Norm
AuslBG §26 Abs2Rechtssatz
Die Betriebsstätte umfasst den gesamten Betriebsbereich als örtliche Einheit, also das gesamte Anwesen, in welchem Arbeitsleistungen erbracht werden oder erbracht werden können. Zu den Betriebsstätten gehören insbesondere die Arbeitsräume, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten durchgeführt werden, sohin also auch die Scheune in einem Anwesen, in welchem sich ein für die Reparatur von Fahrzeugen eingerichteter Bereich befindet.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012