RS Vwgh 2004/9/7 2003/05/0218

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2 Satz2;
UVPG 2000 Anh1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0219

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob mehrere Anlagen(teile) und/oder Projekte ein Vorhaben sind, kommt es nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 allein auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang und nicht darauf an, ob diese jeweils ein und denselben Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllen. Nach der Anordnung im § 2 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000, wonach ein Vorhaben eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, darf daher die Zuordnung einzelner getrennt eingereichter Projekte zu den in Anhang 1 des UVP-G 2000 aufgezählten Vorhaben nicht isoliert beurteilt werden; es sind vielmehr räumlich zusammenhängende Projekte als Einheit und somit als ein Vorhaben dann anzusehen, wenn sie in einem derart engen funktionellen Zusammenhang stehen, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erreicht bzw. erfüllt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050218.X09

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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