Norm
AuslBG §26 Abs2Rechtssatz
Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 28 Abs. 1 Z 2 lit.d Ausländerbeschäftigungsgesetz erfordert nicht, dass der Zutritt zum Betrieb oder Anwesen ausdrücklich durch eine entsprechende Äußerung verweigert wird, sondern ist es ausreichend, wenn sich dies aus der Verhaltensweise ergibt, also aus dem Versperren bzw. dem Nichtöffnen der Eingangstür des Kontrollobjektes.Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Ausländerbeschäftigungsgesetz erfordert nicht, dass der Zutritt zum Betrieb oder Anwesen ausdrücklich durch eine entsprechende Äußerung verweigert wird, sondern ist es ausreichend, wenn sich dies aus der Verhaltensweise ergibt, also aus dem Versperren bzw. dem Nichtöffnen der Eingangstür des Kontrollobjektes.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012