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40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §17 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 37 Abs. 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 37, Absatz 5, VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, ist sinngemäß anzuwenden.
Aus der zuvor zitierten Bestimmung des § 37 Abs. 5 VStG ist ersichtlich, dass die vorläufige Sicherheit nur dann für verfallen erklärt werden kann, wenn sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, also etwa, wenn dem Beschuldigten keine Ladung zugestellt werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Senates erweist sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich waren. Dies gebietet einerseits die grammatikalische Interpretation des Wortes „erweist“, andererseits aber auch die verfassungsmäßig gebotene, einschränkende und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Interpretation, der in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum eingreifenden Bestimmung. Im Gegensatz zur Bestimmung des § 37a Abs. 2 Z 2 VStG über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, wonach die Strafverfolgung „offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird“ – danach ist eine Prognose, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, berechtigt – verlangt aber der Verfall als endgültige Entscheidung den Nachweis der Unmöglichkeit der Strafverfolgung bzw. des Strafvollzuges. Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus.Aus der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 5, VStG ist ersichtlich, dass die vorläufige Sicherheit nur dann für verfallen erklärt werden kann, wenn sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, also etwa, wenn dem Beschuldigten keine Ladung zugestellt werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Senates erweist sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich waren. Dies gebietet einerseits die grammatikalische Interpretation des Wortes „erweist“, andererseits aber auch die verfassungsmäßig gebotene, einschränkende und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Interpretation, der in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum eingreifenden Bestimmung. Im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, wonach die Strafverfolgung „offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird“ – danach ist eine Prognose, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, berechtigt – verlangt aber der Verfall als endgültige Entscheidung den Nachweis der Unmöglichkeit der Strafverfolgung bzw. des Strafvollzuges. Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus.
Schlagworte
vorläufige Sicherheit, Sicherheitsleistung, Verfall, Strafverfolgung, unmöglich, wesentlich erschwert, VerhältnismäßigkeitZuletzt aktualisiert am
29.09.2011