RS Uvs 2011/6/24 KUVS-1721/6/2010

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Veröffentlicht am 24.06.2011
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §31 Abs1
FrPolG 2005 §120 Abs1 Z2
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach § 120 Abs. 1 Z 2 FPG nur in Betracht, wenn keine der im § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 FPG angeführten Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes gegeben ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die als erwiesen angenommene Tat daher, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG gerecht zu werden, durch Verneinung aller im § 31 Abs. 1 FPG genannten alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu umschreiben.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nur in Betracht, wenn keine der im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 FPG angeführten Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes gegeben ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die als erwiesen angenommene Tat daher, um den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gerecht zu werden, durch Verneinung aller im Paragraph 31, Absatz eins, FPG genannten alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu umschreiben.

Schlagworte

unrechtmäßiger Aufenthalt, Fremder, Bundesgebiet, Ausweisung, Aufenthaltsverbot

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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