Norm
AuslBG §26 Abs2Rechtssatz
Das Vorbringen, die Beamten hätten zum Betreten des Anwesens einen Durchsuchungsbefehl benötigt, stellt keinen Rechtsirrtum dar, da ein solcher nur vorliegt, wenn dem Betreffenden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt ungekannt geblieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012