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91.01.22 Telekommunikationsgesetz 2003Norm
TKG 2003 §107Rechtssatz
§ 107 TKG geht hinsichtlich der Zulässigkeit von Anrufen zu Werbezwecken bzw der Zusendung von elektronischer Post (einschließlich SMS) zum Zweck der Direktwerbung von einem System des sogenannten "opt-in" aus, dh dass eine vorangehende Einwilligung des Teilnehmers bzw Verbrauchers vorliegen muss (und nicht von einer "opt-out"-Variante, dh, dass der Anruf bzw die Zusendung zunächst sowie weitere Anrufe bzw Übermittlungen solange zulässig wären, bis der Kommunikationspartner ausdrücklich seinen Widerruf erklärt hat; vgl dazu auch die ErläutRV 128 BlgNR 22 GP 20). Im Besonderen ist daher nach §107 Abs1 TKG ein Anruf zu Werbezwecken a priori unzulässig, wenn keine vorangehende Einwilligung des Teilnehmers vorliegt. Ob diese Voraussetzung im konkreten Fall jeweils gegeben war, hat der Anrufer – und nicht umgekehrt: der Angerufene oder die Behörde deren Nichtvorliegen im Wege eines Erkundungsbeweises – entsprechend zu belegen.Paragraph 107, TKG geht hinsichtlich der Zulässigkeit von Anrufen zu Werbezwecken bzw der Zusendung von elektronischer Post (einschließlich SMS) zum Zweck der Direktwerbung von einem System des sogenannten "opt-in" aus, dh dass eine vorangehende Einwilligung des Teilnehmers bzw Verbrauchers vorliegen muss (und nicht von einer "opt-out"-Variante, dh, dass der Anruf bzw die Zusendung zunächst sowie weitere Anrufe bzw Übermittlungen solange zulässig wären, bis der Kommunikationspartner ausdrücklich seinen Widerruf erklärt hat; vergleiche dazu auch die ErläutRV 128 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 20). Im Besonderen ist daher nach §107 Abs1 TKG ein Anruf zu Werbezwecken a priori unzulässig, wenn keine vorangehende Einwilligung des Teilnehmers vorliegt. Ob diese Voraussetzung im konkreten Fall jeweils gegeben war, hat der Anrufer – und nicht umgekehrt: der Angerufene oder die Behörde deren Nichtvorliegen im Wege eines Erkundungsbeweises – entsprechend zu belegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011