RS Uvs 2011/6/24 KUVS-1120/2/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2011
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40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §17 Abs3
VStG §32 Abs1
VStG §37 Abs5
VStG §37a Abs1
VStG §37a Abs2 Z2
VStG §37a Abs5
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 37 heute
  2. VStG § 37 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 37 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 37a heute
  2. VStG § 37a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 37a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 37a heute
  2. VStG § 37a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 37a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 37a heute
  2. VStG § 37a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 37a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Gemäß § 37 Abs. 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 37, Absatz 5, VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, ist sinngemäß anzuwenden.

Aus der zuvor zitierten Bestimmung des § 37 Abs. 5 VStG ist ersichtlich, dass die vorläufige Sicherheit nur dann für verfallen erklärt werden kann, wenn sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, also etwa, wenn dem Beschuldigten keine Ladung zugestellt werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Senates erweist sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich waren. Dies gebietet einerseits die grammatikalische Interpretation des Wortes „erweist“, andererseits aber auch die verfassungsmäßig gebotene, einschränkende und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Interpretation, der in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum eingreifenden Bestimmung. Im Gegensatz zur Bestimmung des § 37a Abs. 2 Z 2 VStG über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, wonach die Strafverfolgung „offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird“ – danach ist eine Prognose, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, berechtigt – verlangt aber der Verfall als endgültige Entscheidung den Nachweis der Unmöglichkeit der Strafverfolgung bzw. des Strafvollzuges. Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus.Aus der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 5, VStG ist ersichtlich, dass die vorläufige Sicherheit nur dann für verfallen erklärt werden kann, wenn sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, also etwa, wenn dem Beschuldigten keine Ladung zugestellt werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Senates erweist sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich waren. Dies gebietet einerseits die grammatikalische Interpretation des Wortes „erweist“, andererseits aber auch die verfassungsmäßig gebotene, einschränkende und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Interpretation, der in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum eingreifenden Bestimmung. Im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, wonach die Strafverfolgung „offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird“ – danach ist eine Prognose, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, berechtigt – verlangt aber der Verfall als endgültige Entscheidung den Nachweis der Unmöglichkeit der Strafverfolgung bzw. des Strafvollzuges. Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus.

Schlagworte

vorläufige Sicherheit, Sicherheitsleistung, Verfall, Strafverfolgung, unmöglich, wesentlich erschwert, Verhältnismäßigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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