Norm
AuslBG §26 Abs2Rechtssatz
Die Pflicht des Arbeitgebers, Zutritt zum Betrieb zu gewähren, geht über ein bloßes Dulden hinaus.
Sie beinhaltet auch die Verpflichtung, verschlossene Räumlichkeiten zu öffnen, sofern sich darin Arbeitnehmer aufhalten könnten oder dies angenommen werden kann, bzw. darin eventuell Beweise für die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu finden wären.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012