der Landeshauptmann bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, LMSVG hat der Landeshauptmann bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:
1.
Nach Ansicht der erkennenden Behörde folgt aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen, dass auch der Anwendungsbereich des § 39 Abs 1 LMSVG auf den Unternehmerbegriff im Sinne der Definition gemäß § 3 Z 11 LMSVG abstellt.Nach Ansicht der erkennenden Behörde folgt aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen, dass auch der Anwendungsbereich des Paragraph 39, Absatz eins, LMSVG auf den Unternehmerbegriff im Sinne der Definition gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, LMSVG abstellt.
Im Anlassfall entspringen auf dem Grundstück Nr. , KG Hi, welches sich nunmehr im Eigentum der Eheleute He und Ma Ki befindet, drei Quellen, die entsprechend gefasst wurden. Zufolge eines am 02.10.1997 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrages zwischen Herrn R Ki (Vorbesitzer des Grundstück Nr. , KG Hi), Herrn Ing. K S, Herrn E P, Frau Ga Gb und Herrn J L, wurde den vier zuletzt genannten Vertragsparteien ua. das Recht des Wasserbezuges von den auf dem nunmehr im Eigentum des He und der Ma Ki stehenden Grundstück Nr., KG Hi befindlichen, zusammengefassten drei Wasserquellen sowie auch das Recht der Wasserleitung über die jeweils betroffenen Grundstücke der Vertragsparteien eingeräumt. Während im Punkt 2.) des Dienstbarkeitsvertrages allen Vertragsparteien, so auch den Berufungswerbern, neben dem Recht auf Bezug des Wassers das Recht auf dessen Ableitung zu den Wohnhäusern und das Recht die Leitungsanlage bestehen, erhalten, renovieren und erneuern zu lassen eingeräumt wurde, obliegt gemäß Punkt 4.) der abgeschlossenen Vereinbarung allen Beteiligten die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung, Renovierung, Erneuerung und Änderung der Wasseranlage, wobei es den Vertragsparteien freisteht, die Wasseranlage zu errichten, zu erhalten, zu renovieren und auch zu erneuern.
Aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde geht hervor, dass es zu der ursprünglich beabsichtigten Gründung einer Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes bis dato nicht gekommen ist. Der Hinweis auf Seite 3 der bekämpften Entscheidung, wonach den Berufungswerbern ein Beweisergebnis die Wasserversorgungsanlage betreffend in ihrer Funktion als Mitglieder der Wassergenossenschaft Hst zur Kenntnis gebracht worden sei, stimmt daher nicht. Des Weiteren ergibt sich aus dem erwähnten Akt, dass der Berufungswerber Ing. S aus der eingangs erwähnten Quellfassung (derzeit) kein Trinkwasser bezieht, da das seinerzeit zu versorgende Objekt Ende April 2010 abgebrannt und dessen Nutzung nach wie vor nicht möglich ist.
Bezüglich des Berufungswerbers E P ergibt sich, dass dieser am Eingang der Wasserleitung zu seinem Wohnhaus eine entsprechende Anlage zur Gewährleistung der Trinkwasserqualität in seinem Verbrauchbereich eingebaut hat und zufolge der vorgelegten Prüfberichte des Hygieneinstitutes der Universität Graz derzeit Wasser in Trinkqualität bezieht.
Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Eheleute Ki aus den auf ihrem Grundstück entspringenden Quellen Wasser an die Berufungswerber abgeben. Die Quellen und deren Schüttung stehen nach dem erwähnten Dienstbarkeitsvertrag im Eigentum der Eheleute Ki. In rechtlicher Hinsicht entnimmt der Berufungswerber E P aus der Quellfassung nur jenes Wasser, welches für seinen eigenen Gebrauch benötigt wird. Da die Ehegatten Ki als Eigentümer jenes Grundstücks auf dem sich die Quellen befinden, das Wasser aus diesen Quellen bereitstellen, sind ausschließlich sie Lebensmittelunternehmer im Sinne des § 3 Z 11, 2. Absatz LMG, während die Berufungswerber auf Grundlage des zitierten Dienstbarkeitsvertrages im Ergebnis nur das Recht haben, das ihnen vertraglich zustehende Wasser jeweils auf ihre Grundstücke ableiten und in der Folge nutzen zu dürfen. Daran ändert die Verpflichtung der Berufungswerber zur anteiligen Kostentragung entsprechend Punkt 5.) des Dienstbarkeitsvertrages nichts.Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Eheleute Ki aus den auf ihrem Grundstück entspringenden Quellen Wasser an die Berufungswerber abgeben. Die Quellen und deren Schüttung stehen nach dem erwähnten Dienstbarkeitsvertrag im Eigentum der Eheleute Ki. In rechtlicher Hinsicht entnimmt der Berufungswerber E P aus der Quellfassung nur jenes Wasser, welches für seinen eigenen Gebrauch benötigt wird. Da die Ehegatten Ki als Eigentümer jenes Grundstücks auf dem sich die Quellen befinden, das Wasser aus diesen Quellen bereitstellen, sind ausschließlich sie Lebensmittelunternehmer im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 11, 2, Absatz LMG, während die Berufungswerber auf Grundlage des zitierten Dienstbarkeitsvertrages im Ergebnis nur das Recht haben, das ihnen vertraglich zustehende Wasser jeweils auf ihre Grundstücke ableiten und in der Folge nutzen zu dürfen. Daran ändert die Verpflichtung der Berufungswerber zur anteiligen Kostentragung entsprechend Punkt 5.) des Dienstbarkeitsvertrages nichts.
Die belangte Behörde durfte demnach den Berufungswerbern keine auf § 39 Abs 1 LMSVG gestützte Maßnahmen vorschreiben, weshalb unbeschadet des sonstigen Berufungsvorbringens den Berufungen stattzugeben und die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.Die belangte Behörde durfte demnach den Berufungswerbern keine auf Paragraph 39, Absatz eins, LMSVG gestützte Maßnahmen vorschreiben, weshalb unbeschadet des sonstigen Berufungsvorbringens den Berufungen stattzugeben und die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch aus den Regelungen der Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II, Nr. 304 (vgl. insbesonders §§ 5 und 6) -hervorgeht, dass unter Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, welche dem Regime des LMSVG unterliegt, nur ein Lebensmittelunternehmer im Sinne dieses Gesetzes verstanden werden kann.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch aus den Regelungen der Trinkwasserverordnung - TWV, Bundesgesetzblatt römisch zwei, Nr. 304 vergleiche insbesonders Paragraphen 5 und 6) -hervorgeht, dass unter Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, welche dem Regime des LMSVG unterliegt, nur ein Lebensmittelunternehmer im Sinne dieses Gesetzes verstanden werden kann.
Die Berufungsentscheidung war durch die nach der Geschäftsordnung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Steiermark zuständigen Kammer (§ 67 a Z 2 AVG) zu treffen, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf § 67 Abs 2 Z 1 AVG entfallen.Die Berufungsentscheidung war durch die nach der Geschäftsordnung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Steiermark zuständigen Kammer (Paragraph 67, a Ziffer 2, AVG) zu treffen, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen.
Schlagworte
Quelle; Trinkwasser; Maßnahmen; Lebensmittelunternehmer; Servitutsberechtigter; Dienstbarkeitsvertrag; Mitbenützung; WasserbenützungZuletzt aktualisiert am
10.02.2012